Wer an die Ewigkeit denkt, muss natürlich an die Fortpflanzung denken.

Auch das ist im «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein» bis ins kleinste Detail geregelt. Denn aus einer Eheschliessung können nicht allzu selten Nachkommen entspriessen, die möglicherweise einmal die schwere Bürde auf sich nehmen müssen, Fürst von Liechtenstein zu sein. Oder zumindest darauf vorbereitet zu sein haben, dass sie ihr ganzes Leben als Prinz oder Prinzessin verbringen werden.

Wer bereits Mitglied des Fürstenhauses ist, bringt dadurch selbstverständlich alle nötigen Voraussetzungen mit. Aber, die schrecklichen Folgen von Inzucht sind ja auch dem Adel bekannt, was in zurückliegenden Jahrhunderten zu bedauerlichen Ausfällen führte. Was also Heiraten im fürstlichen Familienkreis ausschliesst.

Aber wer ist denn würdig, sich an der Fortführung des Liechtensteiner Fürstenhauses zu beteiligen? Da sind einige strenge Regeln zu beachten. Man heiratet natürlich nicht einfach so:

«Beabsichtigt ein Mitglied des Fürstlichen Hauses zu heiraten, so hat es dies dem Fürsten mitzuteilen.»

Das mag noch als Akt der Höflichkeit und des Respekts durchgehen, aber das ist natürlich erst der Anfang. Neben allen nötigen Unterlagen ist auch eine «schriftliche unbedingten Erklärung des künftigen anderen Eheteiles beim Sekretariat des Fürsten einzureichen, dass der andere Eheteil für sich und die aus der beabsichtigten Ehe entstammenden Nachkommen dieses Hausgesetz in allen Punkten als verbindlich anerkennt».

Sollte das etwa nicht geschehen, war’s das dann schon mit der Eheschliessung. Geht’s weiter, kommen aber noch einige weitere nicht nur zeremonielle Stufen und Hürden, die es zu überwinden gilt. Die erste: «Das Sekretariat überprüft die Unterlagen.» Denn mit solchen Details kann sich natürlich der Fürst selbst nicht abgeben.

Sind diese Unterlagen vollständig und hat «der Fürst die Voraussetzungen zur Billigung der geplanten Eheschliessung für gegeben erachtet, erklärt er sein Einverständnis». Das bedeutet aber auch, dass er sein Einverständnis keineswegs erteilen muss. Schliesslich müssen die Voraussetzung zur «Billigung» vorhanden sein, und wenn der Fürst missbilligen sollte, ist’s wieder nichts mit der Eheschliessung.

Dann aber schon? Aber nein, das meinen vielleicht wir Bürgerlichen, beim Adel geht’s eben adlig zu:

«Innerhalb eines Monates nach der Bekanntgabe der Einverständniserklärung des Fürsten kann jedes volljährige Mitglied des Fürstlichen Hauses gegen die Eheschliessung schriftlich Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch ist nur zulässig, soweit er sich auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute, auf das Bestehen eines Ehehindernisses oder darauf gründet, dass die Eheschliessung dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein schadet.»

Da Ansehen, Ehre oder Wohlfahrt ein weites Feld sind, dürfte hier für mögliche Intrigen breiter Raum sein.

Hoppla. Aber wenn auch diese Hürde überwunden ist, dann geht’s endlich zum Altar? Schon, aber: «Die hausgesetzliche Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Trauung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintrittes der für die Anerkennung massgeblichen Voraussetzungen an, vorgenommen wird.»

Dann kann endlich getraut werden? Im Prinzip ja, aber auch diese Zeremonie unterliegt strengen Vorschriften:

«Die Trauung hat öffentlich in Anwesenheit des Fürsten, der auch einen Bevollmächtigten entsenden kann, sowie zweier mündiger Zeugen stattzufinden. Dabei haben sich die Brautleute im Rahmen ihres Ehekonsenses insbesondere ausdrücklich zu versprechen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.»

Unzertrennliche Gemeinschaft, Kinder zeugen, das sind klare Leitlinien einer modernen Ehe. Nun ist der oder die Angetraute endlich Mitglied des Fürstenhauses. Dann leben sie glücklich weiter, und wenn sie nicht gestorben sind …?

Aber nein, schliesslich gibt es noch Artikel 8: «Disziplinäre Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses».

Darüber orientiert untreuhaender.li im dritten Teil dieser Weihnachtsserie.

10 Kommentare
  1. Anton
    Anton sagte:

    Man muss eine Erklärung abgeben, „dass der andere Eheteil für sich und die aus der beabsichtigten Ehe entstammenden Nachkommen dieses Hausgesetz in allen Punkten als verbindlich anerkennt“?

    So ein Unsinn, das geht gar nicht. Man kann doch nicht erklären, dass Nachkommen, die noch nicht einmal geboren sind, dieses Gesetz anerkennen.

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    • Gerd
      Gerd sagte:

      In einem Land, dass kein Rechtsstaat ist, spielt Recht eben keine Rolle.
      In Liechtenstein gibt es ja auch keine Gewaltenteilung, ohne die Zustimmung des Fürsten wird niemand Richter und wird kein Gesetz erlassen.

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  2. Sabine H.
    Sabine H. sagte:

    Man muss sich versprechen Kinder zu zeigen? Und wenn man keine Kinder will? Dann darf man nicht heiraten? Das ist so etwas von übergriffig.

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  3. Frage
    Frage sagte:

    Muss man auch eine schriftliche Erklärung unterschreiben, dass man Untreuhänder in Liechtenstein stillschweigend duldet, da deren Beute ja im Land verteilt wird und so allen zugute kommt?

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  4. Schiller
    Schiller sagte:

    In einem Land, in dem anscheinend Recht und Gesetz keine Rolle spielen, in dem Mein und Dein relativ ist, ist wohl auch das Hausgesetz optional.

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  5. Guggi
    Guggi sagte:

    Der Fürst kann es ja machen wie die von ihm ernannten Richter: einfach eine Entscheidung über seine Zustimmung jahrelang hinauszögern.

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