Der ehemalige Leiter der FIU Liechtensteins unter Korruptionsverdacht.
Die Financial Intelligence Unit ist eine ganz scharfe Behörde im Ländle:

«Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind.» Das sind sozusagen die kleinen James Bonds im Fürstentum. Angeführt wurden sie von ihrem M, einem Mann namens René Brülhart. Der sieht schon mal so aus, wie man sich einen veritablen Geheimagenten vorstellt:

Harter Blick, modischer Anzug, düsterer Horizont, ganz grosse Selbstdarstellungskunst. Bis 2012 leitete er diese FIU und profilierte sich als unerschrockener Vorkämpfer gegen Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Nicht wirklich ertragreich in der Ausübung seines Amts, aber was zählt, ist doch der äussere Anschein.
Dann wurde Brülhart Präsident der Finanzaufsicht im Vatikan. Das war nun eine Nummer zu gross für ihn. 2019 trat er von diesem Posten zurück, als der nächste grosse Skandal um Veruntreuung von vielen Millionen des Heiligen Stuhls aufplatzte. Nicht, dass er darin verwickelt gewesen wäre. Aber verhindern konnte er es eben auch nicht.
Nun gibt es noch mehr Ungemach. Denn schliesslich muss auch ein Angestellter des Fürsten oder des Papstes von etwas leben. Also betrieb Brülhart noch so nebenbei das Geschäft der Informationsbeschaffung. Er bot zahlungswilligen Kunden nachrichtendienstliche Tätigkeiten an.
Dsa brachte ihm nach mehrjährigen Ermittlungen nun eine Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich ein. Die Vorwürfe: mehrfache Bestechung fremder Amtsträger und Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung. Denn an vertrauliche Finanzdaten kommt man bekanntlich nicht so leicht ran.
Dafür arbeitete Brülhart anscheinend mit der deutschen Privatdetektivin Christina Wilkening zusammen. Die wiederum wurde bereits in Deutschland zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie Polizisten in den drei deutschsprachigen Ländern bestochen hatte, um an Informationen zu bekommen.
Laut Zürcher Staatsanwaltschaft habe Brülhart zwecks Informationsbeschaffung «Zahlungen an die Beamten und auch an die Mittelsfrau veranlasst». Er sei dabei im «Dienst von Privatpersonen gestanden, die beispielsweise Informationen über Konkurrenten oder andere Gegenspieler sammelten».
Natürlich gilt hier die Unschuldsvermutung, und Brülhart lässt via Anwalt alles abstreiten, die Vorwürfe seien «haltlos», sein Mandant sein freizusprechen.
Wie auch immer, man kann sicherlich sagen, dass die FIU in Liechtenstein eine schillernde Figur als Leiter hatte. Inzwischen hat Liechtenstein hier ein kleines bürokratisches Monster geschaffen. So wurde im April 2024 Salvatore D’Ambra «zum Leiter des Bereichs «Bekämpfung Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung» im Ministerium für Präsidiales und Finanzen (MPF) bestellt».
Nun wird es ziemlich kompliziert:
«Der Bereichsleiter führt den Vorsitz der ministerien- und ämterübergreifenden Arbeitsgruppe PROTEGE. Diese ist unter anderem für die Erarbeitung der nationalen Risikoanalyse (NRA) und darauf aufbauend für die Umsetzung von entsprechenden Massnahmen zur stetigen Verbesserung des risikobasierten Ansatzes zur Bekämpfung von Geldwäscherei (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) in Liechtenstein tätig. Zudem vertritt der Bereichsleiter Liechtenstein in den relevanten Organisationen und Arbeitsgruppen im Bereich AML/CFT.»
Die stetige Verbesserung des risikobasierten Ansatzes scheint allerdings noch Luft nach oben zu haben, wenn man bedenkt, dass die US-Sanktionsbehörde Ofac immer wieder liechtensteinische Treuhänder auf ihre Liste von Personen setzt, die mithelfen, Sanktionen zu umgehen …




Der ehemalige Leiter der Liechtensteiner Financial Intelligence Unit unter Korruptionsverdacht.
Der Vizepräsident der Liechtensteiner Treuhandkammer bis Sommer 2024 Anton Wyss von der U.S.-Behörde OFAC wegen Förderung von Transaktionen mit sanktionierten Russengeldern selbst sanktioniert.
Der amtierende Prösident der Treuhandkammer Stefan Wenaweserr, der bei einer Akteneinsicht Dokumente aus Gerichtsakten entwendet hatte.
Treuhänder, die Stiftungen dekantieren.
Empfehlungen für den Finanzstandort Liechtenstein.
Der Präsident des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs Harry Gstöhl, im Gefängnis wegen Veruntreuung von zweistelligen Millionenbeträgen.
