Aber vielleicht sehen wir hier die Sache ganz falsch …
Immer diese Kritik an Liechtensteiner Stiftungen. An Liechtensteiner Treuhändern. Die wollen doch nur das Beste. Für sich, Pardon, für Stifter und Begünstigte. Da ist denen alles heilig. Ehrenwort. Beim Fürschten.
Also lassen wir doch einmal sich das für Online-Werbung ausgegebene Geld rentieren und wählen die Webseite von «Viehbacher Internationales Wirtschafts- und Steuerrecht».
Hier wird Ihnen von diesen drei sympathischen Herren geholfen:

Denn: «Die Motivationen, über die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein nachzudenken, sind vielfältig – für Privatpersonen und für Unternehmen.»
Nun muss, räusper, ein kurzer Blick in die Vergangenheit geworfen werden:
«Die Liechtensteinische Stiftung wurde früher nicht selten für Steuerhinterziehung genutzt. Das brachte ihr einen wahrlich schlechten Ruf ein. Diese Zeiten sind aber seit geraumer Zeit vorbei – in den letzten Jahren hat sich viel verändert, der schlechte Ruf ist heute vollkommen unbegründet.»
Aber was ist denn so eine Stiftung eigentlich? «Stiftungen sind verselbstständigte Zweckvermögen, die selbst rechtsfähig sind, und deswegen Träger von Rechten und Pflichten. Eines unterscheidet die Stiftung aber von Gesellschaften mit z. B. der GmbH oder AG: Eine Stiftung hat keine Eigentümer.»
Da haben wir nun schön verpackt zwei nicht unwichtige Begriffe: Stiftungen sind «rechtsfähig» und haben keinen Eigentümer.
Aber einen Stiftungsrat. Mit mindestens einem Liechtensteiner Stiftungsrat. Dieses Arfbeitsbschaffungsprogramm hat der Fürst, beziehungsweise seine fürstliche Regierung, huldvoll geschaffen, damit die Liechtensteiner Treuhänder nicht darben müssen. Was schnell einmal passieren könnte, denn viele von ihnen können eigentlich nichts anderes als mit Textbausteinen Stiftungen zu errichten, dort Einsitz zu nehmen und dann jedes Jahr die hohle Hand für ihre überwältigenden Bemühungen zu machen.
Schliesslich erzählt Viehbacher noch, wie man «in vier Schritten zur eigenen Stiftung» kommt, die aber irgendwie dann doch nicht so «eigen». ist Wichtig ist ihm dabei vor allem Schritt vier:
«Ist die rechtliche Basis geschaffen, geht es an die Errichtung der Stiftung und damit vor allem an die Vermögensübertragung, damit die Stiftung als „verselbständigtes Zweckvermögen“ überhaupt entstehen kann. Im Anschluss nimmt die Stiftung ihre Aktivität im Sinne des Stiftungszweckes als privatnützige Familienstiftung oder gemeinnützige Stiftung auf. Ab diesem Zeitpunkt unterstützen wir Sie auch im Rahmen der Stiftungsverwaltung.»
Ab diesem Zeitpunkt hat der Stifter – meist ohne es zu wissen – die Kontrolle nach der «Vermögensübertragung» über sein Eigentum aufgegeben. Erfüllt der Stiftungsrat buchstabengetreu seinen Willen (auch das soll es geben), dann macht das nichts.
Tut er das aber nicht (auch das gibt es), dann hat der Stifter ein Problem. Setzt sich der Stifter noch selbst in den Stiftungsrat, um den übrigen Stiftungsräten und vor allem dem Liechtensteiner Treuhänder auf die Finger zu schauen, damit der nicht zum Beispiel auf die Idee kommt, die «Vermögensübertragung» ein zweites Mal durchzuführen, was bei eingeweihten Kreisen als «dekantieren» bekannt ist, dann hat der Stifter ein gröberes Problem.
Denn er muss da zuerst weggeräumt werden, damit zugegriffen, abgegriffen oder dekantiert werden kann. Aber wo ein Wille ist, ist in Liechtenstein auch ein Weg. Den planiert die fürstliche Justiz, indem sie absurde Abberufungsgründe erfindet.
Oder hat auf dieser Welt schon jemand etwas von einem «blossen Anschein einer möglichen Interessenskollision» gehört? Nein? Eben. Das hat die Fürstenjustiz nämlich erfunden.
Viehbacher hat völlig recht. Als Schwarzgeldbunker hat die Stiftung (weitgehend) ausgedient, selbst der Fürst weiss, dass es stärkere Mächte als ihn auf der Welt gibt. Aber wenn man das schöne Bild der Sinnhaftigkeit einer Liechtensteiner Stiftung malt, dann sollte man eigentlich die dunklen Seiten nicht verschweigen.
Aber gut, wer macht das schon, wenn er sein Produkt bewerben will?

