Schein und Sein einer Liechtensteiner Stiftung.
Der Schein kommt in wohlgesalbten Worten der Stiftungsaufsichtsbehörde, unterstellt dem Amt für Justiz im Fürstentum Liechtenstein, daher:
«Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.»
Das hört sich doch schon mal gut, solide und verständlich an. Es entsteht hier also ein Sondervermögen, das einem bestimmten Zweck dienen soll und das sich sozusagen als eigenständige juristische Person selbständig gemacht hat.
So geht’s dann munter weiter:
«Grundlage der Stiftung ist der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung festgelegte Wille des Stifters, welcher dauerhaft den Handlungsrahmen der Stiftungsorgane bestimmt.»
Macht doch auch Sinn. Der Stifter, also derjenige, der sein Geld reinsteckt, soll festlegen dürfen, wozu die Stiftung eigentlich da ist.
Noch deutlicher:
«Ein zentraler Bestandteil der Stiftungserklärung ist die Festlegung des Stiftungszweckes durch den Stifter zum Zeitpunkt der Gründung. Die Bestimmung des Stiftungszweckes kann nicht einem Stiftungsorgan überlassen werden und kann, wenn dies in der Stiftungserklärung vorgesehen wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Stiftungsorgan geändert werden.»
Der Stifter bestimmt den Zweck der Stiftung. Zum Beispiel, dass einem bestimmten Personenkreis, oftmals Verwandte, die Erträge der Stiftung zustehen.
Dann gibt es noch eine kleine Einstiegshürde, eine Stiftung braucht ein Mindestkapital. Als weltoffenes Land können das CHF, Euro oder Dollar sein, aber jeweils mindestens 30’000.
Jetzt kommt aber ein Punkt, der häufig gerne überlesen wird, aber seine fatale Wirkung entfalten kann: «Das verselbständigte Vermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet fortan das Vermögen der Stiftung.»
Damit das alles seinen ordentlichen Gang geht, gibt es ein Kontrollgremium: «Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.»
Jetzt kommt der entscheidende Punkt.
«Dieser Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, und ihm «muss zwingend ein Rechtsanwalt oder ein in Liechtenstein lizenzierter Treuhänder angehören».
Das ist sozusagen die Wurzel allen Übels. Denn es geht ja um Folgendes: ein Stifter will sein Vermögen (oder einen Teil davon) in eine Stiftung einbringen. Aus welchen Gründen auch immer, Steuerhinterziehung gehört seit der Einführung des AIA meistens nicht mehr dazu.
Sondern der Stifter will ein Gefäß schaffen, das es ihm erlaubt, die zukünftige Verwendung des von ihm dorthin transferierten Geldes zu bestimmen. Vornehmlich über seinen Tode hinaus. Also beispielsweise die finanzielle Unterstützung von Verwandten oder Freunden. Die Stiftung kann dabei schlichtweg ein Vermögen verwalten, oder aber auch aus Sachwerten bestehen, beispielsweise einer Firma oder Immobilien.
Über die korrekte Verwendung dieser Werte im Sinne des Stifters sollte der Stiftungsrat wachen. Befinden sich die Begünstigten nicht auch im Stiftungsrat, muss er ihnen natürlich Rechenschaft ablegen.
Das hat zum Entstehen eigentlicher Dunkelkammern geführt. Denn die genaue Verwendung des Stiftungsvermögens, die Honorargestaltung der Stiftungsräte, allfällige Kick-backs oder Kommissionen – je weniger Stiftungen es in Liechtenstein gibt, desto ingeniöser wurden die Liechtensteiner Stiftungsräte in ihren Formen der Selbstbereicherung. Bis hin zum Dekantieren, also dem Ausgiessen des Stiftungsvermögens in ein neues Gefäss, auf das die Begünstigten keinen Zugriff mehr hatten.
Daher entschlossen sich nicht wenige, in diesen Stiftungsrat einzutreten, um den Liechtensteiner Treuhändern auf die Finger schauen zu können. Das ist natürlich ärgerlich und stört beim Geldscheffeln. Also musste der Begünstigte aus dem Stiftungsart gekübelt werden.
Dafür erfand die fürstliche Justiz den abstrusen Begriff des «blossen Anscheins einer möglichen Interessenskollision». Was ein blosser Anschein von etwas Möglichem ist, das wissen nur die Götter und die fürstlichen Richter. Auf jeden Fall erfüllt es seinen Zweck; weg ist der Begünstigte, Treuhänder können wieder schalten und walten, wie sie wollen.
Allerdings schaden sie damit ungemein dem Ruf der Liechtensteiner Stiftung, was ihnen aber als Kollateralschaden völlig egal ist, schliesslich sitzt das eigene Portemonnaie näher am Herzen als der Ruf der Institution.