Herbert Batliner, «Fürstlicher Kommerzienrat, Senator H.C.», verurteilt, einen einstelligen Millionenbetrag an eine an Altersdemenz leidende Witwe zurückzubezahlen, um die er sie erleichtert hatte.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/der-fall-batliner-die-millionen-der-alten-witwe-1.483811
Capital schrieb:
Treuhänder
Liechtenstein: zu untreuen Händen
https://www.capital.de/geld-versicherungen/liechtenstein-zu-untreuen-haenden
Zitat aus dem Artikel in Capital:
«Gegen die drohende Gesetzesänderung hatten die Liechtensteiner Treuhänder zuvor jahrelang lobbyiert. In einem Schreiben etwa stellten sie 17 Forderungen an die Liechtensteiner Regierung, verlangten Stimme und Sitz in „allen wesentlichen nationalen und internationalen fachbezogenen Institutionen, Arbeitskreisen und Delegationen“, eine wirtschaftsliberale Auslegung der Gesetze – und eine Mitsprache, wenn mit anderen Ländern Abkommen zum Informationsaustausch in Steuerfragen abgeschlossen werden sollten.
Zudem wollten die Treuhänder drohende juristische Nachspiele ihrer jahrelangen Praxis abfedern, in dem ihnen die Regierung Rechtssicherheit garantierte. „Weder Kunden noch Treuhänder werden kriminalisiert“, so die Forderung. Behörden, Finanzmarktaufsicht und Gerichte sollten sich als „Dienstleister“ verstehen. Sprich,:den Treuhänder über das Gesetz stellen. Genutzt aber haben diese Forderungen nichts»
Die Justiz im Ländle IST doch bekanntlich Dienstleister der Treuhänder.
Man kooperiert, eine Richterin am Fürstlichen Landgericht hat ein uneheliches Kind mit dem Treuhänder Martin B. usw.,
Der Liechtensteiner Treuhänder Mario Staggl wurde wegen Veruntreuung von 30 Millionen Franken zu 6,5 Jahren Gefängnis verurteilt. Es ist anzunehmen, dass er die Verurteilung nicht versteht, denn er hat sich doch in seinen Augen bestimmt ganz normal verhalten…
FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
FÜRSTLICHES LANDGERICHT
Aktenzeichen: 02 CG.2019.366
Amtsbefehl
Zur Sicherung der Ansprüche der Sicherungswerber gegen die Sicherungsgegnerin wird dem Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, untersagt, auf Grundlage von Beschlüssen, die angeblich anlässlich einer Generalversammlung der Secura Treuhand AG, Reg.-Nr. FL-0002.583.684-8, am 21. Oktober 2010 gefasst worden sind, Änderungen des Registerstandes der Secura Treuhand AG vorzunehmen, insbesondere den derzeitigen Verwaltungsrat lic. iur. Martin Hörnig zu löschen und Herrn Christian Steck, geboren am 11. Februar 1992, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Kirchgasse 28, 7310 Bad Ragaz (Schweiz), als Verwaltungsrat der Secura Treuhand AG einzutragen und die Zeichnungsrechte von Frau Christine Manuela Ludescher und Frau Larissa Milkovics-Latini derart zu ändern, dass diese nurmehr gemeinsam mit einem Mitglied des Verwaltungsrats ihr Kollektivzeichnungsrecht ausüben können.
2. Dieser Amtsbefehl gilt bis vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsfertigungsverfahrens.
3. Die Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage wird mit vier Wochen nach Zustellung dieses Amtsbefehls bestimmt.
4. Den Sicherungswerbern wird für die Einleitung eines Rechtsfertigungsverfahrens eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Amtsbefehls eingeräumt.
5. Der Amtsbefehl wird auf Kosten der Sicherungswerber erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihnen zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten.
6. Wenn der von den Sicherungswerbern behauptete Anspruch, für den der Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn sie die zur Rechtsfertigung bestimmten Frist versäumen, so haben die Sicherungswerber der Sicherungsgegnerin für alle dieser durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
Begründung
Mit 11. November 2019 durch Boten beim Fürstlichen Landgericht eingebrachtem Schriftsatz beantragen die Sicherungswerber wie aus dem Spruch gemäß Ziffer 1., 2. und 3. ersichtlich und begründen dies zusammengefasst wie folgt:
Die Sicherungsgegnerin habe im Handelsregister verschiedene Änderungen beantragt. Grund war auch die Löschung des Sicherungswerbers zu 1. als Mitglied des Verwaltungsrates der Sicherungsgegnerin. Der Sicherungswerber zu 1. habe dann beim Handelsregister einen privatrechtlichen (vorsorglichen) Einspruch gegen die Eintragung seiner Löschung als Mitglied des Verwaltungsrates der Sicherungsgegnerin erhoben. In der Folge habe das Amt für Justiz den Sicherungswerber zu 1. mit Schreiben vom 24. Oktober 2019, eingegangen am 30. Oktober 2019, aufgetragen, binnen 14 Tagen beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz eine vorsorgliche Verfügung zu erwirken, mit welcher die Eintragung der angemeldeten Änderungen hinsichtlich der Sicherungsgegnerin im Handelsregister untersagt werde.
Beim Sicherungswerber zu 1. handle es sich um einen liechtensteinischen Staatsbürger, welcher bereits seit Jahrzehnten im liechtensteinischen Treuhandsektor tätig sei. Zuletzt sei er bis Ende 2018 bei der Codex Treuhand AG angestellt gewesen und sei dann per 01. Januar 2019 zusammen mit drei seiner ehemaligen Angestellten, darunter auch der Sicherungswerber zu 2., zur Sicherungsgegnerin gewechselt, wobei er sämtliche eigenen Mandate mitgenommen habe. Insgesamt würden ca. 70% der von der Secura Treuhand AG verwalteten Mandatsbeziehungen vom Sicherungswerber zu 1. stammen.
