Treuhänder & Stiftungen Liechtenstein
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Schlagwortarchiv für: Montesquieu

Der Geist der Gesetze

Allgemein
Wie viele Treuhänder in Liechtenstein wissen, was Treu und Glauben bedeutet?

«In einer kleinen Republik ist das Staatswohl spürbarer, besser erkennbar und jedem Bürger näher», schrieb der grosse Staatsphilosoph Montesquieu in seinem Klassiker «Vom Geist der Gesetze».

Also hätte Liechtenstein beste Voraussetzungen, seiner Idealvorstellung eines guten Staates zu entsprechen. Wäre es eine Republik und nicht eine konstitutionelle Monarchie mit einem mittelalterlich-absolutistisch herrschenden Fürsten.

Aber das ist nicht das einzige Problem im Ländle. In einem guten Staatswesen sollte der Einzelne dem anderen mit Treu und Glauben begegnen. So steht im Schweizer Zivilgesetzbuch schon in Artikel 2: «Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.» Und: «Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.“

So einfach könnte es sein, wenn das jeder Treuhänder in Liechtenstein beherzigen würde. Aber geduldet von der fürstlichen Justiz gibt es leider auch genügend Untreuhänder.

Dabei wäre es auch hier ganz einfach. Wer eine Privatstiftung mit klarer Definition des Zwecks, der Begünstigten und der Verwendung des Stiftungsvermögens errichtet, sollte eigentlich davon ausgehen können, dass der obligatorisch in den Stiftungsrat einsitzende Liechtensteiner Treuhänder genau das nach Treu und Glauben exekutiert.

Dafür wird er schliesslich auch noch bezahlt, er tut’s ja nicht um Gotteslohn oder um dem Fürschten wohlgefällig zu sein. Es gibt unter den noch knapp 9000 Stiftungen im Ländle sicherlich einige, viele, die nach Treu und Glauben verwaltet werden. Denn Treu und Glauben heisst natürlich auch, dass es nicht darum geht, mit juristischen Winkelzügen irgend welche Schlupflöcher und Lücken in den Statuten zu entdecken, sondern ihren Geist korrekt umzusetzen, sollte ein Problem auftauchen, das nicht vorher speziell in den Bestimmungen abgehandelt wurde.

Nun kann auch in Stiftungen alles Menschliche, alles Menschenmögliche und auch alles Menschenunmögliche vorfallen. Unter den Begünstigten gibt es Streit, im Stiftungsrat gibt es Zwist, man kommt nicht mehr miteinander zu Rande, man muss die Justiz zu Hilfe nehmen.

Besonders hier wäre es ausserordentlich wichtig, dass spätestens die Gerichte – neben der Anwendung gültiger Gesetze – auch das Prinzip von Treu und Glauben hochhalten. Wäre das in Liechtenstein so, könnte es wohl nicht möglich sein, dass ein Gericht einen «blossen Anschein einer möglichen Interessenskollision» erfindet.

Es hat nichts mit Treu und Glauben zu tun, eine Konstruktion zu basteln, dass ein Stiftungsrat, der gleichzeitig auch Begünstigter ist, sich in einem Interessenkonflikt befände, wenn er als Stiftungsrat eine Rechnungslegung verlangt, die dazu führen könnte, Konjunktiv wohlgemerkt, dass ein Geldabfluss wieder der Stiftung zugeführt wird. Das könnte schon deswegen keine Kollision bewirken, weil es sich ja nicht um eine Bereicherung der Stiftung handeln würde, sondern um die Wiederherstellung eines korrekten Zustands.

Aber in dem konkreten Fall ging es nicht einmal um eine erfolgte oder verlangte Rückzahlung in das Stiftungskapital. Dennoch entschied ein fürstliches Gericht, dass hier ein Anschein eines Scheins einer Möglichkeit existiere.

Das ist juristisches Neuland; der Laie versteht’s nicht, dem Fachmann sträuben sich die Nackenhaare. Nun ist es immer wieder so, dass eine untere Instanz sich bei einem Urteil verhaut, dafür gibt es ja Korrekturmöglichkeiten weiter oben. Aber hier wurde diese kafkaeske, brutal gegen Treu und Glauben verstossende Rechtsauffassung von allen fürstlichen Instanzen geschützt. Die dazu führte, dass der Stiftungsratspräsident aus seiner eigenen Stiftung gekübelt wurde.

Nun könnte man noch darauf hoffen, dass die Liechtensteiner Treuhänder wenigstens das Prinzip «Treu und Glauben» respektieren und – was problemlos möglich wäre – diesem Urteil nicht nachleben, sondern sich als Sachwalter des eigentlichen, klar definierten Stiftungszwecks verstünden.

Könnte man, wenn es sich nicht um geldgierige Untreuhänder handeln würde, die dieses Unrechts-Urteil als willkommene Möglichkeit sahen, sich selbst zum Nutzniesser der Stiftung aufzuschwingen und über inzwischen Jahre hinweg sich üppige Honorare von bis zu 75’000 Franken auszubezahlen. Pro Nase und Monat, wohlverstanden.

Mit allen möglichen juristischen Winkelzügen verhindern sie seither, dass diesem Treiben ein Ende gesetzt wird – oder dass der rausgekübelte Stiftungsratspräsident und Begünstigte auch nur Einsicht in ihr Treiben innerhalb der Stiftung bekommt.

Was es mit Treu und Glauben zu tun haben soll, dass sie sogar noch zu einem richtigen Schlaumeiertrick griffen? Sie verweigerten ihm nicht nur die Einsicht in die Bücher der Stiftung, sie beschlossen sogar, den vom Stifter eingesetzten Stiftungsrat auch als Begünstigten abzusetzen.

Der abgefeimte Hintergedanke: ist er nicht mehr Stiftungsrat, ist er nicht mehr Begünstigter, dann hat er keinen Rechtstitel mehr, um gegen ihr Wirken vorzugehen, denn er ist ja ein Stiftungsfremder.

Und das soll mit Treu und Glauben zu tun haben? Oder mit Anstand? Oder mit Moral? Oder mit dem Geist der Gesetze? Oder mit Gerechtigkeit? In Liechtenstein offenbar schon.

20. April 2024/15 Kommentare/von Treuhänder
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