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Schlagwortarchiv für: Fürstenwillkür

Keine Gnade mit der Demokratie

Allgemein, Fürst von Liechtenstein, Fürstenjustiz, Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein ist ein absolutistisches Relikt aus dunklen Zeiten.

Wie kann man sein Geld einem mittelalterlichen Fürstentum mitten in Europa anvertrauen? Wo kein Rechtsstaat existiert, sondern reine Willkür, eine parteiische fürstliche Justiz und reine Willkür.

Jüngstes Beispiel: die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch. Was in den meisten zivilisierten Staaten Mitteleuropas längst gesetzlich erlaubt ist, steht im Fürstentum unter schwerer Strafe. Bis zu einem Jahr Gefängnis droht Frauen, die gegen das Abtreibungsverbot verstossen. Noch absurder: Ärzte dürfen Frauen in Not nicht einmal informieren oder beraten. Immerhin sind seit 2015 im Ausland durchgeführte Abtreibungen im Fürstentum straffrei.

Finsteres Mittelalter.

Das wollen die Untertanen des Fürstenhauses endlich ändern. Das ist aber gar nicht so einfach. Vor 15 Jahren stimmte Liechtenstein schon mal über eine Abtreibungsinitiative ab. Allerdings hatte der herrschende Erbprinz Alois bereits im Vorfeld angekündigt, dass er sein Veto einlegen werde, sollte sie angenommen werden. Dementsprechend knapp fiel dann das Ergebnis aus: 52 Prozent der Untertanen stimmten gehorsam dagegen, viele gingen allerdings aus Protest gar nicht erst abstimmen.

Nun unternimmt ein Initiativkomitee einen neuen Anlauf und will die für eine Abstimmung nötigen Unterschriften sammeln. Diesmal greift der absolutistische Herrscher allerdings schon jetzt ein und kündigt wieder sein Veto an, sollte die Initiative zustande kommen und sollte eine Mehrheit seiner Untertanen dafür stimmen.

Das machte der stockkatholische Erbprinz Alois in einem Interview mit seiner Untertanenzeitung Vaterland klar. Er sehe das «zentrale Rechtsgut des Lebensschutzes» nicht gewährleistet.

In allen übrigen zivilisierten Staaten Europas, auch in denen, die noch formell Monarchien sind, dürfte der Monarch eine solche Meinung auch äussern. Und wäre selbstverständlich berechtigt, gegen ein solches Vorhaben zu stimmen. Nach dem schönen Prinzip seit der Aufklärung: one man, one vote.

Aber doch nicht in Liechtenstein. Hier gilt die fürstliche Regel: meine Untertanen, fälschlich als Souverän bezeichnet, dürfen gerne über alles abstimmen. Solange sie so stimmen, wie es dem Erbprinzen passt.

Schon sein Vater Hans-Adam II. hatte damit gedroht, die fürstliche Trutzburg ob Vaduz zu verlassen und ins Exil zu gehen, sollten ihm seine Untertanen nicht noch mehr absolutistische Macht zugestehen. Was sie dann verängstigt auch taten.

Diese unbeschränkte Macht bezieht sich nicht nur auf die Ergebnisse von Abstimmungen. Sollte es die Regierung von Fürstens Gnaden wagen, eine Entscheidung zu treffen, die auf höchstes Unwohlsein trifft, dann kann sie zum Teufel gejagt werden. Sollte das Parlament ein Gesetz beschliessen, das dem Herrscher nicht passt, kann er es auflösen. Sollte ein Richter ein Urteil fällen, das den Interessen des Fürstenhauses oder der fürstlichen Banken widerspricht, dann kann der Fürst diesen Richter einfach nicht mehr wiederwählend, denn er ist das Zünglein an der Waage dabei.

Natürlich kommt das alles faktisch nie vor. Parlament, Regierung und Richter wissen, wo der Hammer hängt. Der Souverän weiss auch, dass er nur so lange souverän ist, wie seine Meinung mit der des Fürstenhauses übereinstimmt.

Das alles sind absurd-anachronistische Zustände. Nackte Machtausübung, verkleidet in folkloristische Hochzeiten und huldvolle Empfänge am Nationalfeiertag, wo sich der Erbprinz hemdsärmelig, aber vorsichtshalber von Bodyguards begleitet, unters Volk mischt.