Bei der Mlungu Foundation handle es sich um eine liechtensteinische Stiftung, welche dem Sicherungswerber zu 1. zuzurechnen sei. Die Stiftungsräte seien derzeit Dr. Marie-Agnes Arlt sowie Dr. Phillipp Lennert mit Kollektivzeichnungsrecht. Die Mlungu Foundation halte ein Drittel des Aktienkapitals bzw. 33’333 Aktien der Secura Treuhand AG. Bei der Sicherungsgegnerin handle es sich um eine Treuhandgesellschaft. Gemäß den ursprünglichen Vereinbarungen sollten die restlichen 2/3 jeweils zu 1/3 von der Moietoi-Stiftung, die Dominik Zinsli zuzurechnen sei, und der Ostriga-Stiftung, die Dr. Phillipp Lennert zuzurechnen sei, gehalten werden. Verwaltungsräte der Sicherungsgegnerin seien der Sicherungswerber zu 1. und Dominik Zinsli. Geschäftsführer sei der Sicherungswerber zu 2. Dr. Lennert habe bei der Secura Treuhand AG keine Organfunktion inne.
Die Konzession für die Sicherungsgegnerin sei bis anhin vom Sicherungsgegner zu 2. gestellt worden. Dieser habe jedoch aufgrund von Zerwürfnissen bei der Sicherungsgegnerin die Konzession mit sofortiger Wirkung niedergelegt und sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Die FMA sei mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 über die Niederlegung der Konzession informiert worden. Gemäß Angaben der FMA sei derzeit für die Sicherungsgegnerin kein gesetzlich notwendiger Konzessionsträger eingetragen. Die FMA habe infolgedessen die entsprechenden Verfahren gegenüber der Secura Treuhand AG eingeleitet.
Die genannten 33’333 Aktien der Sicherungsgegnerin sollte der Sicherungswerber zu 1. zum Kaufpreis von CHF 33’333.00 über die Mlungu Foundation erwerben. Gleichzeitig sollte der Sicherungswerber zu 1. seinen Kundenstamm in die Sicherungsgegnerin einbringen. Zu diesem Zweck sei vereinbart worden, dass die Sicherungsgegnerin bei den eingebrachten Strukturen die Repräsentanz übernehme und zusammen mit Herrn Zinsli und den Sicherungswerbern jeweils auch als Verwaltungsorgan fungiere. Dr. Lennert sei in weiterer Folge beauftragt worden, den Aktienkauf durch die Mlungu Foundation vorzubereiten. Aus diesem Grund habe dieser einen Stiftungsratsbeschluss und einen „Optionsvertrag zum Aktienkauf“ vorbereitet und diese Dokumente der damaligen Stiftungsrätin Victoria Grüntker sowie dem Protektor Stefan Hippler zur Unterzeichnung vorgelegt. Anzumerken sei, dass Dr. Lennert das einzige Stiftungsorgan gewesen sei, welches in Liechtenstein als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Der Stiftungsrat der Mlungu Foundation habe am 02. Mai 2018 den formellen Beschluss auf Erwerb der Option über 33,3% des Aktienkapitals gefasst und auf dieser Basis am 07. Mai 2018 auch den „Optionsvertrag zum Aktienkauf“ unterzeichnet.
Die Intention hinter dem „Optionsvertrag“ sei von Anfang an diese gewesen, dass die Mlungu Foundation 1/3 des Aktienkapitals von Dominik Zinsli erwerben sollte. Das Dokument sei nur formell als „Optionsvertrag“ betitelt worden, um Interessenkonflikte des Sicherungswerbers zu 1., der damals noch bei der Codex Treuhand AG angestellt gewesen sei, zu vermeiden. Tatsächlich handle es sich aber um einen ganz gewöhnlichen Kaufvertrag, was allen Parteien klar gewesen sei. Die Mlungu Foundation sollte mit dem endgültigen Ausstieg des Sicherungswerbers zu 1. bei der Codex Treuhand AG und dessen Eintritt bei der Sicherungsgegnerin automatisch Eigentümerin der Aktien werden. Der Kaufpreis sei am 04. Mai 2018 bezahlt worden. Selbst wenn von einem Optionsvertrag ausgegangen würde, sei mit dieser Überweisung jedenfalls auch die Option gezogen worden. Der Kaufpreis sei ohne Beanstandungen angenommen worden. Da faktisch keine Aktien ausgegeben bzw. verbrieft worden seien, sei eine Übertragung nur mittels Zession möglich gewesen. Aus diesem Grund seien die Aktien im Optionsvertrag nicht nur verkauft, sondern gleichzeitig auch an die Mlungu Foundation abgetreten worden.
Nach dem erfolgten Aktienkauf durch die Mlungu Foundation hätten Herr Zinsli und/oder Dr. Lennert den Sicherungswerber zu 1. bei der Finanzmarktaufsicht als wirtschaftlich Berechtigter der Sicherungsgegnerin gemeldet. Dies sei vom Rechtsvertreter der Sicherungsgegnerin bestätigt worden. Es liege auf der Hand, dass eine solche Meldung nur deshalb habe erfolgen können, weil die Mlungu Foundation bereits Aktionärin gewesen sei. Wäre die Mlungu Foundation nur berechtigt aus dem Optionsvertrag gewesen, hätte eine Meldung der hinter der Mlungu Foundation stehenden Person als wirtschaftlich Berechtigte Person eine Falschmeldung dargestellt.
