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Schlagwortarchiv für: Begünstigter

Die Moritat vom armen Stifter und seinem treuen Treuhänder

Allgemein, Finanzplatz Liechtenstein, Fürstenjustiz, Skandale, Stiftungen, Untreuhänder

Hört sich an wie erfunden. Ist aber liechtensteinische Realität.

Hört, ihr reichen Leute dieser Welt,
die ihr nicht wisst, wohin mit eurem Geld.
Kommt ins schöne Liechtenstein,
hier soll euer Vermögen sicher sein.

So beginnt die Moritat.

Der vermögende Ausländer kommt ins Fürstentum. Er hat Geld, Kinder, Wünsche und den naiven Gedanken, dass sein Vermögen auch nach seinem Tod nach seinem Willen verwendet werden sollte.

Dafür gibt es die Stiftung. Oder den Trust.

Und dafür gibt es den Treuhänder.

Der lächelt.

Zunächst ist alles wunderbar. Der Kunde bestimmt, wer begünstigt wird. Ehefrau, Kinder, Enkel. Er formuliert Wünsche, Reglemente, Beistatuten. Der Treuhänder nickt.

Dann stirbt der Stifter.

Jetzt beginnt der interessante Teil.

Denn der Tote kann keine Weisungen mehr geben. Das Vermögen aber ist noch da. Und davor sitzt nun der Stiftungsrat oder Trustee.

Das Gesetz sagt zwar, der Stifterwille sei massgebend. Selbst die liechtensteinische Fachliteratur warnt ausdrücklich davor, eine Stiftung zu einem «vom Willen der Stiftungsorgane beherrschten Gebilde» verkommen zu lassen. Sie beschreibt sogar Rechtsprechung, durch die Stifter nachträglich vermögensanspruchslos werden können, obwohl das dem ursprünglichen Stifterwillen nicht entsprochen habe.

Schöner kann man das Problem kaum formulieren.

Der Treuhänder soll Diener des Willens sein. Er besitzt aber die Schlüssel zum Tresor.

Nun kommt die Familie.

«Wir sind Begünstigte.»

Sehr interessant.

«Wir möchten wissen, wie viel Vermögen vorhanden ist.»

Schwierig.

«Wir möchten die Buchhaltung.»

Vertraulich.

«Welche Honorare wurden bezahlt?»

Berufsgeheimnis.

«Warum bekommen wir kein Geld?»

Ermessen.

«Aber der Stifter wollte es so.»

Das sehen wir anders.

Und schon beginnt das wunderbare liechtensteinische Perpetuum mobile: Um herauszufinden, was mit dem eigenen Familienvermögen geschieht, braucht der Begünstigte einen Anwalt. Der Treuhänder braucht ebenfalls einen Anwalt. Bezahlt wird dessen Tätigkeit gegebenenfalls aus dem Vermögen jener Struktur, um deren Kontrolle gestritten wird.

Der Begünstigte finanziert dann indirekt die Verteidigung derjenigen, gegen die er kämpft.

Natürlich gibt es Informationsrechte. Natürlich gibt es Aufsicht. Natürlich kann man vor Gericht ziehen. Bei gemeinnützigen Stiftungen können Begünstigte trotz gesetzlich ausgeschlossener individueller Informationsrechte sogar aufsichtsrechtliche Massnahmen bis hin zur Abberufung von Stiftungsräten beantragen.

Man muss nur gewinnen.

Und warten können.

Und Geld haben.

Und hoffen, dass das Gericht den Stifterwillen genauso versteht wie der Stifter.

Besonders elegant wird es, wenn Begünstigtenstellungen nicht festgeschrieben sind, sondern Organe Ermessensspielräume besitzen. Dann kann aus dem Sohn, der gestern noch Zweck der ganzen Konstruktion war, morgen ein lästiger Bittsteller werden.

Der Stifter wollte?

Bedauerlich. Der Stifter ist tot.

Der Begünstigte protestiert?

Bedauerlich. Bitte Rechtsweg beschreiten.

Der Treuhänder bleibt?

Selbstverständlich. Bis ein Gericht etwas anderes entscheidet.

So verwandelt sich eine Konstruktion, die Vermögen für Begünstigte bewahren sollte, schlimmstenfalls in eine Konstruktion, die Vermögen vor Begünstigten bewahrt.

Und über allem wacht die fürstliche Justiz. Und tut alles, um Prozesse gegen Untreuhänder in die Länge zu ziehen und schliesslich zu absurden Urteilen zu kommen, bei denen sich jedem Rechtskundigen ausserhalb des Fürstentums die Nackenhaare aufstellen.

Wer seine Rechte durchsetzen will, muss dieses System erst einmal überwinden: Informationsasymmetrie, Geheimhaltung, komplexe Statuten, Ermessensentscheidungen, professionelle Gegenparteien, Kosten und jahrelange Verfahren.

Am Ende steht der Begünstigte vor dem Tresor seines verstorbenen Vaters.

Drinnen liegt das Vermögen.

Davor sitzt der Treuhänder.

In der Hand hält er den Schlüssel.

Und sagt:

«Keine Sorge. Ich passe auf Ihr Geld auf.»

5. Oktober 2026/46 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2026/10/Bildschirmfoto-2026-09-28-um-16.32.47.png 456 1381 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2026-10-05 07:04:122026-09-28 16:58:34Die Moritat vom armen Stifter und seinem treuen Treuhänder

Justiz nach Fürstenart

Allgemein, Finanzplatz Liechtenstein, Fürst von Liechtenstein, Fürstenjustiz, Stiftungen, Treuhänder

In Liechtenstein sind vor dem Gesetz alle gleich. Manche sind nur viel gleicher.

Wer verstehen will, wie der Finanzplatz Liechtenstein funktioniert, sollte nicht bei Banken, Treuhändern oder Stiftungen anfangen. Sondern bei der Justiz.

Denn dort entscheidet sich, was passiert, wenn ein Begünstigter auf die verrückte Idee kommt, das Geld einer Stiftung gehöre nicht den Treuhändern, sondern müsse entsprechend dem Stiftungszweck verwaltet werden.

Dann kann die fürstliche Justiz erstaunliche Geschwindigkeiten entwickeln.

2021 wurde die Abberufung eines ausländischen Stiftungsrats betrieben, der zugleich Begünstigter war. Sein Vergehen? Keine Veruntreuung. Kein Betrug. Nicht einmal eine nachgewiesene Pflichtverletzung.

Es genügte der blosse Anschein einer möglichen Interessenkollision.

