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Schlagwortarchiv für: Monarchie

Der Fürst darf alles

Allgemein, Fürst von Liechtenstein, Fürstentum Liechtenstein

Nur das Recht auf die erste Nacht existiert nicht mehr.

Wer wissen will, wie eine moderne Demokratiefassade aussieht, sollte nach Liechtenstein fahren. Wer wissen will, wie eine Monarchie aussieht, in der ein einzelner Mann gleichzeitig Legislative, Exekutive und Judikative entscheidend beeinflussen kann – ebenfalls.

Offiziell ist Liechtenstein eine

«konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage».

Das klingt beruhigend. Weniger beruhigend ist, was in der Verfassung steht.

Beginnen wir bei der Legislative.

Der Landtag darf beraten, streiten und Gesetze beschliessen. Das Volk darf sogar abstimmen. Nur: Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten. Verweigert er sie oder unterschreibt er sechs Monate lang einfach nicht, war’s das. Gesetz erledigt.

Das ist kein folkloristisches Grüezi vom Schloss Vaduz, sondern ein absolutes Gesetzesveto.

Damit nicht genug. Der Fürst kann den Landtag aus «erheblichen Gründen» vertagen oder auflösen. Und im Notstand darf er mittels Notverordnung vorübergehend selbst an die Stelle des Gesetzgebers treten – wenn auch mit verfassungsrechtlichen Schranken, Gegenzeichnung durch den Regierungschef und maximal sechsmonatiger Geltungsdauer.

Also:

  • Gesetze: ohne Fürst keine Gültigkeit.
  • Parlament: kann vom Fürsten aufgelöst werden.
  • Notrecht: der Fürst kann vorübergehend gesetzgeberisch handeln.

Dann die Exekutive.

Die Regierung wird zwar auf Vorschlag des Landtags und im Einvernehmen mit ihm vom Fürsten ernannt. Aber Art. 80 hat einen besonderen Charme: Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten, erlischt ihre Befugnis zur Amtsausübung. Der Fürst bestellt anschliessend eine Übergangsregierung.

Das offizielle Informationsportal formuliert es sogar in entwaffnender Schlichtheit: «Der Fürst kann die Regierung auch wieder entlassen. Der Fürst kann auch den Landtag auflösen.»

Fehlt noch die Judikative.

Richter fallen nicht vom Himmel. Sie werden ausgewählt. Und wer sitzt im Richterauswahlgremium ganz vorne? Der Landesfürst. Er führt den Vorsitz und besitzt den Stichentscheid. Noch hübscher: Ein Kandidat kann dem Landtag nur mit Zustimmung des Fürsten empfohlen werden. Der Landtag kann einen Kandidaten zwar ablehnen; für diesen Konflikt sieht die Verfassung ein Verfahren bis hin zur Volksabstimmung vor. Im normalen Auswahlverfahren führt am Fürsten aber kein Weg vorbei. Anschliessend ernennt er die Richter formell.

Also auch hier:

  • Richterauswahl: Fürst sitzt dem Gremium vor.
  • Kandidaten: keine Empfehlung gegen seinen Willen.
  • Stimmengleichheit: Fürst entscheidet.
  • Ernennung: Fürst.

Und wer kontrolliert eigentlich den Fürsten?

Nun wird es besonders liechtensteinisch. Der Fürst beziehungsweise sein Stellvertreter untersteht laut Art. 7 Abs. 2 nicht der Gerichtsbarkeit und kann weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.

Das Volk kann zwar ein Misstrauensverfahren gegen den Landesfürsten anstossen. Wird der Antrag in der Volksabstimmung angenommen, bedeutet das aber nicht automatisch seine Absetzung. Der Antrag wird dem Fürsten vielmehr «zur Behandlung nach dem Hausgesetz» mitgeteilt.

Man muss Liechtenstein deshalb nicht Absolutismus nennen. Staatsrechtlich wäre das zu grob: Es gibt einen gewählten Landtag, Volksrechte, Gerichte und eine parlamentarisch mitbestimmte Regierung.

Aber man darf staunen.

Denn in einer europäischen Demokratie des 21. Jahrhunderts kann ein nicht gewähltes Staatsoberhaupt Gesetze endgültig stoppen, das Parlament auflösen, der Regierung das Vertrauen entziehen, im Notfall gesetzgeberisch tätig werden und entscheidend daran mitwirken, wer Richter wird.

Gewaltenteilung auf Liechtensteinisch: Die Gewalten sind sauber getrennt. Sie treffen sich nur alle wieder beim Fürsten.

30. September 2026/37 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2026/09/Bildschirmfoto-2026-09-28-um-15.47.05.png 506 1507 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2026-09-30 07:00:532026-09-28 15:48:02Der Fürst darf alles

Rechtsstaat

Allgemein

Das Bollwerk gegen Willkür und Barbarei.