Bereits kurz nach dem Einstieg der Sicherungswerber bei der Secura Treuhand AG sei es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Partnern gekommen. Herr Zinsli und Dr. Lennert hätten sich nicht an die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen gehalten und hätten den Sicherungswerber zu 1. bei wichtigen Entscheidungen übergangen. Ferner seien Ungereimtheiten mit teils sogar strafrechtlichen Implikationen ans Tageslicht gekommen, die von Herrn Zinsli und Dr. Lennert nicht zeitnah ausgeräumt hätten werden können. Für den Sicherungswerber zu 1. sei damit eine rote Linie überschritten worden. Er habe seinen Partnern mitgeteilt, dass er die Zusammenarbeit beenden und die Sicherungsgegnerin mit seinen Mandaten wieder verlassen werde. Aufgrund der jüngsten Ereignisse habe sich in der Folge auch der Sicherungswerber zu 2. dazu entschlossen, die Sicherungsgegnerin zu verlassen und gemeinsam mit dem Sicherungswerber zu 1. eine neue Treuhandgesellschaft aufzubauen.
Anlässlich der am 18. Oktober 2019 stattgefundenen Besprechung zwischen Dr. Lennert, Herrn Zinsli, dem Sicherungswerber zu 1. sowie Dr. Marie-Agnes Arlt seien Herrn Zinsli Demissionserklärungen für die dem Sicherungswerber zu 1. zuzurechnenden Strukturen ausgehändigt worden, und dieser habe erklärt, dass er selbstverständlich aus den Mandaten des Sicherungswerbers zurücktreten werde.
Nur fünf Tage später, am 23. Oktober 2019, sei der Sicherungswerber zu 1. dann beim Betreten seines Büros in den Räumlichkeiten der Sicherungsgegnerin von Herrn Zinsli und Dr. Lennert abgefangen worden. Dabei hätten diese ihm in einem 10-minütigen Gespräch entgegen den Abmachungen vom 18. Oktober 2019 seine fristlose Kündigung bekannt gegeben. In seiner Fassungslosigkeit sei der Sicherungswerber zu 1. der Aufforderung von Dr. Lennert, seine Briefkastenschlüssel sowie seinen „Batch“ sofort abzugeben und das Büro zu verlassen, nachgekommen. Die ausgesprochene Kündigung habe der Sicherungswerber zu 1. ohne Äußerung zur Kenntnis genommen. Dies werde gesondert bekämpft.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019, welches dem Sicherungswerber zu 1. am 25. Oktober 2019 zugestellt worden sei, habe die Sicherungsgegnerin dem Sicherungswerber zu 1. darüber informiert, dass im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 2019 beschlossen worden sei, das zwischen dem Sicherungswerber zu 1. und der Sicherungsgegnerin bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Sicherungswerber zu 1. habe von dieser außerordentlichen Generalversammlung der Sicherungsgegnerin keine Kenntnis gehabt. Weder er noch die ihm zuzurechnende Mlungu Foundation hätten eine Einladung zu dieser Versammlung erhalten. Auch der Sicherungswerber zu 2. als Konzessionsträger und Geschäftsführer sei nicht über die Einberufung der Generalversammlung in Kenntnis gesetzt worden.
Das genannte Schreiben vom 23. Oktober 2019 sei von Herrn Zinsli als Mitglied des Verwaltungsrates einerseits und von Dr. Lennert als „Vertreter des Aktionariats“ andererseits unterzeichnet worden. Die Unterzeichnung sei sohin nicht im Einklang mit den eingetragenen Zeichnungsrechten erfolgt. Herr Zinsli sei bei der Sicherungsgegnerin nicht einzelzeichnungsberechtigt. Dr. Lennert habe bei der Sicherungsgegnerin überhaupt kein Zeichnungsrecht. Das Aktionariat habe er schon deshalb nicht vertreten können, weil er bei der Mlungu Foundation nicht einzelzeichnungsberechtigt sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 sei dem Antragsteller schließlich untersagt worden, weiterhin für die Secura Treuhand AG zu agieren und zu zeichnen. Dieses Schreiben sei von Herrn Zinsli und Christian Steck unterzeichnet worden.
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass Herr Steck erst im Rahmen der nicht rechtmäßig konstituierten außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 2019 als kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied bestellt und sein Zeichnungsrecht noch nicht im Handelsregister eingetragen worden sei. Aus dem Schreiben des Amts für Justiz vom 24. Oktober 2019 ergebe sich, welche Eintragungen von Herrn Zinsli und Herrn Steck beim Handelsregister im Nachgang zur außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 2019 angemeldet worden seien. Dies lasse Rückschlüsse auf die am 21. Oktober 2019 gefällten Beschlüsse zu. Demnach sei offensichtlich nicht nur der Sicherungswerber zu 1. als Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerin abberufen, sondern gleichzeitig auch Christian Steck als neues Verwaltungsratsmitglied hinzugewählt worden. Darüber hinaus seien die Zeichnungsrechte von Frau Ludescher und Frau Milkovics-Latini geändert worden, so dass diese mit dem Sicherungswerber zu 2. nicht mehr kollektiv zeichnen können sollten, sondern nunmehr gemeinsam mit einem Verwaltungsratsmitglied.
