Hört sich an wie erfunden. Ist aber liechtensteinische Realität.
Hört, ihr reichen Leute dieser Welt,
die ihr nicht wisst, wohin mit eurem Geld.
Kommt ins schöne Liechtenstein,
hier soll euer Vermögen sicher sein.
So beginnt die Moritat.
Der vermögende Ausländer kommt ins Fürstentum. Er hat Geld, Kinder, Wünsche und den naiven Gedanken, dass sein Vermögen auch nach seinem Tod nach seinem Willen verwendet werden sollte.
Dafür gibt es die Stiftung. Oder den Trust.
Und dafür gibt es den Treuhänder.
Der lächelt.
Zunächst ist alles wunderbar. Der Kunde bestimmt, wer begünstigt wird. Ehefrau, Kinder, Enkel. Er formuliert Wünsche, Reglemente, Beistatuten. Der Treuhänder nickt.
Dann stirbt der Stifter.
Jetzt beginnt der interessante Teil.
Denn der Tote kann keine Weisungen mehr geben. Das Vermögen aber ist noch da. Und davor sitzt nun der Stiftungsrat oder Trustee.
Das Gesetz sagt zwar, der Stifterwille sei massgebend. Selbst die liechtensteinische Fachliteratur warnt ausdrücklich davor, eine Stiftung zu einem «vom Willen der Stiftungsorgane beherrschten Gebilde» verkommen zu lassen. Sie beschreibt sogar Rechtsprechung, durch die Stifter nachträglich vermögensanspruchslos werden können, obwohl das dem ursprünglichen Stifterwillen nicht entsprochen habe.
Schöner kann man das Problem kaum formulieren.
Der Treuhänder soll Diener des Willens sein. Er besitzt aber die Schlüssel zum Tresor.
Nun kommt die Familie.
«Wir sind Begünstigte.»
Sehr interessant.
«Wir möchten wissen, wie viel Vermögen vorhanden ist.»
Schwierig.
«Wir möchten die Buchhaltung.»
Vertraulich.
«Welche Honorare wurden bezahlt?»
Berufsgeheimnis.
«Warum bekommen wir kein Geld?»
Ermessen.
«Aber der Stifter wollte es so.»
Das sehen wir anders.
Und schon beginnt das wunderbare liechtensteinische Perpetuum mobile: Um herauszufinden, was mit dem eigenen Familienvermögen geschieht, braucht der Begünstigte einen Anwalt. Der Treuhänder braucht ebenfalls einen Anwalt. Bezahlt wird dessen Tätigkeit gegebenenfalls aus dem Vermögen jener Struktur, um deren Kontrolle gestritten wird.
Der Begünstigte finanziert dann indirekt die Verteidigung derjenigen, gegen die er kämpft.
Natürlich gibt es Informationsrechte. Natürlich gibt es Aufsicht. Natürlich kann man vor Gericht ziehen. Bei gemeinnützigen Stiftungen können Begünstigte trotz gesetzlich ausgeschlossener individueller Informationsrechte sogar aufsichtsrechtliche Massnahmen bis hin zur Abberufung von Stiftungsräten beantragen.
Man muss nur gewinnen.
Und warten können.
Und Geld haben.
Und hoffen, dass das Gericht den Stifterwillen genauso versteht wie der Stifter.
Besonders elegant wird es, wenn Begünstigtenstellungen nicht festgeschrieben sind, sondern Organe Ermessensspielräume besitzen. Dann kann aus dem Sohn, der gestern noch Zweck der ganzen Konstruktion war, morgen ein lästiger Bittsteller werden.
Der Stifter wollte?
Bedauerlich. Der Stifter ist tot.
Der Begünstigte protestiert?
Bedauerlich. Bitte Rechtsweg beschreiten.
Der Treuhänder bleibt?
Selbstverständlich. Bis ein Gericht etwas anderes entscheidet.
So verwandelt sich eine Konstruktion, die Vermögen für Begünstigte bewahren sollte, schlimmstenfalls in eine Konstruktion, die Vermögen vor Begünstigten bewahrt.
Und über allem wacht die fürstliche Justiz. Und tut alles, um Prozesse gegen Untreuhänder in die Länge zu ziehen und schliesslich zu absurden Urteilen zu kommen, bei denen sich jedem Rechtskundigen ausserhalb des Fürstentums die Nackenhaare aufstellen.
Wer seine Rechte durchsetzen will, muss dieses System erst einmal überwinden: Informationsasymmetrie, Geheimhaltung, komplexe Statuten, Ermessensentscheidungen, professionelle Gegenparteien, Kosten und jahrelange Verfahren.
Am Ende steht der Begünstigte vor dem Tresor seines verstorbenen Vaters.
Drinnen liegt das Vermögen.
Davor sitzt der Treuhänder.
In der Hand hält er den Schlüssel.
Und sagt:
«Keine Sorge. Ich passe auf Ihr Geld auf.»