Seit Abschaffung des Absolutismus, also der unantastbaren Herrschaft von Königen, Fürsten und anderen Adligen, die behaupteten, dank Gottes Willen ihre Position ausüben zu dürfen, geniessen viele Völker in Europa die Segnungen moderner Zivilisation.

Ihr Fundament ist ein einfaches Prinzip. Das heisst Rechtsstaat. Seine Definition ist ganz einfach. In einem Rechtsstaat herrscht ein allgemeinverbindliches Recht, an das vor allem die staatliche Gewalt gebunden ist. Im Prinzip ist hier jeder Staatsbürger gleich vor dem Gesetz, hat Rechten und Pflichten und kann sich bei einer möglichen Verletzung seiner Rechte an eine unabhängige Justiz wenden.

In einem Rechtsstaat gilt das geniale System, das vom französischen Staatstheoretiker Montesquieu erfunden wurde. Nämlich eine Trennung von Regierung (Exekutive), Parlament (Legislative) und Gerichten (Judikative). Jedes dieser Staatsorgane hat seine bestimmte Aufgabe und funktioniert unabhängig von den beiden anderen.

Wozu diese kleine Lektion in Staatskunde?

Damit man sich bewusst wird, dass das alles in Liechtenstein nur dem Schein nach so existiert. Auch hier gibt es eine Regierung, ein Parlament und ein Gerichtswesen. Aber Liechtenstein ist kein Rechtsstaat. Liechtenstein ist ein Fürstentum, eine konstitutionelle Erbmonarchie, die sich eine demokratisch-parlamentarische Zierleiste gönnt.

Es gibt in Europa auch andere Monarchien, aber dort hat der Monarch lediglich repräsentative Funktionen. So darf sich zum Beispiel in England die Königin, oder neuerdings der König, in keiner Form in politische Auseinandersetzungen einmischen. Im Gegenteil, zur pompösen Eröffnung einer Parlamentssession verliest der König eine Regierungserklärung. Die aber nicht er, sondern der Premierminister geschrieben hat.

In Liechtenstein ist das alles ziemlich anders. Hier hat der Fürst schlichtweg das letzte Wort. Der Fürst kann den Landtag auflösen, er kann ihn schliessen, vertagen, er ernennt auf Vorschlag des Landtags die Regierung – oder lässt es bleiben.

Schlimmer noch: er kann vom Parlament oder vom Volk beschlossene Gesetze widerrufen. Und schliesslich hat er das letzte Wort, den Stichentscheid bei der Auswahl von Richtern, die er höchstselbst ernennt.

Das ist dann eine Spielzeugdemokratie mit dem Fürsten als Spieler. Der Fürst selbst, der Titel ist auf Lebenszeit und nicht übertragbar, ist seit 2004 unpässlich, seither übt der Erbprinz Alois die Herrschaft aus.

Gerichtsurteile werden nicht etwa im Namen des Gesetzes erlassen, sondern im Namen von «Fürst und Volk» und zwar genau in dieser Reihenfolge. Es gilt allgemein das Prinzip: solange Volk, Parlament und Regierung das machen, was sich hochwohllöblicher Huld erfreut, ist alles in Ordnung. Wird zum Beispiel eine Volksinitiative eingereicht, die dem regierenden Erbprinzen nicht passt, dann hält er sich keineswegs zurück, sondern äussert öffentlich sein Missfallen. Sie wird dann natürlich abgeschmettert.

Also mittelalterliche Zustände im Ländle. Kein Wunder, dass diese Zustände den Ansprüchen eines modernen Finanzplatzes nicht genügen können. Denn wenn es um Eigentum Besitz, Vermögen und rechtsstaatliche Garantien geht, darf keine fürstliche Willkür erlaubt sein.

Da müsste es eine rechtsstaatliche Bastion geben, vor der alle gleich sind. Aber der Fürst steht laut Verfassung ausserhalb des Gesetzes, er hat absolutistische Macht – und er ist daher auch für alles verantwortlich, was in seinem Herrschaftsgebiet geschieht.

Dieser Verantwortung kommt er, wie unzählige Skandale in den letzten Jahren beweisen, auf dem Finanzplatz Liechtenstein nicht nach. Obwohl absolutistische Herrschaft absolute Verantwortung bedeutet. Und Verantwortung bringt Pflichten mit sich. Im Ländle regiert da der Fürst und der Konjunktiv. Und die Willkür.

19. April 2024/7 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/02/Bildschirmfoto-2024-02-09-um-19.17.10.png 918 1008 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2024-04-19 14:44:022024-04-20 13:53:59Rechtsstaat

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