Der Mann hatte sich für eine Rechnungslegung über Vorgänge beim Stiftungsvermögen eingesetzt. Davon, so die bemerkenswerte Logik, hätte er als Begünstigter mittelbar profitieren können. Das Landgericht entschied am 2. März 2021 gegen ihn. Die Rechtsprechung hielt: Der Staatsgerichtshof bestätigte später die Abberufung.

So funktioniert Hochgeschwindigkeitsjustiz im Fürstentum.

Nun drehen wir die Rollen um.

Nicht ein Treuhänder geht gegen einen Begünstigten vor, sondern Begünstigte verlangen Rechenschaft von denjenigen, die ihr Vermögen verwalten. Sie wollen Stiftungsräte oder Treuhänder wegen Interessenkollisionen, Pflichtverletzungen oder anderer Vorwürfe loswerden.

Plötzlich verwandelt sich der Ferrari der fürstlichen Rechtspflege in einen Ochsenkarren.

In einem dokumentierten Parallelfall dauerte allein das Verfahren gegen zwei liechtensteinische Treuhänder bereits Jahre. Derselbe Konfliktkomplex, dasselbe Land, dieselbe überschaubare Justiz – aber eine völlig andere Gangart. Während gegen den ausländischen Stiftungsrat in erster Instanz innert Wochen entschieden wurde, zog sich das Verfahren gegen die liechtensteinischen Finanzdienstleister über Jahre hin.

Das kann Zufall sein.

Man kann in Liechtenstein offenbar sehr lange Pech mit Zufällen haben.

Hinzu kommt eine Rechtsprechung, die Begünstigten keineswegs überall die Türen weit öffnet. Fachjuristen weisen ausdrücklich auf die Beschränkung der Parteistellung von Begünstigten in Aufsichtsverfahren hin. Wer kontrollieren will, muss zunächst beweisen, dass er überhaupt kontrollieren darf.

Das ist praktisch. Zumindest für die Kontrollierten.

Natürlich wird kein Richter morgens seinen Talar anziehen und sich fragen: Wie helfe ich heute einem Treuhänder?

So plump funktioniert ein System nicht.

Es funktioniert subtiler. Durch Verfahrensdauer. Durch Kosten. Durch immer neue Schriftsätze, Instanzen und formale Hürden. Durch eine Rechtsprechung, die beim Begünstigten schon beim Anschein einer Interessenkollision das Skalpell ansetzt, während Verfahren gegen heimische Finanzdienstleister eine erstaunliche Lebenserwartung entwickeln können.

Das Resultat ist entscheidend.

Wer als Begünstigter gegen mächtige Finanzdienstleister antritt, braucht Geld, Nerven und vor allem Jahre.

Wer auf der anderen Seite steht, braucht offenbar vor allem Geduld. Das Geld ist kein Problem, es kommt aus dem Stiftungsvermögen und wird gegen den Begünstigten eingesetzt. Aberwitzig, aber bittere Realität im Ländle.

Ob wohl das Wort Komplizenschaft hierher passt? Nun, wenn nicht hier, wo sonst?

Erschwerend kommt hinzu: man kann Liechtenstein nicht wirklich Rechtsstaat nennen. Denn in einem wirklichen Rechtsstaat gibt es keinen absolutistisch herrschenden Fürsten, der nach Gutdünken Richter ernennen kann – oder auch nicht. Die dann bei ihrer Wiederwahl von seiner Gunst abhängig sind.

Das Ergebnis hingegen liegt offen auf dem Tisch:

Ein Finanzplatz, dessen Geschäftsmodell auf Treuhändern und Stiftungen beruht, verfügt über eine Justiz, deren Langsamkeit und formale Hürden ausgerechnet denjenigen nützen, die von diesem Geschäftsmodell leben.

Die Fürstenknechte und seine Büttel nennen das tatsächlich Rechtsstaat..

Man kann aber auch einfach auf die Stoppuhr schauen.

28. September 2026/49 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2026/09/Bildschirmfoto-2026-09-27-um-22.44.23.png 507 1418 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2026-09-28 07:02:482026-09-27 22:44:56Justiz nach Fürstenart

Die Stiftungsräuber

Allgemein, Finanzplatz Liechtenstein, Fürstenjustiz, Stiftungen, Treuhänder, Untreuhänder

Dagegen ist ein Bankräuber ein blutiger Anfänger.

Es gibt Kriminelle, die kommen auf die Idee, eine Bank zu überfallen, um schnell an Geld zu kommen. Im Normalfall ist das sehr risikoreich, gefährlich und nicht immer von Erfolg gekrönt.

Der direkte Weg, mit einer Knarre in die Schalterhalle und her mit dem Geld, ist am häufigsten zum Scheitern verurteilt. Heutzutage wird das Geld nicht mehr am Schalter aufbewahrt, sondern im Tresor im Keller. Bei Bedarf wird die richtige Anzahl Geldscheine maschinell abgezählt und nach oben geschickt.

Natürlich gibt es Höchstbeträge, und mit der Eingabe bestimmter Zahlen kann der Schalterbeamte bereits einen stillen Alarm auslösen. Keine gute Idee.

Tresorfächer aufbrechen, das ist schon erfolgversprechender. Anfang dieses Jahres knackten Diebe in Gelsenkirchen in Deutschland rund 3200 Schliessfächer in einer Filiale der Sparkasse. Die Beute wird auf bis zu 90 Millionen Euro geschätzt; von den Tätern fehlt jede Spur.

Die Besitzer der Schliessfächer mussten ernüchtert zur Kenntnis nehmen, dass der Inhalt, wenn überhaupt, bis maximal 10’000 Euro versichert ist. Und beweise mal, dass im Schliessfach 100’000 Euro oder der Familienschmuck mit diesem Wert gelagert wurde. Ganz abgesehen davon, dass sich die Steuerbehörde lebhaft dafür interessieren würde.

Nicht zuletzt aus diesen Gründen – aber natürlich häufig auch aus ehrenwerten – kommen immer noch, aber immer weniger Menschen auf die Idee, in Liechtenstein eine Stiftung zu errichten.

Beispielsweise, um komplizierte Erbschaften oder Begünstigungen so zu regeln, wie es dem Stifter genehm ist. Zudem gibt er sich der Illusion hin, dass sein Geld in einem mitteleuropäischen Fürstentum sicher gelagert und nur in seinem Sinne verwendet werde.

Seine noch grössere Illusion ist: sollte das nicht der Fall sein, dann ist das Fürstentum schliesslich ein Rechtsstaat mit Gerichten, Staatsanwaltschaft und Anwälten, die seine Interessen vertreten, verteidigen und wahrnehmen.

