Darf man anderer Ansicht als der Fürscht sein?
Natürlich stehen in der liechtensteinischen Verfassung hochtrabende Worte, wir zitieren Artikel 40:
„Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit seine Meinung frei zu äußern und seine Gedanken mitzuteilen …“
Schranken des Gesetzes, das mag wohl angehen. Aber was sind die Schranken der Sittlichkeit?
Gleich im Anschluss wird dann der Meinungsfreiheit noch ein weiterer Riegel geschoben:
«… eine Zensur darf nur öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen gegenüber stattfinden.»
Denn es könnte ja sein, dass Fahrensleut, Schausteller, Schauspieler oder ähnliches subversives Gesocks auf die Idee kommen könnten, wie schon bei der Hochzeit des Figaro klammheimliche Kritik am Fürstenhaus zu üben. Und wo das damals geendet hat, weiss man ja.
Nun ist die Theorie das eine, die Praxis das andere.
Da kam doch ein qualifizierter Fachmann, nämlich ein Richter am Staatsgerichtshof, zur Ansicht, dass die Verfassung oberhalb der Macht des Fürschten anzusetzen sei. So ein Frechdachs aber auch.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) musste dann in einem Urteil (Fall Wille v. Liechtenstein) feststellen, dass eine staatliche Sanktionierung – hier die faktische Verweigerung einer Wiederernennung eines Richters aufgrund seiner öffentlichen Äusserungen, die den Fürsten betrafen – eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellte.
Das musste der Fürst knirschend zur Kenntnis nehmen, stellte aber klar, dass diese Einmischung in seine Auffassung von Meinungsfreiheit eine Frechheit sei. Und abgesehen davon stehe er selbstverständlich oberhalb der Verfassung, wofür ist man sonst absolutistisch herrschender Fürst.
Nun könnte man sagen, dass es sich hier um einen bedauerlichen Einzelfall handle.
Ein weiterer «Einzelfall» ist der Versuch der fürstlichen Treuhandkammer, diesen Blog hier mundtot zu machen, indem der teuerste Medienanwalt Zürichs engagiert wurde, der eine fast 100-seitige Klageschrift verfasste, in der er nichts weniger als die sofortige Einstellung dieser Plattform forderte und natürlich Schadenersatz, Gerichtskosten und alles andere, worauf er lustig war, haben wollte.
Hat er nicht geschafft, aber ein ernsthafter Versuch war’s schon.
Mit diesen Einzelfällen verhält es sich nämlich wie mit den Einzelfällen bei den Skandalen um Liechtensteiner Treuhänder und Untreuhänder. Es sind keine Einzelfälle.
Zwar gab es in Liechtenstein schon lange nicht mehr den Begriff der Majestätsbeleidigung. Also besondere Strafnormen, die das Kritisieren der obersten Autorität speziell sanktionierten.
Wenn man hingegen in Liechtensteiner Gazetten oder Medien nach dem Begriff «Kritik am Fürsten« sucht, dann findet man – nichts.
Lobhudeleien zu Hochzeiten und landesväterlichen Auftritten gibt es zu Hauf. Eine ehrfürchtige Berichterstattung über die Thronrede, jeweils zur Eröffnung des Parlaments, wo inzwischen der herrschenden Erbprinz Alois Bescheid stösst, wo’s denn so hingehen soll, darf nie fehlen.
Aber eine Kritik an den verbalen Auftritten mit dem Zweihänder des alten Fürsten, eine Kritik an der indolenten Haltung des Erbprinzen gegenüber all den Treuhänderskandalen, den Zombie-Trusts, der Entgegennahme von Geldern aus jeglicher Quelle – nichts, null.
Natürlich traut sich auch sonst kein Liechtensteiner, ein böses Wort über den Fürsten oder alle Autoritäten im kleinen Staat öffentlich zu verlieren.
Denn dann gilt nicht mehr: mir kann keiner, ich bin Liechtensteiner.
Dann wird der Nestbeschmutzer ausgegrenzt, geschnitten, geschäftlich ins Eck gestellt.
Wobei das Fürstenhaus wohl bedauern mag, dass der gute alte Schandpfahl inzwischen abgeschafft ist.




