Wo es Regeln gibt, werden sie verletzt. Das kommt auch in fürstlichen Kreisen vor.

Deshalb enthält das «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein» einen ausführlichen Artikel 8: «Disziplinäre Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses».

Das ist auch bitter nötig, denn der Fürst selbst steht ober- und ausserhalb unseres irdischen Gesetzes, und wer würde es schon wagen, in Liechtenstein vor einem fürstlichen Gericht gegen ein Mitglied des Fürstenhauses vorzugehen? Eben.

Hier geht es natürlich nicht um so weltlich-banale Dinge wie Diebstahl, Vertragsbruch oder ungetreue Geschäftsbesorgung. Wobei, um Letzteres geht es schon ein wenig:

«Schadet ein Mitglied des Fürstlichen Hauses durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so ist der Fürst zum disziplinären Einschreiten berechtigt und verpflichtet.»

Daraufhin wird ein ganzer Apparat in Bewegung gesetzt. Das «betroffene Familienmitglied», also nicht etwa der Angeklagte, kann sich zuerst äussern. Dann untersucht der Fürst, notfalls auch mit der Amtshilfe der Regierung und Rechtshilfe des Gerichts.

Sollte sich, oh Graus, dabei herausstellen, dass tatsächlich gegen das Hausrecht des Hauses verstossen wurde, kann der Fürst ganz streng werden:

«3) Sonach kann der Fürst gegen das betroffene Familienmitglied in einem schriftlich zu begründenden Erkenntnis folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

a) die Verwarnung;
b) die befristete Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes;
c) den befristeten Entzug des Titels. In diesem Falle kann der Fürst, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch besteht, dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen Titel verleihen. Der Entzug des Titels schliesst die Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes mit ein;
d) den befristeten Entzug des Namens und Titels. In diesem Falle bestimmt der Fürst dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen neuen Namen. Im übrigen kommt Bst. c zur Anwendung.»
Oh Schreck; Linderung verschafft allerdings Absatz 4, der besagt, dass so schreckliche Massnahmen wie der Entzug des Stimmrechts, des Namens und des Titels nur für maximal 20 Jahre verhängt werden können. Hingegen gilt Sippenhaft; sollte ein so bestraftes Mitglied des Fürstenhauses währenddessen heiraten und/oder sich fortpflanzen, dann gilt die Strafe auch für den Ehepartner und die Kinder.
Aber, es gibt doch einen Hauch von Rechtsstaat im Absolutismus der fürstlichen Herrschergewalt und Entscheidungsautonomie:
«Jedes betroffene Mitglied des Fürstlichen Hauses kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidungsausfertigung schriftlich gegen die Entscheidung des Fürsten Berufung beim Familienrat einlegen.»
Damit der Rechtsstaatlichkeit nicht genug: «Gegen Entscheidungen des Familienrates kann der Fürst oder jedes betroffene Familienmitglied innerhalb von zwei Monaten bei der Gesamtheit der stimmberechtigten Familienmitglieder (Art. 9) Revision einlegen.»
Aber wie auch immer, wer einmal die oberste Stufe der Leiter erklommen hat, der ist rundum mächtig: «Der nach der Thronfolgeordnung berufene Fürst vereinigt in sich die Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Fürstlichen Hauses und des Vorsitzenden in den Fürstlichen Stiftungen.»
Ist der denn dann nur Gott Rechenschaft schuldig: Nicht ganz: «Schadet der Fürst durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so ist der Familienrat zum disziplinären Einschreiten gegen den Fürsten berechtigt und verpflichtet.»
Hier sind die Strafen dann drakonisch: «Gegen den Fürsten kann als Disziplinarstrafe nur die Verwarnung oder die Absetzung verhängt werden.»
Wie gut, dass Artikel 14 «Disziplinäre Massnahmen gegen den Fürsten», Artikel 15  «Amtsenthebung und Entmündigung des Fürsten» oder gar Artikel 16 «Misstrauensantrag gegen den Fürsten» noch nie zur Anwendung kamen.
Also gilt zuoberst: ist man erst als Fürst installiert, herrscht es sich ungeniert.
12 Kommentare
  1. Abschied von Europas letztem Geld-Paradies
    Abschied von Europas letztem Geld-Paradies sagte:

    Die Zeitung Welt titelt:
    „Abschied von Europas letzten Geld-Paradies

    Der Name Liechtenstein taucht immer dann auf, wenn es um große Vermögen geht. Denn im Fürstentum scheint Geld sicherer aufgehoben zu sein als anderswo. Doch immer mehr Fälle lassen Zweifel am zentralen Versprechen des Alpenlandes aufkommen.“
    https://www.welt.de/wirtschaft/plus251034324/Geld-Abschied-von-Europas-letztem-Geld-Paradies.html

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  2. Liechtenstein: Gefahr für Vermögen und Leben
    Liechtenstein: Gefahr für Vermögen und Leben sagte:

    Vor vier Tagen wurde ein Brite in Liechtenstein nachmittags auf dem Rheindamm erstochen. In Liechtenstein anscheinend nicht nur das Vermögen, sondern auch das Leben in Gefahr.

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  3. King Kong
    King Kong sagte:

    Ein Gesetz ist in Liechtenstein doch nur indikativ, das gilt doch weder für untreue Treuhänder noch für Mitglieder der königlich-fürstlichen Familie.

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  4. Elisa S.
    Elisa S. sagte:

    Ich möchte nicht Mitglied der Fürstenfamilie eines Landes sein, von dem bekannt ist, dass dort mit staatlicher Hilfe systematisch fremde Vermögen gekapert und geplündert werden.

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  5. Advocat
    Advocat sagte:

    In Art 12 Absatz 4 des Hausgesetzes ist festgeschrieben: «Der nach der Thronfolgeordnung berufene Fürst vereinigt in sich die Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Fürstlichen Hause und des Vorsitzenden in den Fürstlichen Stiftungen,» https://www.gesetze.li/konso/pdf/1993100000?version=1

    Im Hausgesetz ist an keiner Stelle vorgesehen, dass der Fürst als Staatsoberhaupt die Regierungsgeschäfte übertragen könnte. Ob der Fürst daher die Regierungsgeschäfte wirksam übertragen konnte, ist mehr als fraglich. Es ist daher fraglich, ob beispielsweise die Zustimmungen, die der Erbprinz zu Gesetzen, zu Kandidaten als Regierungsmitgliedern oder Richtern erteilt hat, überhaupt wirksam ist.

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    • Franz
      Franz sagte:

      Falsch! Die Verfassung wurde 2003 geändert und Art. 13bis eingefügt.

      «Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.»

      Hans-Adam II wurde am 13. November 1989 Fürst. Nach 14 Jahren übertrug er die Regierungsgeschäfte an den Erbprinzen, dessen Vorbereitungszeit inzwischen über 20 Jahre andauert.

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  6. Räuber und Poli
    Räuber und Poli sagte:

    Warum lässt man die kleinen Prinzen nicht einfach Räuber und Poli spielen und nimmt den als zukünftigen Fürsten, der als Räuber am besten ist?

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  7. Meister Proper
    Meister Proper sagte:

    Wer will denn überhaupt noch Fürst von Liechtenstein werden? Das Land ist abgewirtschaftet. Jeder, der lesen kann weiss, dass eine Vermögensanlage in einer liechtensteinischen Struktur hoch riskant ist, dass Stiftungen und Trusts seit über zehn Jahren regelmässig systematisch gekapert und ausgebeutet werden. Dass dies keine Einzelfälle sind, sondern ein ausgeklügeltes System ist. Den Banken geht es noch so lange gut, bis genauer hingeschaut wird und sanktionierte russische Gelder in grossem Stil an die Oberfläche kommen und die erste Lichtensteiner Bank sanktioniert wird. Der US Botschafter hat schon eine ernsthafte Warnung ausgesprochen. Was bleibt da noch ausser einem Ruf, der schwer beschädigt ist? Die Casinos? Na bravo, Casino-Fürst?

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