Das ist aber immer häufiger ein grobfahrlässiger Irrtum.

Denn die vielen Untreuhänder unter den Treuhändern haben eine Masche entwickelt, die jeden Bankräuber als Amateur, als Hochrisikodieb dastehen lassen.

Denn die Stiftungsräuber zu Liechtenstein haben diverse Vorteile auf ihrer Seite. Zunächst müssen sie nicht mühsam eine Bank überfallen oder Tresorfächer knacken. Als Stiftungsrat können sie frei über die ihnen anvertrauten Gelder verfügen – sie also mit einer einfachen Überweisung dem Zugriff der Begünstigten der Stiftung entziehen.

Das braucht keine minutiöse Vorbereitung oder persönliches Risiko. Ein paar Klicks, und es ist vollbracht.

Das war mal dein Geld, jetzt ist es mein Geld, lacht sich der Untreuhänder ins Fäustchen.

Nun kommt aber erst der beste Teil für Stiftungsräuber.

Bankräuber tragen schon während des Überfalls ein grosses Risiko, dabei erwischt zu werden. Auch danach kann es ihnen jederzeit passieren, dass sie bei der Benutzung der Beute auffliegen. Und dann kommt’s knüppeldick, normalerweise blühen ihnen zweistellige Haftstrafen, und natürlich wird das Geraubte beschlagnahmt.

Haben sie es schon verjubelt, dann werden diese Bankräuber zusätzlich dazu verknurrt, Schadenersatz zu leisten.

Da kann ein Liechtensteiner Stiftungsräuber nur laut lachen. Bemerkt der Begünstigte einer Stiftung, dass Geld abhanden gekommen ist, versucht er natürlich, zuerst seinen Stiftungsrat zur Rede zu stellen. Der verliert dann schlagartig seine schleimige Freundlichkeit und bedeutet kühl, dass ihn das Anwaltsgeheimnis leider daran hindere, Auskunft zu erteilen.

Der Betrogene sucht nun juristische Hilfe. Mit etwas Suchen findet er einen liechtensteinischen Anwalt, und nur ein solcher darf dort handeln, der ihn vor Gericht vertritt.

Nun kommt das Sahnehäubchen für den ungetreuen Treuhänder. Auch wenn sein Handeln offenkundig kriminell ist, dauert es zunächst einmal Jahre, bis die erste Instanz ein Urteil gefällt hat.

Und zwar im Namen von Fürst und Volk logischerweise zugunsten des fürstlichen Treuhänders und seiner fürstlichen Bank.

So ein Instanzenzug kann ohne Weiteres Jahre dauern, viele Jahre. Bis das Problem eine biologische Lösung findet, der Kläger ist verstorben. Und ohne Kläger keine Klage, ist logisch.

Der Stiftungsräuber kann zudem etwas tun, was dem kommunen Bankräuber nicht möglich ist. Fühlt er sich zu sehr belästigt durch die Bemühungen des Bestohlenen, dann kann er ihn mit weiteren Massnahmen ärgern und mürbe machen.

Der Stiftungsräuber bezweifelt plötzlich, dass der Begünstigte überhaupt ein Auskunftsrecht habe. Dann bezweifelt der Räuber, dass der Begünstigte überhaupt noch Begünstigter ist. All das wird von skrupellosen Anwälten gerne vorgetragen. Schliesslich werden die fürstlich honoriert – aus dem Stiftungsvermögen selbstverständlich.

Wer also die Wahl hat – Bankräuber oder Stiftungsrat in Liechtenstein werden –, sollte keine Sekunde mit der Entscheidung zögern.

11. Mai 2026/32 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2026/05/Bildschirmfoto-2026-05-10-um-16.17.33.png 530 1190 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2026-05-11 07:02:032026-05-10 16:38:52Die Stiftungsräuber

Stiftungs-Alchemie, Teil 2

Allgemein, Fürstenjustiz, Stiftungen, Untreuhänder

Statt Stiftung als Geldquelle missbrauchen, gleich den Jackpot knacken.

Hier geht’s zum ersten Teil.

Alleine an Gebühren, Kick-backs, Retrozessionen und absurd überhöhten Honorarnoten nehmen die Liechtensteiner Treuhänder und Untreuhänder jedes Jahr Multimillionen ein.

Allerdings ist diese munter sprudelnde Geldquelle zunehmend in der Gefahr, dann mal zu versiegen. Das Explodieren des Geschäftsmodells Stiftung als Steuerhinterziehungsvehikel hat bedauerliche Löcher in die Portemonnaies der geldgierigen Liechtensteiner gerissen.

Dazu die nicht abreissende Kette von Skandalen. Dazu die 800 Zombie-Trusts, die die Unfähigkeit aller Beteiligten bis hinauf zum Fürschten und seinem Statthalter auf Erden, dafür eine Lösung zu finden, vor aller Weltöffentlichkeit vorführt.

Also überlegen sich immer mehr Treuhänder eine Exit-Strategie. Statt kontinuierliches Melken gleich die Geldkuh schlachten und vollständig ausweiden. Oder einfach: wieso aus der Stiftung Geld herausleiern, wenn man gleich die ganze Stiftung unter den Nagel reissen kann?

Auch das ist viel leichter, als mühsam nach dem Stein der Weisen zu suchen oder zu versuchen, aus minderen Metallen Gold zu machen. Hier braucht es keine brodelnde Kessel, keine mühsamen Berechnungen, keine jahrelangen Experimente, die immer damit enden, dass doch kein Gold entstanden ist.

Um eine Stiftung zu kapern, braucht es nur wenige Ingredienzien. Eine gute Portion Skrupellosigkeit, einen gerissenen Anwalt und die Hilfe der fürstlichen Justiz. Et voilà.

Der vollständige Besitz der Stiftung, also der vollendete Diebstahl, ist zwar ein mögliches krönendes Ende, aber das muss gar nicht sein. Der geldgierige Stiftungsrat muss nur schaffen, dass ihm im Weg stehende Stiftungsräte rausgekübelt werden. Häufig sind sie heutzutage auch Begünstigte der Stiftung, die durch den Einsitz in diesem Entscheidungsgremium sicherstellen wollen, dass sie über das Schalten und Walten des Treuhänders informiert sind.

Aber daraus lässt sich, das ist Rechts-Alchemie, locker der «blosse Anschein einer möglichen Interessenskollision» herbeifantasieren. Dann braucht es nur noch eine fürstlichen Richter, der das mit ernster Miene verkündet – und schwups, schon ist der störende Stiftungsrat weg.

