Wo kein Rechtsstaat ist, herrscht das Gesetz der Skrupellosen.
Erstaunlich, dass es in Liechtenstein noch ein paar tausend Stiftungen gibt. Offensichtlich haben viele noch nicht mitbekommen, dass eine solche Einrichtung eine Einladung zu Raubzügen ist.
Diese Raubzüge werden durch eine geradezu mafiöse Verbindung von Treuhändern und fürstlicher Justiz ermöglicht, wob ein verblüffendes Ausmass an krimineller Energie entfaltet wird.
- Der Stifter ist sich nicht wirklich bewusst, dass er sich ab der Übergabe seines Geldes oder all dessen, was er der Stiftung zu treuen Händen übergibt, davon verabschiedet hat. Denn ab diesem Moment ist nicht mehr er der Besitzer, sondern die Stiftung selbst.
- Herrscher über die Stiftung ist der Stiftungsrat; er hat das alleinige Verfügungsrecht. In diesem Herrschaftsorgan muss in Liechtenstein obligatorisch ein lokaler Treuhänder Einsitz nehmen. Das ist die Keimzelle aller folgenden Untaten.
- Eine Stiftung hat einen Stiftungszweck und Begünstigte, für die sie errichtet wurde. Nachdem sich herumgesprochen hat, dass damit das Stiftungsvermögen nicht zu treuen Händen einem Treuhänder anvertraut wurde, machen viele Begünstigte den Fehler, ebenfalls in den Stiftungsrat einzutreten. Sie haben die falsche Hoffnung, dass sie damit kontrollieren könnten, was der Treuhänder so treibt. Ein schwerer Irrtum.
- Dieser Eintritt macht dem Untreuhänder nur scheinbar das Leben schwer. Sicher, ein paar Möglichkeiten wie das Dekantieren, also das Umgiessen des Stiftungsvermögens in ein neues Gefäss, auf das nur der Untreuhänder Zugriff hat und über das er dem eigentlich Berechtigten jede Information mit Verweis auf sein Anwaltsgeheimnis verweigern kann, sind nicht mehr so einfach zu bewerkstelligen.
- Das gilt auch für einige weitere Mätzchen wie unverschämt überhöhte Verwaltungsgebühren, horrende Stundensätze für das Erledigen angeblich nötiger Arbeiten, üppige Spesen oder das Investieren des Stiftungsvermögens in Anlagevehikel, für die der Untreuhänder Kick-backs kassiert oder die ihm um drei Ecken herum selbst gehören. Das wird sehr schwierig, wenn der begünstigte Stiftungsrat ihm dabei auf die Finger schaut. Aber das lässt sich regeln, à la Liechtenstein.
- Denn man sollte einen solchen Treuhänder nicht ärgern, wenn er das tut, was halt Brauch ist: nämlich alles, was seinen eigenen Geldbeutel füllt, ohne Rücksicht auf die Folgen für das Stiftungsvermögen. Kann er das nicht mehr ungeniert tun, hat er einen neuen Weg gefunden, um gleich richtig zuzulangen. Der Weg heisst «blosser Anschein einer möglichen Interessenskollision». Das ist eine Erfindung der fürstlichen Justiz, weltweit einmalig. Das bedeutet, dass dem Stiftungsrat, der gleichzeitig Begünstigter ist, eine Handlung unterstellt werden kann, natürlich an den Haaren herbeigezogen, mit der er zum Beispiel sich selbst begünstigen und damit die Stiftung schädigen würde. Und schwups, schon wird er als Stiftungsrat von der fürstlichen Justiz abberufen. Das geht ruckzuck, in wenigen Wochen ist der Instanzenzug erledigt.
- Dann bleibt nur noch ein Problem zu lösen. Als Begünstigter ist er weiterhin berechtigt, Informationen über das Wirken des Untreuhänders Auskunft zu verlangen. Wenn der sich zum Beispiel ein Monatshonorar von 75’000 Franken genehmigt, einen Kollegen an Bord holt, der das Gleiche verdient, dann würde der Begünstigte natürlich Stunk machen. Und Stunk hat man in Liechtenstein gar nicht gerne. Aber auch dafür gibt es eine Lösung.
- Die fürstliche Justiz muss nur den üblichen Artikel 14 in den meisten Standardstiftungsurkunden falsch auslegen, und schon ist der Begünstigte auch diese Stellung los. Denn wenn der Enteignete sich mit rechtlichen Mitteln gegen diesen Diebstahl wehrt, dann kann das von einer findigen Justiz so ausgelegt werden, dass er damit den Tatbestand erfüllt, dass er damit angeblich die Stiftung schädigen will und sich als Begünstigter disqualifiziert ist.
- Meistens ist dann für den Betrogenen Ende Gelände, weil sein ganzer irdischer Besitz in dieser Stiftung steckt und er kein Geld mehr hat, um sich einen teuren Liechtensteiner Anwalt für Gegenwehr leisten zu können. Den braucht er, denn nur einheimische Rechtspfleger sind berechtigt, in Liechtenstein als Anwalt aufzutreten. Wenn sich überhaupt einer findet, der gegen seine Kollegen Treuhänder antreten will, dann macht er mit denen ein Päckchen. Er tut so, als würde er die Interessen seines Mandanten vertreten, während er in Wirklichkeit das Geld zählt, das er durch seine zahlreichen Eingaben, Rechtsschriften, das umfangreiche Aktenstudium, die Präsenz vor den Liechtensteiner Gerichten verdient.
- Will es das ungnädige Schicksal der Untreuhänder, dass der Betrogene halt doch noch Geldmittel hat, um sein Recht einzufordern, leistet die fürstliche Justiz ihren Beitrag zum Raubzug. Werden zu Ungunsten des Stiftungsrats oder Begünstigten Urteile gefällt, geht das blitzschnell. Erste Instanz, zweite, sinnloser Weiterzug an den Staatsgerichtshof, abgeschmettert, rechtsgültig, Ende.
- Versucht der unbelehrbare Beraubte, sein Recht einzufordern, dann kann es problemlos schon drei Jahre oder mehr dauern, ohne dass in der ersten Instanz überhaupt ein Urteil gefällt würde. Da das nervt, überziehen die Untreuhänder den Quälgeist mit einer Unzahl von Nebenklagen, gar mit Strafanzeigen und werfen ihm alles vor, was einem skrupellosen Anwaltshirn nur einfallen kann. Der Beraubte habe selber eine Unzahl von Straftaten begangen, er habe nicht nur kein Recht mehr auf sein Stiftungsvermögen, darüber hinaus schulde er auch noch Fantastillionen seiner ehemaligen Stiftung.
Das mag sich für Uneingeweihte wie ein Alptraum Kafkas anhören, ist aber im Fürstenreich Alltag. Wobei der absolutistisch herrschende Monarch der oberste Verantwortliche ist, dass solche Entrechtungen stattfinden können.
Also merke: dein Liechtensteiner Treuhänder ist nicht dein Freund und Helfer, sondern dein schlimmster Feind.










