Ein paar Miszellen zur fürstlichen Allmacht im Ländle.
Wenn es ein neues Gesetz in Liechtenstein gibt, beginnt das mit den Worten: «Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung.» Man beachte: «Ich Meine«. Es kann natürlich nur einen geben, dessen Pronomen wider alle Rechtschreibung gross geschrieben werden.
Richtig geraten, der Fürst. Der ist nun unpässlich, also endet jedes Gesetz im Ländle mit der Formel: «In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois, Erbprinz«. Ein weiteres Privileg, wenn man fürstlichen Blutes ist: der Vorname reicht.
Geradezu rührend ist, dass dann noch eine weitere Unterschrift folgt, diejenige des jeweiligen «Fürstlichen Regierungschefs».
Auch im Gerichtsorganisations-Gesetz von 1922 wird gefürstet, dass es nur so eine Art hat:
«1) Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird durch das Fürstlich liechtensteinische Landgericht, durch das Fürstlich Obergericht in Vaduz und den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz im Auftrage des Fürsten ausgeübt.2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz durch das Fürstlich liechtensteinische Landgericht (Kriminalgericht, Schöffengericht, Einzelrichter), in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz ausgeübt.»
Das ist auch gut so, denn anschliessend würde es ein wenig kompliziert werden:
«Im Falle der Annahme der Initiative durch das Volk hat der Landtag eine neue Verfassung auf repu- blikanischer Grundlage auszuarbeiten und diese frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einer Volksabstimmung zu unterziehen. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, für die gleiche Volksabstimmung eine neue Verfassung vorzulegen.»
Da erheben sich einige fürstliche, ihm, verfassungsrechtliche Fragen. Wenn das Volk Gott bewahre, eine solche Initiative annehmen würde, müsste sie doch eigentlich vom Fürsten genehmigt werden, um in Rechtskraft zu erwachsen.
Aber Item, sollte das geschehen, aber eher stürzt der Himmel ein, hätten alle mindestens ein Jahr Zeit, darüber nachzudenken, was sie da angestellt haben. Frühestens dann käme eine «republikanische» Verfassung zustande und zur Abstimmung. Wobei der immer noch herrschende Fürst das Recht hätte, eine eigene, neue Verfassung vorzulegen. In der könnte dann stehen: «Artikel 1, ich bleibe Fürst».
Würde das wiederum angenommen, dann, hm, hätte eine siegreiche Volksinitiative zur Abschaffung der Monarchie damit geendet, dass die Monarchie fortgeführt wird. Aber immerhin, es ist zu hoffen, dass weder die Initianten noch das Volk einer peinlichen Befragung unterzogen würden, wieso sie denn auf diese hirnverbrannte Idee gekommen sind.