Bleibt noch ein Problem: er ist immer noch Begünstigter und hat dadurch Informationsrechte. Also muss ihm auch noch die Begünstigung entzogen werden. Auch kein grosses Problem, dank der Stiftungsurkunde. Da steht nämlich im Kleingedruckten, dass ein Begünstigter diese Stellung verlieren kann, wenn er beispielsweise rechtlich gegen seine Stiftung vorgeht. Was viele tun, die es sich nicht gefallen lassen wollen, aus dem Stiftungsrat gefeuert zu werden.

Und zack, auch da sagt der fürstliche Richter: jawohl, klarer Fall, der ehemalige Stiftungsrat hat auch seine Begünstigung verloren. Damit hat er kein Informationsrecht mehr, er hat überhaupt kein Recht gegenüber der Stiftung, er kann auch nicht mehr gegen sie klagen, weil ihm dafür die Legitimation fehlt.

Jackpot.

Oder aber, anderer Weg, gleiches Resultat, das fürstliche Gericht beschliesst in seiner unendlichen Güte, dass der ehemalige Stiftungsrat seine Begünstigung doch nicht verloren habe.

Wunderbar, denkt der für einen Augenblick. Bis er eine Auszahlung oder das Herausrücken von Informationen verlangt. Da sagt der liechtensteinische Stiftungsrat cool: nein, nichts gibt’s. Und stellt, natürlich bezahlt vom Geld der Stiftung, einen genauso skrupellosen Anwalt an, der dem um sein Recht kämpfenden Begünstigten ein jahrelanges Scharmützel vor fürstlichen Gerichten liefert.

Er überhäuft dabei das Gericht mit sinnlosen, aber umfangreichen Eingaben, tut alles, um den Prozess möglichst in die Länge zu ziehen. Schliesslich wird er für diese Sabotage des Rechts fürstlich bezahlt.

Und in dieser Zeit plündert der Untreuhänder als allmächtiger Stiftungsrat die Stiftung aus. Beinhaltet sie lediglich ein paar Millionen, ist das in einem Jahr erledigt. Ist mehr drin, dann dauert es halt länger, macht aber mehr Spass.

Und irgendwann ist auch bei der reichsten Stiftung der Moment erreicht, wo sie leer ist. Ausgemolken, ausgeplündert.

Das ist der Moment, wo der Treuhänder seinen Posten verlässt, sein Büro zuklappt und mit der Yacht in den karibischen Sonnenuntergang fährt.

27. Februar 2026/44 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2026/02/Bildschirmfoto-2026-02-26-um-23.05.00.png 800 1298 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2026-02-27 07:07:162026-02-28 07:56:49Stiftungs-Alchemie, Teil 2

Vorsicht, Stiftung!

Allgemein, Fürstenjustiz, Stiftungen, Treuhänder, Untreuhänder

Wer sein Geld gefährden will, schüttet es in einen solchen Topf. Teil 1

Man kann ins Casino gehen, um sein Geld gewinntragend anzulegen. Allerdings wissen die meisten, dass dort die Bank immer gewinnt. Ausser in Liechtenstein. Seit sich das Ländle endlich der Sperrliste von süchtigen Spielern angeschlossen hat, haben die letzten überlebenden Casinos schwer zu kämpfen.

Man kann auch der irrigen Meinung anhängen, dass eine Stiftung oder ein Trust nach Liechtensteiner Fürstenrecht das ideale Gefäss sei, um darin sein irdisches Vermögen zu deponieren.

Hier ist das Problem, dass diese Finanzkonstrukte einen systemimmanenten Konstruktionsfehler haben. Wenn der mal wieder öffentlich in einem Skandal zum Vorschein kommt, wird das unablässig als bedauerlicher Einzelfall schöngeschwatzt. Ist es aber nicht.

Eigentlich sollte das Modell Privatstiftung nach Landrecht des Ländle mehr Warnaufkleber als eine Zigarettenschachtel haben. Denn diese Konstrukte haben einen oftmals für den Stifter oder Begünstigten fatalen Konstruktionsfehler. Eigentlich sollten sie vom Markt genommen werden.

Das ist so wie bei einem Nachttopf. Der ist zweifellos unbrauchbar, wenn er den Henkel innen angebracht hat. Betrachtet man ihn aber von aussen, dann glänzt dort noch poliertes Email und alles scheint gut. Das ändert sich schlagartig, wenn man hineinschaut.

So ist es auch mit einer fürstlichen Stiftung. Die sieht von aussen betrachtet seriös, auf Hochglanz poliert, vertrauenswürdig und über jeden Zweifel erhaben aus. Blickt man aber hinein, dann müsste es dem potenziellen Kunden eigentlich übel werden.

Denn hier gibt es nicht nur einen Konstruktionsfehler, sondern gleich eine ganze Reihe davon.

Der erste ist, dass eine solche Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Der Stifter, aus welchen Gründen auch immer, verabschiedet sich mit der Stiftungsurkunde als Besitzer des Inhalts. Ihm wird meistens ein Formvertrag vorgelegt, mit dem er spätestens im Kleingedruckten auf fast alle Rechte verzichtet.

Denn er könnte sich vorbehalten, die Stiftungsurkunde nachträglich zu ändern und bei der Bestellung oder Abberufung von Stiftungsräten ein Wörtchen mitzureden. Tut er das allerdings nicht, räumt er sich selbst nicht diese Rechte ein, kann er sie nicht Kraft Gesetz geltend machen.

Er könnte sich auch als Protektor oder sogar Stiftungsrat einsetzen, ebenfalls als Begünstigten. Ohne ausdrückliche Erwähnung hat der Stifter nämlich nicht einmal einen Auskunftsanspruch.

Sollte der Stifter das Zeitliche segnen und hat er dafür in der Stiftungsurkunde nicht Vorkehrungen getroffen, müsste er wissen, dass seine Stifterrechte nicht vererblich sind und mit seinem Tod erlöschen.

Denn die eigentlichen Machthaber in einer Stiftung sind die Stiftungsräte. Sie sind angehalten, eigenverantwortlich zu handeln, wobei eine totale Weisungsgebundenheit unzulässig ist.

Der Stifter hat also, was er meistens erst zu spät herausfindet, keine gesetzlichen Rechte, wenn er sich nicht selbst Vorbehaltsrechte eingeräumt hat. Stirbt er, kann es für seine Erben sehr unangenehm werden.

Nun sollte der Stiftungsrat eigentlich nach Treu und Glauben die Absichten des Stifters ausführen. Dem steht aber entgegen, dass der obligatorisch einsitzende Liechtensteiner Treuhänder gerne auf grossem Fuss lebt und ein entsprechendes Einkommen erzielen möchte.

