Treuhänder & Stiftungen Liechtenstein
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Schlagwortarchiv für: Sein

Sti-hi-Stiftung

Allgemein

Schein und Sein einer Liechtensteiner Stiftung.

Der Schein kommt in wohlgesalbten Worten der Stiftungsaufsichtsbehörde, unterstellt dem Amt für Justiz im Fürstentum Liechtenstein, daher:

«Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.»

Das hört sich doch schon mal gut, solide und verständlich an. Es entsteht hier also ein Sondervermögen, das einem bestimmten Zweck dienen soll und das sich sozusagen als eigenständige juristische Person selbständig gemacht hat.

So geht’s dann munter weiter:

«Grundlage der Stiftung ist der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung festgelegte Wille des Stifters, welcher dauerhaft den Handlungsrahmen der Stiftungsorgane bestimmt.»

Macht doch auch Sinn. Der Stifter, also derjenige, der sein Geld reinsteckt, soll festlegen dürfen, wozu die Stiftung eigentlich da ist.

Noch deutlicher:

«Ein zentraler Bestandteil der Stiftungserklärung ist die Festlegung des Stiftungszweckes durch den Stifter zum Zeitpunkt der Gründung. Die Bestimmung des Stiftungszweckes kann nicht einem Stiftungsorgan überlassen werden und kann, wenn dies in der Stiftungserklärung vorgesehen wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Stiftungsorgan geändert werden.»

Der Stifter bestimmt den Zweck der Stiftung. Zum Beispiel, dass einem bestimmten Personenkreis, oftmals Verwandte, die Erträge der Stiftung zustehen.

Dann gibt es noch eine kleine Einstiegshürde, eine Stiftung braucht ein Mindestkapital. Als weltoffenes Land können das CHF, Euro oder Dollar sein, aber jeweils mindestens 30’000.

Jetzt kommt aber ein Punkt, der häufig gerne überlesen wird, aber seine fatale Wirkung entfalten kann: «Das verselbständigte Vermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet fortan das Vermögen der Stiftung.»

Damit das alles seinen ordentlichen Gang geht, gibt es ein Kontrollgremium: «Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.»

Jetzt kommt der entscheidende Punkt.

«Dieser Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, und ihm «muss zwingend ein Rechtsanwalt oder ein in Liechtenstein lizenzierter Treuhänder angehören».

Das ist sozusagen die Wurzel allen Übels. Denn es geht ja um Folgendes: ein Stifter will sein Vermögen (oder einen Teil davon) in eine Stiftung einbringen. Aus welchen Gründen auch immer, Steuerhinterziehung gehört seit der Einführung des AIA meistens nicht mehr dazu.

Sondern der Stifter will ein Gefäß schaffen, das es ihm erlaubt, die zukünftige Verwendung des von ihm dorthin transferierten Geldes zu bestimmen. Vornehmlich über seinen Tode hinaus. Also beispielsweise die finanzielle Unterstützung von Verwandten oder Freunden. Die Stiftung kann dabei schlichtweg ein Vermögen verwalten, oder aber auch aus Sachwerten bestehen, beispielsweise einer Firma oder Immobilien.

Über die korrekte Verwendung dieser Werte im Sinne des Stifters sollte der Stiftungsrat wachen. Befinden sich die Begünstigten nicht auch im Stiftungsrat, muss er ihnen natürlich Rechenschaft ablegen.

Das hat zum Entstehen eigentlicher Dunkelkammern geführt. Denn die genaue Verwendung des Stiftungsvermögens, die Honorargestaltung der Stiftungsräte, allfällige Kick-backs oder Kommissionen – je weniger Stiftungen es in Liechtenstein gibt, desto ingeniöser wurden die Liechtensteiner Stiftungsräte in ihren Formen der Selbstbereicherung. Bis hin zum Dekantieren, also dem Ausgiessen des Stiftungsvermögens in ein neues Gefäss, auf das die Begünstigten keinen Zugriff mehr hatten.

Daher entschlossen sich nicht wenige, in diesen Stiftungsrat einzutreten, um den Liechtensteiner Treuhändern auf die Finger schauen zu können. Das ist natürlich ärgerlich und stört beim Geldscheffeln. Also musste der Begünstigte aus dem Stiftungsart gekübelt werden.

Dafür erfand die fürstliche Justiz den abstrusen Begriff des «blossen Anscheins einer möglichen Interessenskollision». Was ein blosser Anschein von etwas Möglichem ist, das wissen nur die Götter und die fürstlichen Richter. Auf jeden Fall erfüllt es seinen Zweck; weg ist der Begünstigte, Treuhänder können wieder schalten und walten, wie sie wollen.

