Da geht es zu wie in Kafkas «Schloss».
Liechtenstein halt. Bis 1913, als noch im letzten Jahrhundert, wurde im Ländle das Inquisitionsverfahren angewendet. Nicht mit Streckbank und flüssiges Blei in den Mund giessen.
Aber Untersuchung, Anklage und Entscheidung in einer Strafsache wurde von der gleichen Person durchgeführt, einem Richter.
Ab 1914 und bis 1978 gab es in diesem mustergültigen Rechtsstaat einen einzigen Staatsanwalt, der mangels Auslastung auch noch Teilzeit beim Fürstlichen Landgericht amtierte. So konnte er weiterhin gelegentlich über die Ergebnisse seiner eigenen Strafverfolgung richten.
Erst 1978 wurde der erste vollamtliche Staatsanwalt eingesetzt, im folgte ein zweiter und 1988 sogar ein dritter.
Seit vielen Jahren amtet Dr. Robert Wallner in dieser Funktion. Obwohl seine Tätigkeit nicht abendfüllend ist, übt er keine weitere Funktion aus.
Was treibt er so? Da hilft Wikipedia:
«Die Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft in Liechtenstein ist es, im Rahmen der ihr durch Gesetz oder Staatsvertrag zugewiesenen Kompetenzen die Interessen des Landes in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, zu wahren und zu schützen.»
Interessant ist die Formulierung in Artikel 2: die Hauptaufgabe sei, die «Interessen des Landes zu schützen». Nicht etwa, Verstösse gegen die rechtsstaatliche Ordnung zu verfolgen.
Es kommt noch hinzu, dass die Liechtensteiner Regierung gegenüber der Staatsanwalt weisungsbefugt ist. Sollte die einmal über die Stränge schlagen und einen Liechtensteiner Treuhänder anklagen, was fast nie vorkommt, kann sie an die Kandare genommen werden.
Sie hat sich selbst grosse Aufgaben gestellt:
«Im Rahmen des Legalitätsprinzips prüft die Staatsanwaltschaft alle an sie gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Liegen genügend Gründe für die Einleitung eines Verfahrens vor, bringt der Staatsanwalt einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung oder eine Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Fall stellt er das Verfahren ein.»
Allerdings ist der «entgegengesetzte Fall» der Regelfall, Einstellung.
Kommt beispielsweise ein entrechteter ehemaliger Begünstigter einer Stiftung vorbei und stellt Strafanzeige, weil ihn Untreuhänder bestohlen haben, dann nimmt die Staatsanwaltschaft diese Anzeige natürlich entgegen.
Anschliessend fragt sie allerdings, ob es denn genügend Indizien für einen Anfangsverdacht gebe. Antwortet der Bestohlene dann, dass er ja kein Informationsrecht mehr habe und deshalb auch nicht über entsprechende Unterlagen verfüge, zuckt die Staatsanwaltschaft mit den Schultern.
Kein Anfangsverdacht, keine Strafuntersuchung, stattdessen eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die nimmt sie dann aus dem Stehsatz.
Das tut sie selbst im Fall einer belegten Verletzung des Bankkundengeheimnisses durch die Liechtensteinische Landesbank. Auch hier erfolgt die Einstellung begründungslos. Und viel Spass bei einem Rekurs ans Gericht. Auch die haben so ihren Stehsatz im Computer, wieso der Rekurs abgeschmettert werden muss.
Aber immerhin, zur Wahrheitsfindung wird nicht mehr die Eiserne Jungfrau oder eine glühende Zange verwendet. Ist doch ein Fortschritt. Aber der Betroffene fühlt sich wie auf einer Streckbank …