 

Fortsetzung folgt.

9. Februar 2026/32 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2026/02/Bildschirmfoto-2026-02-08-um-19.34.35.png 611 915 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2026-02-09 07:12:462026-02-08 19:38:42Vorsicht, Stiftung!

Allmächtiger Treuhänder

Allgemein, Fürstenjustiz, Skandale, Stiftungen

Wer einen Liechtensteiner Treuhänder in den Stiftungsrat beruft, hat schon verloren.

Bloss: in jeder liechtensteinischen Stiftung muss ein Treuhänder Einsitz nehmen.

Das ist dann so wie bei Catch-22. Die einzige Möglichkeit, um aus der Armee entlassen zu werden, ist, als verrückt erklärt zu werden. Allerdings muss man verrückt sein, um in der Armee zu dienen …

Hat es ein Liechtensteiner Treuhänder geschafft, in einer weiteren Stiftung in das entscheidende Kontrollorgan gewählt zu werden, dann hat er ein wenig Arbeit vor sich. Aber die Mühe lohnt sich.

Zunächst einmal muss der Untreuhänder unbotmässige, renitente oder sonstwie störende Mitstiftungsräte rausekeln oder rausschmeissen. Gehen sie nicht freiwillig, kann er es mit grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäftsführung oder mit Interessenkonflikten probieren.

Diese Konflikte können gemäss fürstlicher Rechtssprechung bereits durch den «blossen Anschein einer möglichen Interessenskollision» gegeben sein. Was das genau sein soll, weiss innerhalb und ausserhalb Liechtensteins kein Mensch. Aber das macht ja nichts, solange es seinen Zweck erfüllt: der störende Stiftungsrat ist weg.

Ist da mal Remedur geschaffen, gibt es noch den oder die Begünstigten. Auch die können stören. Zum einen, indem sie frecherweise sich wie vom Stifter vorgesehen begünstigen lassen wollen. Also beispielsweise Zahlungen aus dem Stiftungsvermögen bekommen.

Das mag noch so knapp angehen, aber wenn sie Auskunft über unverschämte Honorare der Stiftungstreuhänder, deren anrüchige Methoden, das Stiftungsvermögen so anzulegen, dass sie dabei in die eigene Tasche wirtschaften können oder andere beliebte Verhaltensweisen einfordern, dann stören sie genauso wie ungehörige Stiftungsräte.

Also kann der Untreuhänderstiftungsrat Begünstigte hinzufügen, Begünstigte austauschen oder Begünstigtenrechte reduzieren oder aussetzen. Viel gewonnen ist schon, wenn den Begünstigten das Informationsrecht entzogen wird. Dann wissen sie schlichtweg nicht mehr, was in der Stiftung vorgeht – freie Bahn für den Untreuhänder.

Allerdings ist es manchmal auch nötig, weitere Vorkehrungen zu treffen, damit der Untreuhänder ungeniert Selbstbedienung spielen kann. Dazu gehören nicht ordnungsgemässe Statutenänderungen, manipulierte Protokolle, rückdatierte Beschlüsse oder schlichtweg das begründungslose Zurückhalten von Informationen gegenüber Begünstigten.

Nun sind viele dieser Vorgehensweisen natürlich illegal. Also im Prinzip. Denn normalerweise legt das Gesetz fest, was legal ist und was nicht. Und ein Gericht entscheidet unter Anwendung des Gesetzes im konkreten Streitfall. Nach dem Gesetz.

Das sind allerdings Regeln, die in einem Rechtsstaat gelten.

Das mittelalterlich-absolutistisch regierte Liechtenstein ist aber kein Rechtsstaat. Hier gibt es auch keine unabhängige, sondern eine Fürstenjustiz.

Und die entscheidet im Zweifelsfall nicht einmal nach geltenden liechtensteinischen Gesetzen. Sondern nach einem einfachen Prinzip: was dem Fürsten, der Fürstenbank, dem fürstlichen Treuhänder dient und nützt, das wird beschlossen. Was bei der Bereicherung hinderlich sein könnte, wird aus dem Recht gewiesen.

Damit das nicht zu sehr auffällt, können solche Prozesse dauern und dauern. Im besten Fall – für Liechtenstein – geht dem Entrechteten, Enteigneten, Entlassenen irgend wann einmal das Geld für die Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzung aus. Damit hat sich das Problem dann sozusagen von selbst gelöst.

Oder, in den wenigen hartnäckigen Fällen, wird der Kläger die Instanzenleiter hoch und runter gejagt. Dabei wird er mit Urteilen konfrontiert, die ausserhalb Liechtensteins jedem Juristen die Haare zu Berge stehen lassen.

Aber im Ländle ist das völlig normal und üblich.

Begleitet wird das von einem geschickten Standortmarketing. Ein entrückter Fürst und dessen volkstümlicher herrschender Erbprinz Alois samt Gattin und Kindern. Grüne Weiden, fette Kühe. Schöne Berge, putzige Täler, eine etwas absonderliche Trutzburg und viel Natur. Dazu eine fürstliche Bank und furchtbar seriös dreinschauende Treuhänder die so tun, als könnten sie kein Wässerchen trüben.

Bis man den Fehler macht, eine liechtensteinische Stiftung zu gründen. Von dem Moment an ist man verloren.

Man weiss es nur noch nicht.

28. November 2025/50 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2025/11/Bildschirmfoto-2025-11-27-um-19.20.21.png 1074 1818 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2025-11-28 07:15:362025-11-27 19:22:15Allmächtiger Treuhänder

Wer das Recht hat, …

Allgemein, Skandale, Stiftungen, Treuhänder, Untreuhänder

… sitzt am längeren Hebel. Vor allem in einer Stiftung.

Trotz einer unablässigen Kette von Skandalen, trotz 800 Zombie-Trusts, trotz Misswirtschaft, Bereicherung und Diebstahl soll es immer noch Leute geben, die die Errichtung eines Stiftung in Liechtenstein für eine gute Idee halten.

Dabei ist es eine schlechte Idee.

Denn eine solche Stiftung besteht aus drei Parteien. Da ist zum einen der Stifter, der das Geld gibt. Dann der oder die Begünstigten, die nach vom Stifter festgelegten Ansätzen die Erträge der Stiftung oder auch das Stiftungsvermögen selbst konsumieren dürfen. Und der Stiftungsrat, das Entscheidungsgremium, in das immer mindestens ein Liechtensteiner Treuhänder Einsitz nehmen muss.

