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Schlagwortarchiv für: Fürstenmacht

Das Strafgesetz des Hauses Liechtenstein, Teil 3

Allgemein, Fürst von Liechtenstein, Fürstenjustiz, Fürstentum Liechtenstein

Wo es Regeln gibt, werden sie verletzt. Das kommt auch in fürstlichen Kreisen vor.

Deshalb enthält das «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein» einen ausführlichen Artikel 8: «Disziplinäre Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses».

Das ist auch bitter nötig, denn der Fürst selbst steht ober- und ausserhalb unseres irdischen Gesetzes, und wer würde es schon wagen, in Liechtenstein vor einem fürstlichen Gericht gegen ein Mitglied des Fürstenhauses vorzugehen? Eben.

Hier geht es natürlich nicht um so weltlich-banale Dinge wie Diebstahl, Vertragsbruch oder ungetreue Geschäftsbesorgung. Wobei, um Letzteres geht es schon ein wenig:

«Schadet ein Mitglied des Fürstlichen Hauses durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so ist der Fürst zum disziplinären Einschreiten berechtigt und verpflichtet.»

Daraufhin wird ein ganzer Apparat in Bewegung gesetzt. Das «betroffene Familienmitglied», also nicht etwa der Angeklagte, kann sich zuerst äussern. Dann untersucht der Fürst, notfalls auch mit der Amtshilfe der Regierung und Rechtshilfe des Gerichts.

Sollte sich, oh Graus, dabei herausstellen, dass tatsächlich gegen das Hausrecht des Hauses verstossen wurde, kann der Fürst ganz streng werden:

«3) Sonach kann der Fürst gegen das betroffene Familienmitglied in einem schriftlich zu begründenden Erkenntnis folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

a) die Verwarnung;
b) die befristete Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes;
c) den befristeten Entzug des Titels. In diesem Falle kann der Fürst, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch besteht, dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen Titel verleihen. Der Entzug des Titels schliesst die Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes mit ein;
d) den befristeten Entzug des Namens und Titels. In diesem Falle bestimmt der Fürst dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen neuen Namen. Im übrigen kommt Bst. c zur Anwendung.»
Oh Schreck; Linderung verschafft allerdings Absatz 4, der besagt, dass so schreckliche Massnahmen wie der Entzug des Stimmrechts, des Namens und des Titels nur für maximal 20 Jahre verhängt werden können. Hingegen gilt Sippenhaft; sollte ein so bestraftes Mitglied des Fürstenhauses währenddessen heiraten und/oder sich fortpflanzen, dann gilt die Strafe auch für den Ehepartner und die Kinder.
Aber, es gibt doch einen Hauch von Rechtsstaat im Absolutismus der fürstlichen Herrschergewalt und Entscheidungsautonomie:
«Jedes betroffene Mitglied des Fürstlichen Hauses kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidungsausfertigung schriftlich gegen die Entscheidung des Fürsten Berufung beim Familienrat einlegen.»
Damit der Rechtsstaatlichkeit nicht genug: «Gegen Entscheidungen des Familienrates kann der Fürst oder jedes betroffene Familienmitglied innerhalb von zwei Monaten bei der Gesamtheit der stimmberechtigten Familienmitglieder (Art. 9) Revision einlegen.»
Aber wie auch immer, wer einmal die oberste Stufe der Leiter erklommen hat, der ist rundum mächtig: «Der nach der Thronfolgeordnung berufene Fürst vereinigt in sich die Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Fürstlichen Hauses und des Vorsitzenden in den Fürstlichen Stiftungen.»
Ist der denn dann nur Gott Rechenschaft schuldig: Nicht ganz: «Schadet der Fürst durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so ist der Familienrat zum disziplinären Einschreiten gegen den Fürsten berechtigt und verpflichtet.»
Hier sind die Strafen dann drakonisch: «Gegen den Fürsten kann als Disziplinarstrafe nur die Verwarnung oder die Absetzung verhängt werden.»
Wie gut, dass Artikel 14 «Disziplinäre Massnahmen gegen den Fürsten», Artikel 15  «Amtsenthebung und Entmündigung des Fürsten» oder gar Artikel 16 «Misstrauensantrag gegen den Fürsten» noch nie zur Anwendung kamen.
Also gilt zuoberst: ist man erst als Fürst installiert, herrscht es sich ungeniert.
26. Dezember 2024/12 Kommentare/von Treuhänder
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