Ganz offensichtlich würden Herr Zinsli und Dr. Lennert das Ziel verfolgen, rechtswidrig die alleinige Kontrolle über die Sicherungsgegnerin zu gewinnen, um damit die Mandate des Sicherungswerbers zu 1. an sich zu reißen. Hierfür spreche nicht nur die Abberufung des Sicherungswerbers zu 1. als Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerin, sondern auch die Beschlussfassung über die Zeichnungsrechtsänderung. Obwohl der Sicherungswerber zu 2. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Sicherungsgegnerin gestanden sei, seien die Zeichnungsrechte der Mitarbeiter der Sicherungsgegnerin so angepasst worden, dass der Sicherungswerber zu 2. nicht mehr mit diesen hätte zeichnen können.
Besonders rechtsmissbräuchlich sei in diesem Geflecht voller Intrigen die Rolle von Dr. Lennert, der sich aufgrund seiner Doppelfunktion als Stiftungsrat der Mlungu Foundation einerseits und Aktionär (oder zumindest wirtschaftlich Berechtigter) der Sicherungsgegnerin andererseits, in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befinde und diese Situation auch ausnutze, um seine Position als Partner bei der Sicherungsgegnerin zu stärken.
Anlässlich einer Besprechung zwischen Rechtsanwalt Dr. König, dem Vertreter der Sicherungsgegnerin, Herrn Zinsli, Herrn Lennert, dem Sicherungswerber zu 2. sowie den Rechtsvertretern der Sicherungswerber am 28. Oktober 2019 habe Dr. Lennert erstmals ausgesprochen, dass die Aktionärsstellung der Mlungu Foundation bestritten werde. Dr. Lennert habe schließlich auf weitere Nachfrage, weshalb die Mlungu Foundation das Gründungskapital für die Sicherungsgegnerin aufgebracht habe, wenn diese nicht Aktionär sei, keine Angaben gemacht.
Eine Kopie des Protokolls über die außerordentliche Generalversammlung sei trotz Nachfrage nicht ausgehändigt worden.
Die Sicherungsgegnerin sei nunmehr am 08. November 2019 mit Schreiben an alle Mandanten herangetreten. Darin werde mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Sicherungswerber zu 1. beendet worden sei und dass auch der Sicherungswerber zu 2. seine Tätigkeit bei der Sicherungsgegnerin beendet habe. Ferner wurde ausgeführt, dass sich für die Mandanten aufgrund dieser Umstellung nichts ändern werde und die Sicherungsgegnerin auch in Zukunft weiter allen Anliegen nachkommen werde.
Damit noch nicht genug, würden die Mandanten in weiterer Folge auch noch ausdrücklich vor den Abwerbungsversuchen des Sicherungswerbers zu 1. gewarnt, und es werde diesbezüglich auf einen angeblich von der Sicherungsgegnerin erwirkten Amtsbefehl hingewiesen, der den Sicherungswerbern bis dahin noch nicht zugegangen sei. Abschließend werde von der Sicherungsgegnerin nochmals versichert, dass die Kunden von den Streitigkeiten nicht betroffen seien, und dass die Vertreter der Sicherungsgegnerin die Kunden gerne in einem persönlichen Gespräch kennenlernen wollen würden.
Dies sei der letzte schlagende Beweis dafür, dass Herr Zinsli und Dr. Lennert tatsächlich die Absicht hegen würden, sich alle Mandate des Sicherungswerbers zu 1. widerrechtlich anzueignen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch dieses Schreiben wieder von Herrn Steck unterzeichnet worden sei.
Beweismittel
Zu diesem Vorbringen hat das Fürstliche Landgericht zu Bescheinigungszwecken Einsicht genommen in die von den Sicherungswerbern vorgelegten Bescheinigungsmittel und zwar:
Amtsbestätigung der Mlungu Foundation
Auszug Homepage FMA
Handelsregisterauszug der Secura Treuhand AG
Schreiben Schwärzler Rechtsanwälte an FMA Liechtenstein vom 29.10.2019
Beschluss des Stiftungsrates der Mlungu Foundation vom 02.05.2018
Optionsvertrag zum Aktienkauf vom 07./11.05.2018
E-Mail von Dr. Lennert an Frau Victoria Grüntker vom 03.05.2018
Eidesstattliche Erklärung von Frau Grüntker vom 08.11.2019
Eidesstattliche Erklärung von Herrn Dr. Hippler vom 07.11.2019
Schreiben von Frau Dr. Arlt an Herrn Dr. Lennert vom 06.11.2019
Überweisungsbestätigung vom 04.05.2018
Schreiben RA MMag. Benedikt König vom 04.11.2019
Aktenvermerk von Frau Dr. Arlt vom 18.10.2019
Schreiben der Secura Treuhand AG vom 29.10.2019
Schreiben Dr. Helmut Schwärzler vom 08.11.2019
E-Mail von Frau Dr. Arlt an Dr. Lennert vom 23.10.2019
Schreiben der Secura Treuhand AG vom 23.10.2019
Schreiben der Secura Treuhand AG vom 25.10.2019
Verfügung des AJU vom 24.10.2019
Aktenvermerk von Schwärzler Rechtsanwälte vom 28.10.2019
E-Mail von RA König vom 29.10.2019
E-Mail Korrespondenz zwischen Frau Dr. Arlt und Herrn Dr. Lennert
Schreiben von Frau Dr. Marie-Agnes Arlt vom 29.10.2019
Schreiben von Herrn Dr. Lennert vom 04.11.2019
Schreiben Schwärzler Rechtsanwälte an RA MMag. Benedikt König vom 06.11.2019 betr. Kündigung Christine Ludescher
Schreiben Schwärzler Rechtsanwälte an RA MMag. Benedikt König vom 06.11.2019 betr. Kündigung Larissa Milkovics-Latini
Schreiben Secura Treuhand AG vom 08.11.2019
Feststellungen
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel wird folgender Sachverhalt als bescheinigt festgestellt:
Der Sicherungswerber zu 1. ist Liechtensteiner und wohnhaft in Vaduz, der Sicherungswerber zu 2. ist Schweizer und wohnhaft in Grabs/Schweiz.