Was vielen nicht bewusst ist: dadurch entsteht eine eindeutige Hierarchie der Macht. Und nicht zugunsten des Stifters oder der Begünstigten.

Der Stifter ist von dem Moment an draussen, als er die Stiftungsurkunde unterzeichnet hat und seine Investition getätigt. Mit ihrer Gründung ist die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit, der Geldgeber hat keine Kontrollmöglichkeiten mehr und kann nur hoffen, dass die Stiftungsräte seinen Weisungen gemäss handeln.

Seine Rechte sind nur dann einforderbar, wenn sie in der Stiftungsurkunde ausdrücklich erwähnt wurden. Insbesondere das Recht auf Information, das Recht auf Ernennung oder Abberufung von Begünstigten oder das Recht, Stiftungsräte zu ernennen oder abzuberufen.

Ein eigentliches Weisungsrecht hat der Stifter hingegen nicht, die Stiftungsräte sind nicht weisungsgebunden und lediglich dazu verpflichtet, dem Stifterwillen nachzuleben – was immer sie darunter verstehen mögen.

Noch schütterer steht es um die Rechte eines Begünstigten. Er hat keine Organstellung innerhalb der Stiftung, er ist lediglich empfangsberechtigt. Auch seine Informationsrechte sind sehr beschränkt, meistens lediglich auf die Ausschüttungen bezogen.

Kontroll- oder Mitwirkungsrechte hat er keine.

Ist der Stifter einmal verstorben (was nicht zu selten vorkommt, da solche Stiftung häufig der Nachlassplanung dienen), gibt es also niemanden mehr, der die Stiftungsräte auch nur ansatzweise kontrollieren kann.

Genau aus diesem Grund gehen immer mehr Begünstigte dazu über, zur Sicherheit selbst in den Stiftungsrat einzutreten. Dort haben sie dann alle Kontroll- und Bestimmungsrechte.

Das ist schön für sie, aber ein Ärgernis für die liechtensteinischen Treuhänder. Denn so kontrolliert, können sie nicht wie gewohnt und ungehemmt ihrer Geldgier nachleben, müssen sich gar für Spesen oder happige Honorarnoten rechtfertigen. Schlimmer noch, sie müssen offenlegen, ob und in welcher Form sie selbst von Anlageentscheiden beim Stiftungsvermögen profitiert haben.

Denn es ist nicht allzu selten, dass der Stiftungsrat solche Anlagen von einer Firma tätigen lässt, die ihm direkt oder über zwei Ecken hinweg gehört. Denn schöner, als auf einer Seite eines Geschäfts zu verdienen, ist natürlich, auf beiden Seiten abzukassieren.

Also wird ein solcher Einsitz eines Begünstigten in den Stiftungsrat gar nicht gerne gesehen. Und dafür gesorgt, dass er hinausgekübelt wird, sollte er mit unangenehmen Fragen zu sehr nerven und das Geldscheffeln unnötig erschweren.

Dafür hat die fürstliche Justiz eine handliche Waffe geschmiedet, die ausserhalb Liechtensteins als absurd und illegal angesehen würde. Nämlich die Erfindung eines «blossen Anscheins einer möglichen Interessenkollision».

Was das genau sein soll, ist völlig egal. Denn diese absurde Konstruktion erfüllt ihren Zweck dadurch, dass sie zur Abberufung eines nervigen Begünstigten aus dem Stiftungsrat verwendet werden kann.

Wehrt der sich dagegen, wird er auf den Instanzenzug geschickt, wo er nach fünf oder mehr Jahren dann vielleicht einsieht, dass in Liechtenstein juristische Gegenwehr völlig sinnlos und reine Geldverschwendung ist.

Das ist die Wahrheit über die Liechtensteiner Stiftung.

Obwohl das Fürstentum alles dafür tut, sie zu unterdrücken, erhebt sie immer häufiger in weiteren Skandalen ihr hässliches Haupt. Und für jeden enteigneten Begünstigten gibt es sicherlich zehn, die das gar nicht mehr werden wollen. Zumindest nicht in Liechtenstein.

21. November 2025/46 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2025/11/Bildschirmfoto-2025-11-15-um-16.35.14.png 1164 1864 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2025-11-21 06:31:002025-11-15 16:39:02Wer das Recht hat, …

Der Steuerknüppel

Allgemein, Finanzplatz Liechtenstein, Fürstenjustiz, Stiftungen, Treuhänder, Untreuhänder

Aus dem Waffenarsenal der Untreuhänder.

Es soll immer noch arglose Menschen geben, die es für eine gute Idee halten, ihr hart erwirtschaftetes Vermögen in Liechtenstein vermeintlich sicher unterzubringen.

Sie glauben den zahlreichen Werbesprüchen, die sich Liechtensteiner Treuhänder so einfallen lassen.

Eine kleine, hoffentlich abschreckende Auswahl:

  • „Sicherheit hat eine Adresse – Liechtenstein.“

  • „Werte bewahren. Zukunft gestalten. Mit einer Liechtensteiner Stiftung.“

  • „Ein Vermögen für Generationen – verwahrt im Herzen Europas.“

  • „Die stille Stärke Ihres Vermögens: eine Liechtensteiner Stiftung.“

  • „Sicher. Diskret. Liechtenstein.“

  • „Weil Stabilität kein Zufall ist.“

  • „Die kluge Art, Werte zu schützen.“

  • „Ihr Kapital. Ihr Erbe. Ihr Liechtenstein.“

Hört sich das gut an oder hört sich das gut an?

Allerdings gibt es für Stifter und Begünstigte ein Leben vor der Unterzeichnung der Stiftungsurkunde und ein Leben danach. Denn allzu oft bricht danach die Hölle los.

Exorbitante Verwaltungsgebühren. Schlampige Buchhaltung. Fahrlässige Geldanlage. Nachlässige Betreuung. Die Weigerung, Kick-backs oder Retrozessionen offenzulegen.

Es gibt also genug Gründe für Stifter oder Begünstigte, nachdrücklich Remedur zu fordern. Offenlegung, Korrektur, im Notfall sogar Absetzung und Auswechslung der liechtensteinischen Treuhänder, die obligatorisch im Stiftungsrat, dem alleinentscheidenden Gremium, Einsitz nehmen.

Das sehen nun diese Treuhänder gar nicht gerne, dass man sie an der Ausübung ihrer Lieblingsbeschäftigung – Geld scheffeln ohne Gegenleistung – hindern will.