Allerdings schaden sie damit ungemein dem Ruf der Liechtensteiner Stiftung, was ihnen aber als Kollateralschaden völlig egal ist, schliesslich sitzt das eigene Portemonnaie näher am Herzen als der Ruf der Institution.

 

15. Mai 2024/23 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/05/Bildschirmfoto-2024-05-15-um-14.49.22.png 811 1011 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2024-05-15 14:53:052024-05-16 20:14:49Sti-hi-Stiftung

Fürstentum oder Räuberhöhle?

Allgemein

Kenner mögen fragen: worin besteht der Unterschied?

Sicherlich zwischen Schein und Sein. Denn der Schein scheint wunderprächtig über die sanften Hügel Liechtensteins. Hier ein sonderliches kleines Völkchen, das sich in der Mitte Europas seine Unabhängigkeit bewahrt hat. Und seine spezielle Regierungsform einer konstitutionellen Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage.

Bloss knapp 40’000 Liechtensteiner gibt es auf dieser Welt. Die lavierten sich geschickt durch die Geschichte, lehnten eine Zeitlang Richtung Österreich, aber als es nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Kaiserreich bergab ging, wechselte man an die Seite der stabileren Schweiz. Zollvertrag, der Schweizerfranken als Landeswährung. Keine eigene Armee, sparsam. Und clever.

41 Prozent des BIP stammt aus der Industrie und  dem warenproduzierenden Gewerbe, Weltspitze.

Aber bei näherer Betrachtung ist das Sein dann nicht so schön und prickelnd. Denn während in England und anderswo die Monarchen mehr dekorativen Wert haben, herrscht in Liechtenstein der Fürscht noch wirklich. Und ruft seine Untertanen immer wieder zur Ordnung, wenn die das mit der Demokratie zu ernst nehmen. Schliesslich hat er sich in allem das letzte Wort ausbedungen, und das meint er auch so.

Er kann den Landtag auflösen, wenn er ihm nicht passt. er kann ihn auch einfach zusperren und vertagen. Er vereidigt die Parlamentarier, was er auch unterlassen kann. Der Landtag schlägt zwar die Regierung vor, aber der Fürst ernennt sie. Und schliesslich kann er vom Parlament oder vom Volk beschlossene Gesetze schlichtweg widerrufen.

Das gilt, sicher ist sicher, auch für die Justiz. Ein paritätisches Gremium, das zur Hälfte aus Vertretern des Fürsten besteht, schlägt dem Landtag Richter zur Wahl vor. Hat der Fürst nicht schon vorher von seinem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann er sie schlichtweg nicht ernennen.

Und überhaupt, wozu gibt es dann noch Artikel 10 der Liechtensteiner Verfassung: das Notrecht des Fürsten. Das ist dann alles ein wenig aus der Zeit gefallen, so wie das Frauenstimmrecht. Das wurde im Ländle 1984 eingeführt. Negativrekord, Liechtenstein war das letzte Land Europas, in dem das geschah. Denn schliesslich gab es in der langen Ahnenreihe des Fürstengeschlechts noch nie eine Fürstin, wo kämen wir da hin.

Da der Fürst seit Längerem unpässlich ist, regiert, herrscht seit 2004 der Erbprinz Alois (von und zu Liechtenstein). Oder vornehmer ausgedrückt, er widmet sich der Führung der Staatsgeschäfte. Denn es kann immer nur einen Fürsten geben, diesen Titel nimmt erst der Tod, was den Fürsten sogar vom Papst unterscheidet.

Diese Machtballung ohne demokratische Kontrolle ist wohl die Ursache dafür, dass es in Liechtenstein im Finanzwesen eher wie im hölzernen Himmel als in einem Rechtsstaat zugeht. Nicht nur, dass hier für so ein kleines Land eine beeindruckende Menge von krimineller Energie existiert. Sondern wer nicht zwischen meins und deins unterscheiden kann, beispielsweise, wenn ein Treuhänder untreu wird, kann meistens mit wohlwollender Behandlung durch die fürstlichen Justizorgane zählen.

Schliesslich gehört dem Fürsten neben ein paar Milliarden und einer beeindruckenden Kunstsammlung auch noch die bedeutendste Bank im Ländle. Ein stetig sprudelnder Quell fürstlichen Einkommens. Wie das genau geschaffen wird, nun ja, Seine Durchlaucht kann sich nun wirklich nicht um alles selber kümmern, nicht wahr.

6. März 2024/2 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/03/Bildschirmfoto-2024-03-06-um-19.35.46.png 521 721 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2024-03-06 19:40:222024-03-07 21:25:30Fürstentum oder Räuberhöhle?

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