Bei der Sicherungsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, welche im Handelsregister des Amtes für Justiz unter der Registernummer FL-0002.583.684-8 eingetragen ist.
Gemäß Handelsregisterauszug ist der Sicherungswerber zu 1. als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien eingetragen. Der Sicherungswerber zu 2. ist bei der Sicherungsgegnerin als Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien eingetragen.
Die Mlungu Foundation hält 33,3% des Aktienkapitals der Sicherungsgegnerin.
Rechtliche Beurteilung
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Anspruch auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einen Sicherungsanspruch im Sinne des Art. 276 Abs. 1 lit. b EO dar. Schon die Ausübung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten stellt einen unwiederbringlichen Nachteil dar. Die konkrete Gefahr besteht darin, dass die in der Phase der Nichtzulassung verhinderte Ausübung der Gesellschafterrechte später nicht mehr nachgeholt werden kann (OGH vom 12. Januar 2018, 05 CG.2016.195-86).
Wie die Sicherungswerber ausführen, beabsichtigen sie, die Generalversammlungsbeschlüsse vom 21. Oktober 2019 anzufechten. Durch die anzufechtenden Generalversammlungsbeschlüsse sollen unter anderem der Sicherungswerber zu 1. als Verwaltungsrat gelöscht und ein neuer Verwaltungsrat eingesetzt werden. Somit besteht die konkrete Gefahr nach der zitierten Rechtsprechung, dass die Ausübung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten vorgenommen wird. Folglich liegt sowohl ein Sicherungsanspruch als auch eine Gefährdung nach Art. 276 Abs. 1 lit. b EO vor.
Für die Einleitung des Rechtsfertigungsverfahrens ist gemäß Art. 284 Abs. 2 EO eine Frist von in der Regel 14 Tagen anzusetzen. Dabei handelt es sich um eine richterliche Frist, die auch verlängerbar ist (Angst/Jakusch/Mohr: Exekutionsordnung, Wien 2004, E31 zu § 391). Das Gericht erachtet die beantragte Frist von vier Wochen für die Einleitung des Rechtsfertigungsverfahrens als angemessen.
Einstweilige Verfügungen werden nach Art. 286 Abs. 1 EO stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten.
Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den der Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn er die zur Rechtsfertigung bestimmte Frist versäumt, so hat der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner für alle diesem durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten (Art. 287 Abs. 1 EO). Nach Art. 284 Abs. 1 lit. j EO ist auf diese allfällige Schadenersatzpflicht des Sicherungswerbers im Amtsbefehl hinzuweisen.
Aufgrund der vom Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, gesetzten Frist, welche am 13. November 2019 ausläuft, und der ohne den gegenständlichen Amtsbefehl unmittelbar drohenden Gefahr der Geschäftsführung durch einen Unbefugten ist von einer vorgängigen Anhörung der Sicherungsgegnerin vor Erlass des Amtsbefehls abzusehen.
Schlussentscheidung
Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.
gez.
Martin Nigg
Fürstlicher Landrichter
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Larissa Hilti
Rechtsmittelbelehrung
Die Sicherungsgegnerin kann gegen diese einstweilige Verfügung binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung sowohl einen Einspruch an das Fürstliche Landgericht in Vaduz als auch einen Rekurs an das Fürstliche Obergericht in Vaduz erheben. Der Rekurs und der Einspruch sind in zweifacher Ausfertigung beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz schriftlich einzureichen. Sowohl Einspruch als auch Rekurs können aber auch mündlich zu Protokoll erklärt werden.
Im Einspruch sind die Tatsachen, welche die Unstatthaftigkeit oder Unangemessenheit der einstweiligen Verfügung begründen, die darauf gestützten Anträge auf Aufhebung oder Abänderung, gegebenenfalls welche Abänderung der einstweiligen Verfügung, und die Beweismittel anzuführen.
Der Rekurs muss die bestimmte Erklärung, inwieweit die einstweilige Verfügung angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Rekursgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung, gegebenenfalls welche Abänderung der einstweiligen Verfügung beantragt wird (Rekursantrag) enthalten. Wenn die einstweilige Verfügung wegen der ihr zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Im Übrigen sind das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, erschöpfend anzugeben.