Natürlich, sollte der Stifter oder der Begünstigte mit der fürstlichen Justiz drohen, wischen sich die Treuhänder die Lachtränen aus dem Gesicht. Denn sie wissen: von daher droht ihnen keine Gefahr.

Etwas anderes ist es aber, wenn mit der Öffentlichkeit gedroht wird, dem Gang an die Medien. Da reagieren die Treuhänder inzwischen sehr empfindlich. Denn der Ruf ist zunehmend ruiniert, und es lebt sich überhaupt nicht ungeniert.

Skandale hier, Skandale dort. Zombie-Trusts, enteignete Eigentümer, untreue Treuhänder das heile Bild des fürstlichen Finanzplatzes bekommt Sprünge und Risse.

In diesem Fall haben die Treuhänder eine besondere Waffe auf Lager: den Steuerknüppel.

Nein, nicht, weil das in die Stiftung eingebrachte Geld nicht ordentlich versteuert wäre. Das war früher einmal so. Aber seit dem Beitritt zum Automatischen Informationsaustausch (AIA) ist dieses Geschäftsmodell weitgehend gestorben.

Also was dann?

Nun, ganz einfach. Es spielt doch gar keine Rolle, ob das Geld im Land des Steuersitzes des Stifters oder Begünstigten ordentlich versteuert ist.

Schliesslich ist der Treuhänder in Ausübung seiner Treuepflicht gegenüber Recht und Gesetz doch gehalten, auch auf blossen Verdacht hin mal eine Anzeige beim zuständigen Fiskus zu machen. Man habe Anlass zur Vermutung, dass hier grössere Beträge, gerne über ein paar Millionen, nicht ordentlich versteuert seien.

Möglicherweise handle es sich sogar zumindest um eine Vortat zu Geldwäsche, wenn nicht um Geldwäsche selbst.

Natürlich stellt sich dann meistens heraus, dass es sich um einen falschen Verdacht gehandelt hat. Aber der grossartige Vorteil ist: die Betroffenen sind eine hübsche Weile ziemlich ausgelastet damit, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

Und der richtige Volltreffer, zum Beispiel in Deutschland, besteht darin, dass man dort bekanntlich so ab einer Million gnadenlos in den Knast kommt.

Bis der üble Verdacht ausgeräumt ist, ist der Störenfried damit beschäftigt, sich seiner Haut zu wehren. Und unterlässt es, den Liechtensteiner Untreuhänder weiter bei seiner Lieblingsbeschäftigung zu stören.

Und das Allerschönste daran: meistens hütet er sich, nochmal dumme Fragen oder freche Forderungen zu stellen. Denn er hat seine Lektion gelernt.

Denn es gibt bekanntlich zwei Sinnsprüche, nach denen fürstliche Treuhänder leben:

Mir kann keiner, ich bin Liechtensteiner.

Leg dich nicht mit mir an, weil ich’s mit dir machen kann.

Aber die werden vor der Unterzeichnung der Stiftungsurkunde niemals verwendet.

31. Oktober 2025/44 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2025/10/Bildschirmfoto-2025-10-30-um-22.07.48.png 1152 1806 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2025-10-31 06:38:072025-10-30 22:09:13Der Steuerknüppel

Die Wahrheit über Stiftungen

Allgemein, Finanzplatz Liechtenstein, Fürstenjustiz, Stiftungen, Treuhänder, Untreuhänder

Gründung einer Stiftung. Hört sich gut an, ist schlecht.

Auf den vielen Webseiten, auf denen sich Liechtensteiner Treuhänder anpreisen, hört es sich idyllisch an:

«Benötigen Sie Unterstützung bei der Gründung einer Stiftung, beraten und begleiten wir Sie gerne: von der ersten Idee, über die Planung Ihres Stiftungsprojektes bis hin zur Gründung und laufenden Stiftungsverwaltung.»

Es gibt tatsächlich den leichten Teil bei einer Gründung. Die Stiftung muss schriftlich errichtet werden und ins Handelsregister eingetragen, wenn sie keine gemeinnützige ist. Es gibt ein paar Stiftungsdokumente und eine Zweckbindung, also was soll mit der Stiftung bezweckt werden.

Dsa zieht der Treuhänder mittels Textbausteinen aus seinem Computer.Auch die Steuerpflicht läuft unter Peanuts, 1800 Franken im Jahr.

Etwas heikler wird es bei den Transparenz- und Meldepflichten sowie bei der Errichtung von verdeckten Treuhandstrukturen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte oder Begünstigte nicht in Erscheinung treten will. Aber auch darin haben die Treuhänder reichlich Erfahrung.

Richtig heikel wird es aber im Folgenden. Der Stifter selbst verliert die Kontrolle über sein in die Stiftung eingebrachtes Vermögen. Die Stiftung ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat beherrscht, in den mindestens ein liechtensteinischer Untreuhänder Einsitz nehmen muss.

Die Möglichkeiten des Stifters (oder der Begünstigten), darüber die Kontrolle zu behalten, sind begrenzt. Auch die Einrichtung eines Protektors oder Beirats ändert daran nichts.

Richtig problematisch wird es bei den Kosten. Schon alleine die Errichtung kann ins dicke Tuch gehen. Denn obwohl das eine Arbeit von alles in allem einer Stunde ist, kassiert der Treuhänder dafür gerne mal 20’000 Franken. Handelt es sich um eine komplexe Angelegenheit, ist also nicht nur einfach Geld zu verwalten, kann das noch deutlich anschwellen.

Dann gibt es noch die laufenden Kosten, beispielsweise für Buchhaltung, die Revisionsstelle (wenn erforderlich), die Verwaltung und die Berichterstattung.

Der Idealfall für den Liechtensteiner Treuhänder ist, wenn der Stifter bereits verstorben ist und der oder die Begünstigten sich nicht gross um die Betreuung kümmern. Dann kann völlig legal abgegriffen werden. Das geht vor allem dann gut, wenn das Stiftungsvermögen reichlich Ertrag abwirft.

Das geht nicht mehr so gut, wenn durch die exorbitanten Kosten, die Treuhänder verursachen, das Stiftungsvermögen rasant abnimmt.

Das geht überhaupt nicht gut, wenn Treuhänder das Stiftungsvermögen schlecht investieren oder sogar gleich auf ihnen gehörende Stiftungen umlenken.

Dann gibt es Krach. Und Krach in Liechtenstein heisst, dass der Protestierende den Treuhänder gegen sich hat – und die fürstliche Justiz. Denn so etwas wie einen normalen Rechtsstaat gibt es im Fürstentum nur dem Anschein nach.

