Es steht geschrieben im «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein».
Kein Weihnachtsmärchen, sondern nackte Realität sind die 18 Artikel des «Hausgesetzes«, das genau so am 6. Dezember 1993 das letzte Mal revidiert und im Liechtensteinischen Landesamtsblatt veröffentlicht wurde.
Hier sind die strengen Hausregeln niedergeschrieben; das Hausgesetz ist unantastbar: «Weder durch die Verfassung des Fürstentums noch durch zwischenstaatliche Verträge kann dieses verändert oder aufgehoben werden. Modifikationen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Fürstenhauses.»
Zu ihrem ewigen Wert hat sich auch der aktuelle Herrscher geäussert, Seine Durchlaucht Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein: „Klare und beständigeNachfolgeregelungen sind ein grosser Vorteil einer Erbmonarchie. Sie sind in unserem Hausgesetz niedergeschrieben und haben sich über Jahrhunderte bewährt.“
Da weht ein Hauch von Mittelalter durch die Neuzeit, was auch gleich am Anfang eingeräumt wird:
«Die Familie Liechtenstein hat sich seit Jahrhunderten ein eigenes Gesetz gegeben.»
Richtig so, denn der Fürst steht bekanntlich oberhalb jedes kommunen Gesetzes, er ist nicht ein- oder anklagebar. Aber immerhin denkt er in der Präambel nicht nur an sich und seine Familie: «Wir bitten Gott und die Mutter Gottes, dass sie, wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft, unsere Familie und unser Land schützen mögen.»
Wer zu dieser Familie gehört, das hingegen ist streng geregelt: «Mitglieder kraft Eheschliessung werden die Fürstin und die Gemahlinnen der Prinzen, sofern die Ehe eine Anerkennung gemäss diesem Hausgesetz gefunden hat.» Allerdings gilt das nicht etwa unbeschränkt: «Die kraft Eheschliessung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Witwe, sofern der Fürst auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.»
Allerdings beruht die Mitgliedschaft «im Fürstlichen Haus Liechtenstein im übrigen auf Freiwilligkeit». Es ist also nicht wie bei der Mafia, man kann auch freiwillig austreten. Nur hat das noch nie irgend jemand gemacht.
Allerdings ist der Eintritt nur durch Blutsbande oder eheliche Bande möglich: «Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause führen.»
Apropos Blutsbande; selbst für den Fall, dass eine Zeugung nicht im heiligen Stand der Ehe erfolgte, regelt Artikel 5 alles Nötige: «Für ausserehelich Geborene einer Prinzessin setzt der Fürst den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines Prinzen durch eine nachfolgende Eheschliessung legitimiert, bestimmt der Fürst über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Fürstlichen Haus.»
Wenn wir Nicht-Blaublüter das richtig verstehen, bedeutet das wohl, dass das uneheliche Kind einer Prinzessin auch nicht durch nachfolgende Eheschliessung legitimiert werden kann. Im Zeitalter der Gleichstellung und des Frauenstimmrechts eine bedauerlich antiquierte Haltung …
Allerdings ist die Eheschliessung auch ohne vorangehende uneheliche Begattung mit Fruchtfolge nicht wirklich einfach. Darüber berichtet untreuhaender.li dann am ersten Weihnachtstag.
Strukturen wie Stiftungen und Trusts in Liechtenstein bergen ganz erhebliche Risiken, da das Land kein Rechtsstaat ist und keine verlässlichen Rahmenbedingungen bietet. Ohne diese Basis können Stiftungen und Trusts willkürlich behandelt werden und sind nicht geschützt. Ohne eine neutrale Justiz besteht das genz erhebliche Risiko des unrechtmässigen Entzugs von Vermögenswerten.
Schöne Grüße aus dem 21. Jahrhundert nach Liechtenstein im Mittelalter.
Der Fürst von Liechtenstein steht vielleicht auf den 20 x 10 km Liechtensteins über dem Gesetz. Das ist in 0,0000… % der Erde. Da biegt seine Kutsche in Vaduz einmal falsch ab – und schon ist er außerhalb seines Landes und steht im Rest der Welt nicht mehr über dem Gesetz.