Weder Einspruch noch Rekurs haben eine aufschiebende Wirkung und hemmen den sofortigen Vollzug dieser einstweiligen Verfügung nicht.
Wir sind eine überregionale Rechtsanwaltskanzlei, haben schon viele Fälle von Wirtschaftskriminalität in Liechtenstein erlebt und raten allen Betroffenen:
1. Sollten auch Sie Entscheidungen Liechtensteiner Gerichte erhalten haben, die nicht neutral sind, so eskalieren Sie ihren Fall weiter bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort ist bekannt, dass Liechtensteiner Gerichtsentscheidungen oftmals nicht neutral sind. Acht von 10 Beschwerden zum EGMR hatten Erfolg. Die Liechtensteiner Gerichte sind an die Entscheidungen des EGMR gebunden.
2. Melden auch Sie Ihren Fall dem Legal Attache’s Office der U.S.-Botschaft in Bern, einer Aussenstelle des amerikanischen Justizministeriums, welches aufgrund eines besonderen amerikanischen Gesetzes, dem RICO Act weltweite Zuständigkeit im Kampf gegen kriminelle Vereinigungen hat. Mittels des RICO Act erfolgten beispielsweise das Verfahren und die Verurteilungen gegen weltweit verstreute Funktionäre der FIFA.
U.S. Embassy in Switzerland and Liechtenstein
Attn Legal Attaché’s Office
Sulgeneckstrasse 19
3007 Bern
Sollten Ihnen Ihre Liechtensteiner Rechtsanwälte davon abraten, wissen Sie, dass diese ihre eigenen Interessen als Liechtensteiner vertreten und nicht Ihre.
Advice for Victims of Criminal Activities in Liechtenstein
We are an international law firm with extensive experience in handling cases of white collar crime in Liechtenstein. Based on our experience, we strongly advise the following steps for those affected:
1. Appeal to the European Court of Human Rights (ECHR):
If you have received court rulings from Liechtenstein that lack neutrality, it is imperative to escalate your case to the ECHR. It is well-documented that Liechtenstein court decisions are often not impartial. The Liechtenstein judiciary is bound by the decisions of the ECHR.
2. Report Your Case to the U.S. Embassy’s Legal Attaché Office in Bern:
Inform the Legal Attaché Office, a branch of the U.S. Department of Justice, about your case. Under the RICO Act (Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act), the U.S. has global jurisdiction to combat organized crime. The RICO Act has been used in high-profile cases, such as prosecuting officials associated with FIFA across the globe.
Contact Information:
U.S. Embassy in Switzerland and Liechtenstein
Attn: Legal Attaché’s Office
Sulgeneckstrasse 19
3007 Bern
3. Be cautious of advice from Liechtenstein-based attorneys:
If your Liechtenstein lawyer advises against taking such actions, be aware that they may prioritize their local interests over yours.
Мы — межрегиональная юридическая фирма, имеющая значительный опыт работы с делами о экономических преступлениях в Лихтенштейне. Мы советуем всем пострадавшим предпринять следующие шаги:
1. Обжалование решений судов Лихтенштейна в Европейском суде по правам человека (ЕСПЧ):
• Если вы получили решение суда Лихтенштейна, которое считаете несправедливым или предвзятым, подавайте жалобу в ЕСПЧ.
• Известно, что многие судебные решения в Лихтенштейне могут быть необъективными. Статистика показывает, что 8 из 10 жалоб против Лихтенштейна в ЕСПЧ увенчались успехом.
• Лихтенштейн обязан соблюдать решения ЕСПЧ, так как является членом Совета Европы и подписантом Европейской конвенции по правам человека (ЕКПЧ).
2. Сообщите о своём случае в Офис юридического атташе посольства США в Берне:
• Legal Attaché’s Office является подразделением Министерства юстиции США (FBI) и занимается международным правовым сотрудничеством.
• В рамках американского закона RICO Act (Закон о борьбе с рэкетом и коррумпированными организациями) можно преследовать преступные организации по всему миру.
• Закон RICO применялся, например, для привлечения к ответственности высокопоставленных чиновников ФИФА, вовлеченных в коррупционные схемы по всему миру.
Контактные данные для обращения:
U.S. Embassy in Switzerland and Liechtenstein
Attn: Legal Attaché’s Office
Sulgeneckstrasse 19
3007 Bern, Швейцария
3. Осторожно при выборе адвокатов в Лихтенштейне:
• Имейте в виду, что некоторые местные адвокаты могут защищать интересы лихтенштейнских структур, а не ваши личные интересы.
• В некоторых случаях может быть полезно привлечь международных адвокатов, которые не зависят от местных органов власти и не подвержены их влиянию.
Если у вас есть вопросы о подаче жалоб в ЕСПЧ или обращении в Офис юридического атташе США, могу предоставить дополнительную информацию.
Somos una firma de abogados internacional con una amplia experiencia en la gestión de casos de delitos de cuello blanco en Liechtenstein. Basándonos en nuestra experiencia, recomendamos encarecidamente los siguientes pasos para quienes se vean afectados:
1. Apelar al Tribunal Europeo de Derechos Humanos (TEDH):
Si ha recibido sentencias judiciales de Liechtenstein que carecen de neutralidad, es imperativo escalar su caso al TEDH. Está bien documentado que las decisiones judiciales en Liechtenstein a menudo no son imparciales. El poder judicial de Liechtenstein está vinculado por las decisiones del TEDH.