Sollte ein Begünstigter auf die kühne Idee kommen, selbst in den Stiftungsrat einzutreten, um Missbrauch einen Riegel zu schieben, erzürnt er damit natürlich den Treuhänder, der nicht mehr in aller Ruhe seinem Geschäft der Selbstbereicherung nachgehen kann.

Und wehe dem, der ihn dabei stört. Solche Konflikte enden in der Regel damit, dass der Begünstigte aus dem Stiftungsrat gekübelt wird. Mit freundlicher Beihilfe der fürstlichen Justiz.

Sollte er nochmal dagegen aufbegehren, wird er auch noch als Begünstigter abgesägt. Damit verliert er nicht nur seine Nutzniessung, sondern auch sämtliche Kontrollmöglichkeiten.

Und genau das ist im Sinne der Treuhänder, die dann endlich wieder schalten und walten können, wie sie wollen. Und als Hauptbeschäftigung Geld zählen.

Viele hoffnungsfrohe Errichter einer Stiftung sind sich nicht bewusst, dass sie sich damit in die Hände eines Liechtensteiner Treuhänders begeben. Es mag nun sein, dass sie das seltene Glück haben, tatsächlich einem zu begegnen, der seinem Namen Ehre macht.

Gross ist aber die Gefahr, dass er sich als Untreuhänder entpuppt.

Und das bedeutet dann normalerweise, dass sich der Begünstigte von seiner Stiftung verabschieden muss. Im Normalfall ist er auf dieses Geld angewiesen und hat auch keine anderen grossen Ressourcen. Das ist dann die zweite schlechte Nachricht.

Ohne Geld kein Liechtensteiner Anwalt. Ohne Anwalt keine Aussichten auf Erfolg im Prozess um die Stiftung. Da mag höchstens tröstlich sein: auch mit Anwalt verliert der Begünstigte regelmässig solche Prozesse. Und zwar in Windeseile durch alle Instanzen.

Legt man also Geld auf den Tisch eines Liechtensteiner Treuhänders, sollte man sich prophylaktisch gleich davon verabschieden. Kriegt man später tatsächlich etwas davon ab, ist das schon ein Glücksfall.

Denn der Stifter ist in eine Räuberhöhle gefallen, ohne sich dessen bewusst zu sein.

Ein guter Rat, der viel Geld sparen kann: Hände weg von Liechtensteiner Stiftungen. Selbst eine kleine Insel im Meer bietet im Konfliktfall mehr Rechtssicherheit als Liechtenstein …

 

10. Mai 2025/33 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/10/Bildschirmfoto-2024-10-18-um-14.23.50.png 382 688 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2025-05-10 06:33:082025-05-10 17:40:18Die Wahrheit über Stiftungen

Anschein genügt,

Allgemein, Fürstenjustiz, Stiftungen, Treuhänder, Untreuhänder

und raus bist du. So geht das im Ländle bei Stiftungen.

Der Stiftungsrat, bestückt mit mindestens einem Liechtensteiner Treuhänder, ist das allmächtige Entscheidungsorgan über alles. Nachdem immer mehr Untreuhänder aus Geldgier dazu übergegangen sind, bei unverschämten Honorarforderungen anzufangen und bei Gegenwehr damit nicht aufzuhören, gehen immer mehr Begünstigte selbst in den Stiftungsrat, um solch unredlichem Tun einen Riegel schieben zu können.

Aber damit laufen sie dann gleich in den nächsten Hammer. Sie werden von der fürstlichen Justiz unter dem Titel «blosser Anschein einer möglichen Interessenskollision» aus dem Stiftungsrat gekübelt. Was das sein soll? Das weiss niemand, weder innerhalb noch ausserhalb dieser Parodie eines Rechtsstaats.

Wehren sie sich dagegen, gehen sie auch noch ihrer Begünstigung verlustig, dann können die Untreuhänder weiter schalten und walten, wie sie wollen.

Die Formulierung «blosser Anschein einer möglichen Interessenkollision» als Abberufungsgrund nach der neuesten liechtensteinischen Rechtsprechung bedeutet ein extrem niedriges Erfordernis für eine Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds. Das hat erhebliche praktische Konsequenzen, insbesondere für Stifter, die Familienangehörige oder enge Vertraute in den Stiftungsrat berufen.

Hier sind die zentralen Risiken und Konsequenzen:

1. Geringe Schwelle für Abberufung

Wenn bereits der «blosse Anschein» einer Interessenkollision ausreicht – also nicht ein tatsächlicher Interessenkonflikt, sondern nur der Eindruck, dass ein solcher bestehen könnte – dann ist die Rechtssicherheit für das Mitglied extrem eingeschränkt. Eine objektive Überprüfung tatsächlicher Unabhängigkeit ist gar nicht mehr notwendig.

2. Angriffspunkt für Begünstigte oder Aufsichtsbehörden

Begünstigte, die mit Entscheidungen des Stiftungsrats unzufrieden sind, können gezielt eine Abberufung verlangen, indem sie einen Anschein einer Interessenkollision geltend machen – etwa durch persönliche Nähe zum Stifter oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen.

3. Gefahr der Entmachtung des Stifters

Wenn der Stifter etwa seinen Sohn oder seine Ehefrau in den Stiftungsrat beruft, könnte das schon als potenzielle Interessenkollision gewertet werden – selbst wenn diese Personen objektiv korrekt handeln. Damit kann die Gestaltungshoheit des Stifters untergraben werden, weil seine Vertrauenspersonen leicht angreifbar sind.

4. Strategisches Prozessrisiko

Die Möglichkeit, ein Stiftungsratsmitglied mit solch einem weichen Kriterium anzugreifen, eröffnet strategische Manöver in Erbstreitigkeiten oder Machtkämpfen innerhalb der Stiftung.

Fazit
Ein Stifter, der Angehörige oder enge Vertraute in den Stiftungsrat beruft, setzt sich und seine Stiftung einem erheblichen Risiko aus, dass diese Personen aus rein formalen Gründen entfernt werden können, selbst wenn keinerlei Fehlverhalten vorliegt. Das untergräbt die Planungssicherheit und erfordert sehr sorgfältige rechtliche Gestaltung und Dokumentation der Interessenslagen.

Oder noch besser: gleich Finger weg von einer Liechtensteiner Stiftung.

6. Mai 2025/60 Kommentare/von Treuhänder
https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/02/Bildschirmfoto-2024-02-29-um-19.52.03.png 810 1020 Treuhänder https://untreuhaender.li/wp-content/uploads/2024/06/logoo.png Treuhänder2025-05-06 07:23:272025-05-04 17:53:21Anschein genügt,
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