Wobei er versucht, es vergessen zu machen, dass es sich bei den Liechtensteinern nicht etwa um selbstbestimmte Staatsbürger handelt, die über ihr eigenes Schicksal bestimmen dürfen.

Sondern es sind Untertanen, Fürstenknechte, gehorsame Diener.

Nicht nur der Fall des Abtreibungsverbots ist im Ländle überfällig. Auch dem Fürstenhaus müsste eine Grenze gezogen werden. Damit auch Liechtenstein endlich im 21. Jahrhundert ankommt.

 

22. Juni 2026/53 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2026/06/Bildschirmfoto-2026-06-19-um-12.05.42.png 565 1201 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2026-06-22 07:03:112026-06-19 12:10:38Keine Gnade mit der Demokratie

Was ein absolutistischer Fürst alles darf, Teil 1

Allgemein, Fürst von Liechtenstein, Fürstenjustiz, Fürstentum Liechtenstein

Es steht geschrieben im «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein».

Kein Weihnachtsmärchen, sondern nackte Realität sind die 18 Artikel des «Hausgesetzes«, das genau so am 6. Dezember 1993 das letzte Mal revidiert und im Liechtensteinischen Landesamtsblatt veröffentlicht wurde.

Hier sind die strengen Hausregeln niedergeschrieben; das Hausgesetz ist unantastbar: «Weder durch die Verfassung des Fürstentums noch durch zwischenstaatliche Verträge kann dieses verändert oder aufgehoben werden. Modifikationen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Fürstenhauses.»

Zu ihrem ewigen Wert hat sich auch der aktuelle Herrscher geäussert, Seine Durchlaucht Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein: „Klare und beständigeNachfolgeregelungen sind ein grosser Vorteil einer Erbmonarchie. Sie sind in unserem Hausgesetz niedergeschrieben und haben sich über Jahrhunderte bewährt.“

Da weht ein Hauch von Mittelalter durch die Neuzeit, was auch gleich am Anfang eingeräumt wird:

«Die Familie Liechtenstein hat sich seit Jahrhunderten ein eigenes Gesetz gegeben.»

Richtig so, denn der Fürst steht bekanntlich oberhalb jedes kommunen Gesetzes, er ist nicht ein- oder anklagebar. Aber immerhin denkt er in der Präambel nicht nur an sich und seine Familie: «Wir bitten Gott und die Mutter Gottes, dass sie, wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft, unsere Familie und unser Land schützen mögen.»

Wer zu dieser Familie gehört, das hingegen ist streng geregelt: «Mitglieder kraft Eheschliessung werden die Fürstin und die Gemahlinnen der Prinzen, sofern die Ehe eine Anerkennung gemäss diesem Hausgesetz gefunden hat.» Allerdings gilt das nicht etwa unbeschränkt: «Die kraft Eheschliessung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Witwe, sofern der Fürst auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.»

Allerdings beruht die Mitgliedschaft «im Fürstlichen Haus Liechtenstein im übrigen auf Freiwilligkeit». Es ist also nicht wie bei der Mafia, man kann auch freiwillig austreten. Nur hat das noch nie irgend jemand gemacht.

Allerdings ist der Eintritt nur durch Blutsbande oder eheliche Bande möglich: «Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause führen.»

Apropos Blutsbande; selbst für den Fall, dass eine Zeugung nicht im heiligen Stand der Ehe erfolgte, regelt Artikel 5 alles Nötige: «Für ausserehelich Geborene einer Prinzessin setzt der Fürst den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines Prinzen durch eine nachfolgende Eheschliessung legitimiert, bestimmt der Fürst über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Fürstlichen Haus.»

Wenn wir Nicht-Blaublüter das richtig verstehen, bedeutet das wohl, dass das uneheliche Kind einer Prinzessin auch nicht durch nachfolgende Eheschliessung legitimiert werden kann. Im Zeitalter der Gleichstellung und des Frauenstimmrechts eine bedauerlich antiquierte Haltung …

Allerdings ist die Eheschliessung auch ohne vorangehende uneheliche Begattung mit Fruchtfolge nicht wirklich einfach. Darüber berichtet untreuhaender.li dann am ersten Weihnachtstag.

 

24. Dezember 2024/9 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/12/Bildschirmfoto-2024-12-23-um-12.51.30.png 522 910 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2024-12-24 07:28:292024-12-23 12:57:46Was ein absolutistischer Fürst alles darf, Teil 1

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