Es steht geschrieben im «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein».
Kein Weihnachtsmärchen, sondern nackte Realität sind die 18 Artikel des «Hausgesetzes«, das genau so am 6. Dezember 1993 das letzte Mal revidiert und im Liechtensteinischen Landesamtsblatt veröffentlicht wurde.
Hier sind die strengen Hausregeln niedergeschrieben; das Hausgesetz ist unantastbar: «Weder durch die Verfassung des Fürstentums noch durch zwischenstaatliche Verträge kann dieses verändert oder aufgehoben werden. Modifikationen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Fürstenhauses.»
Zu ihrem ewigen Wert hat sich auch der aktuelle Herrscher geäussert, Seine Durchlaucht Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein: „Klare und beständigeNachfolgeregelungen sind ein grosser Vorteil einer Erbmonarchie. Sie sind in unserem Hausgesetz niedergeschrieben und haben sich über Jahrhunderte bewährt.“
Da weht ein Hauch von Mittelalter durch die Neuzeit, was auch gleich am Anfang eingeräumt wird:
«Die Familie Liechtenstein hat sich seit Jahrhunderten ein eigenes Gesetz gegeben.»
Richtig so, denn der Fürst steht bekanntlich oberhalb jedes kommunen Gesetzes, er ist nicht ein- oder anklagebar. Aber immerhin denkt er in der Präambel nicht nur an sich und seine Familie: «Wir bitten Gott und die Mutter Gottes, dass sie, wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft, unsere Familie und unser Land schützen mögen.»
Wer zu dieser Familie gehört, das hingegen ist streng geregelt: «Mitglieder kraft Eheschliessung werden die Fürstin und die Gemahlinnen der Prinzen, sofern die Ehe eine Anerkennung gemäss diesem Hausgesetz gefunden hat.» Allerdings gilt das nicht etwa unbeschränkt: «Die kraft Eheschliessung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Witwe, sofern der Fürst auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.»
Allerdings beruht die Mitgliedschaft «im Fürstlichen Haus Liechtenstein im übrigen auf Freiwilligkeit». Es ist also nicht wie bei der Mafia, man kann auch freiwillig austreten. Nur hat das noch nie irgend jemand gemacht.
Allerdings ist der Eintritt nur durch Blutsbande oder eheliche Bande möglich: «Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause führen.»
Apropos Blutsbande; selbst für den Fall, dass eine Zeugung nicht im heiligen Stand der Ehe erfolgte, regelt Artikel 5 alles Nötige: «Für ausserehelich Geborene einer Prinzessin setzt der Fürst den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines Prinzen durch eine nachfolgende Eheschliessung legitimiert, bestimmt der Fürst über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Fürstlichen Haus.»
Wenn wir Nicht-Blaublüter das richtig verstehen, bedeutet das wohl, dass das uneheliche Kind einer Prinzessin auch nicht durch nachfolgende Eheschliessung legitimiert werden kann. Im Zeitalter der Gleichstellung und des Frauenstimmrechts eine bedauerlich antiquierte Haltung …
Allerdings ist die Eheschliessung auch ohne vorangehende uneheliche Begattung mit Fruchtfolge nicht wirklich einfach. Darüber berichtet untreuhaender.li dann am ersten Weihnachtstag.

