Nur das Recht auf die erste Nacht existiert nicht mehr.
Wer wissen will, wie eine moderne Demokratiefassade aussieht, sollte nach Liechtenstein fahren. Wer wissen will, wie eine Monarchie aussieht, in der ein einzelner Mann gleichzeitig Legislative, Exekutive und Judikative entscheidend beeinflussen kann – ebenfalls.
Offiziell ist Liechtenstein eine
«konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage».
Das klingt beruhigend. Weniger beruhigend ist, was in der Verfassung steht.
Beginnen wir bei der Legislative.
Der Landtag darf beraten, streiten und Gesetze beschliessen. Das Volk darf sogar abstimmen. Nur: Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten. Verweigert er sie oder unterschreibt er sechs Monate lang einfach nicht, war’s das. Gesetz erledigt.
Das ist kein folkloristisches Grüezi vom Schloss Vaduz, sondern ein absolutes Gesetzesveto.
Damit nicht genug. Der Fürst kann den Landtag aus «erheblichen Gründen» vertagen oder auflösen. Und im Notstand darf er mittels Notverordnung vorübergehend selbst an die Stelle des Gesetzgebers treten – wenn auch mit verfassungsrechtlichen Schranken, Gegenzeichnung durch den Regierungschef und maximal sechsmonatiger Geltungsdauer.
Also:
- Gesetze: ohne Fürst keine Gültigkeit.
- Parlament: kann vom Fürsten aufgelöst werden.
- Notrecht: der Fürst kann vorübergehend gesetzgeberisch handeln.
Dann die Exekutive.
Die Regierung wird zwar auf Vorschlag des Landtags und im Einvernehmen mit ihm vom Fürsten ernannt. Aber Art. 80 hat einen besonderen Charme: Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten, erlischt ihre Befugnis zur Amtsausübung. Der Fürst bestellt anschliessend eine Übergangsregierung.
Das offizielle Informationsportal formuliert es sogar in entwaffnender Schlichtheit: «Der Fürst kann die Regierung auch wieder entlassen. Der Fürst kann auch den Landtag auflösen.»
Fehlt noch die Judikative.
Richter fallen nicht vom Himmel. Sie werden ausgewählt. Und wer sitzt im Richterauswahlgremium ganz vorne? Der Landesfürst. Er führt den Vorsitz und besitzt den Stichentscheid. Noch hübscher: Ein Kandidat kann dem Landtag nur mit Zustimmung des Fürsten empfohlen werden. Der Landtag kann einen Kandidaten zwar ablehnen; für diesen Konflikt sieht die Verfassung ein Verfahren bis hin zur Volksabstimmung vor. Im normalen Auswahlverfahren führt am Fürsten aber kein Weg vorbei. Anschliessend ernennt er die Richter formell.
Also auch hier:
- Richterauswahl: Fürst sitzt dem Gremium vor.
- Kandidaten: keine Empfehlung gegen seinen Willen.
- Stimmengleichheit: Fürst entscheidet.
- Ernennung: Fürst.
Und wer kontrolliert eigentlich den Fürsten?
Nun wird es besonders liechtensteinisch. Der Fürst beziehungsweise sein Stellvertreter untersteht laut Art. 7 Abs. 2 nicht der Gerichtsbarkeit und kann weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.
Das Volk kann zwar ein Misstrauensverfahren gegen den Landesfürsten anstossen. Wird der Antrag in der Volksabstimmung angenommen, bedeutet das aber nicht automatisch seine Absetzung. Der Antrag wird dem Fürsten vielmehr «zur Behandlung nach dem Hausgesetz» mitgeteilt.
Man muss Liechtenstein deshalb nicht Absolutismus nennen. Staatsrechtlich wäre das zu grob: Es gibt einen gewählten Landtag, Volksrechte, Gerichte und eine parlamentarisch mitbestimmte Regierung.
Aber man darf staunen.
Denn in einer europäischen Demokratie des 21. Jahrhunderts kann ein nicht gewähltes Staatsoberhaupt Gesetze endgültig stoppen, das Parlament auflösen, der Regierung das Vertrauen entziehen, im Notfall gesetzgeberisch tätig werden und entscheidend daran mitwirken, wer Richter wird.
Gewaltenteilung auf Liechtensteinisch: Die Gewalten sind sauber getrennt. Sie treffen sich nur alle wieder beim Fürsten.