Die Liechtensteiner Treuhänder Martin Batliner und Philipp Wanger geben in dem aktuellen Skandal der Hartlaub-Stiftung allen anderen Treuhändern eine Bedienungsanleitung:
1. Man genehmige sich selbst aus der Stiftung, deren Interessen man wahren sollte, 618 Franken Stundenhonorar, für Sekretariat 309 Franken Stundenhonorar, 75’000 – 100’000 Franken pro Monat pro Person. Zusätzlich zu den 25’000 Franken Jahresgrundpauschale ohne jede Gegenleistung pro Person. Also eine knappe Million Franken pro Jahr pro Kopf.
2. Wenn der mithilfe des Gerichts abservierte Stiftungsrat und Begünstigte einen Abberufungsantrag gegen sie stellt, dann drohen sie ihm mit Entzug der Begünstigung, sollte er den Antrag nicht zurücknehmen.
3. Dann entziehen sie dem Begünstigsten dessen gesetzliches Informations- und Kontrollrecht. Damit entziehen Sie ihm die Möglichkeit, Einblick in die Stiftungsverwaltung durch die beiden Treuhänder zu nehmen. Der Begünstigte geht dagegen vor, erhält von der Justiz aber seit über zwei Jahren keine rechtskräftige Gerichtsentscheidungen darüber.
4. Sollte der abberufene Stiftungsrat und Begünstigte den Abberufungsantrag gegen sie nicht zurücknehmen, dann entzieht man ihm eben dessen Begünstigung und stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit der Stiftung nichts mehr zu tun und falle deswegen auch dessen Abberufungsantrag gegen sie in sich zusammen. Der Begünstigte geht dagegen vor, erhält aber auch hierfür seit über zwei Jahren keine rechtskräftige Entscheidung.
5. Dann initiiert man eine Strafanzeige gegen den Begünstigten, bläht den Verfahrensakt auf über 2‘000 Seiten auf und beantragt, das Abberufungsverfahren gegen sie so lange auszusetzen, bis über das Strafverfahren rechtskräftig entschieden ist, was bei dem Aktenumfang Jahre dauern kann.
Und als Kriegskasse, auch um sich gegen den Abberufungsantrag zu verteidigen, nimmt man das Stiftungsvermögen.
Der Abberufungsantrag gegen sie wurde im Dezember 2021, also vor drei Jahren eingereicht, das Gericht hat darüber jedoch bislang nicht entschieden.
Dies ist eine Bedienungsanleitung für Treuhänder in Liechtenstein. Wenn die beiden Stiftungsräte damit durchkommen, ohne abberufen zu werden, wäre jeder Treuhänder in Liechtenstein dumm, wenn er nicht genauso vorgehen würde.
Liechtenstein ist ein kleines Land mit einem stark vernetzten und verflochtenen politischen und wirtschaftlichen Umfeld. Dies kann dazu führen, dass politische Einflussnahmen leicht möglich sind. Dies betrifft insbesondere die Verbindungen und Verflechtungen zwischen der Politik und Wirtschaftsakteuren.
Bloss weil Martin Batliners Kanzleipartner Christian Batliner sein Cousin und Präsident des Verwaltungsrats der Finanzmarktaufsicht ist und sein weiterer Kanzleipartner Ralph Wanger Regierungsmitglied ist und in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt wurde, kann man doch noch nicht von Verflechtungen sprechen. Auch nicht deswegen weil er ein uneheliches Kind mit der eigentlich zuständigen Strafrichterin hat. Und der zweite Stiftungsrat Philipp Wanger ist der Cousin von Ralph Wanger, dem Regierungsmitglied, also auch keinerlei Verflechtungen.
Liechtenstein ist anscheinend sehr traditionell. Gibt es in Liechtenstein das „ius primae noctis“ noch, das Recht der ersten Nacht? Und falls ja, hat der Fürst das auch an den Erbprinz übertragen?
So gedankenlos wird der Fürst doch nicht gewesen sein, das zu übertragen.
Ist ja auch kein ‚Regierungsgeschäft‘, oder?
In Liechtenstein dürfen Frauen sogar schon seit 1984, also seit 40 Jahren wählen. Also seit den Olympischen Spielen in Los Angeles und nachdem der erste Apple Computer kam, dürfen Frauen schon wählen.
In Österreich seit 1919…