Wo es Regeln gibt, werden sie verletzt. Das kommt auch in fürstlichen Kreisen vor.
Deshalb enthält das «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein» einen ausführlichen Artikel 8: «Disziplinäre Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses».
Das ist auch bitter nötig, denn der Fürst selbst steht ober- und ausserhalb unseres irdischen Gesetzes, und wer würde es schon wagen, in Liechtenstein vor einem fürstlichen Gericht gegen ein Mitglied des Fürstenhauses vorzugehen? Eben.
Hier geht es natürlich nicht um so weltlich-banale Dinge wie Diebstahl, Vertragsbruch oder ungetreue Geschäftsbesorgung. Wobei, um Letzteres geht es schon ein wenig:
«Schadet ein Mitglied des Fürstlichen Hauses durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so ist der Fürst zum disziplinären Einschreiten berechtigt und verpflichtet.»
Daraufhin wird ein ganzer Apparat in Bewegung gesetzt. Das «betroffene Familienmitglied», also nicht etwa der Angeklagte, kann sich zuerst äussern. Dann untersucht der Fürst, notfalls auch mit der Amtshilfe der Regierung und Rechtshilfe des Gerichts.
Sollte sich, oh Graus, dabei herausstellen, dass tatsächlich gegen das Hausrecht des Hauses verstossen wurde, kann der Fürst ganz streng werden:
«3) Sonach kann der Fürst gegen das betroffene Familienmitglied in einem schriftlich zu begründenden Erkenntnis folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) die Verwarnung;b) die befristete Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes;c) den befristeten Entzug des Titels. In diesem Falle kann der Fürst, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch besteht, dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen Titel verleihen. Der Entzug des Titels schliesst die Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes mit ein;d) den befristeten Entzug des Namens und Titels. In diesem Falle bestimmt der Fürst dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen neuen Namen. Im übrigen kommt Bst. c zur Anwendung.»