2. Denunciar su caso a la Oficina del Agregado Legal de la Embajada de EE. UU. en Berna:
Informe sobre su caso a la Oficina del Agregado Legal, una rama del Departamento de Justicia de EE. UU. Bajo la Ley RICO (Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act), EE. UU. tiene jurisdicción global para combatir el crimen organizado. La Ley RICO se ha utilizado en casos de alto perfil, como el enjuiciamiento de funcionarios vinculados a la FIFA en todo el mundo.
Información de contacto:
U.S. Embassy in Switzerland and Liechtenstein
Attn: Legal Attaché’s Office
Sulgeneckstrasse 19
3007 Bern
3. Sea cauteloso con los consejos de abogados con sede en Liechtenstein:
Si su abogado en Liechtenstein le aconseja no tomar tales acciones, tenga en cuenta que pueden estar priorizando sus intereses locales por encima de los suyos.
Der James Bond der Finanzwelt unter Spionageverdacht
https://www.derbund.ch/vorwurf-der-bestechung-rene-bruelhart-wird-angeklagt-388438030357
Vielleicht war der Herr aus seinen Jahren in Liechtenstein gewohnt, dass die Justiz doch nur dazu da ist, lästige Ausländer abzuwehren, die gegen Einheimische vorgehen wollen, so dass man im Ländle Immunität geniesst, jedenfalls so bis 20 Millionen Franken, die man so aus der fremden Kasse nimmt.
Die NZZ berichtete über Bülhart:
Staatsanwalt fordert Haftstrafe für ehemaligen Schweizer Finanzaufseher im Vatikan
Zu den Angeklagten gehört auch der Schweizer René Brülhart. Dieser wurde im Frühling 2019 in die Sache hineingezogen, nachdem ihn das Staatssekretariat als Experten geholt hatte, weil das Londoner Geschäft ausser Kontrolle geraten war. Brülhart stand damals bereits einige Jahre in den Diensten des Heiligen Stuhls.
Trotzdem steht auch er seit zwei Jahren als Beschuldigter vor Gericht, unter anderem, weil er laut der Anklage in der Londoner Affäre nicht eingegriffen und verdächtige Zahlungen nicht gestoppt haben soll. Brülhart wird deshalb Amtsmissbrauch vorgeworfen. Der Antrag Diddis lautet in seinem Fall auf drei Jahre und acht Monate Haft
https://www.nzz.ch/schweiz/vatikan-anklaeger-fordert-haftstrafe-fuer-schweizer-ex-finanzaufseher-ld.1749076
Finanzskandal im Vatikan: Kardinal Angelo Becciu wird zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt
Das vatikanische Gericht fällt ein hartes Urteil gegen die frühere Nummer zwei im päpstlichen Staatssekretariat. Der Schweizer René Brülhart kommt mit einer Busse davon.
https://www.nzz.ch/wirtschaft/vatikan-die-urteile-im-grossen-finanzprozess-ld.1770652
Der Papst räumte ein, dass es Korruption im Vatikan gab.
https://www.dw.com/en/pope-francis-there-is-corruption-in-the-vatican/a-51431279
Was sagt der Fürst von Liechtenstein zur Korruption in Liechtenstein?
NZZ
Der ehemalige Finanzaufseher im Vatikan muss sich in Zürich wegen einer Bestechungsaffäre vor Gericht verantworten
Die Ermittler fordern eine mehrjährige Freiheitsstrafe für René Brülhart. Es geht um mehrere dubiose Aufträge.
https://www.nzz.ch/zuerich/zuerich-ex-finanzkontrolleur-des-vatikans-wegen-bestechung-angeklagt-ld.1862353
Der Herr hätte Untreuhänder werden können.
Brülhart war zu lange in Liechtenstein und ging daher wohl davon aus, dass man mit Allem ungeschoren davonkommt
Da steht, dass die Liechtensteinische Financial Intelligence Unit die Meldungen im Zusammenhang mit international beschlossenen Sanktionen entgegennimmt. Müssen die jetzt, wo die USA weitere sanktionierte russische Gelder in der Schweiz und in Liechtenstein vermuten und aufspüren wollen, weitere Leute zur Entgegennahme der ganzen zukünftigen Sanktionen einstellen?
Die Liechtensteiner Financial Intelligence Unit (FIU) beschäftigte Ende 2023 insgesamt 17 Mitarbeitende, darunter zwei Teilzeitkräfte. Im Jahr 2022 waren es noch 13 Mitarbeitende, was einen deutlichen Personalzuwachs darstellt. Die Mitarbeiter verteilen sich auf verschiedene Abteilungen:
1. Voranalyse: 5 Personen (darunter 3 im Bereich “IT & Entwicklung”)
2. Analyse: 6 Personen (davon 4 operative Analysten, 1 strategischer Analyst und 1 Abteilungsleiter)
3. Wirtschaft & internationale Sanktionen: 4 Personen (inklusive 1 Abteilungsleitung, 2 Personen für die Analyse und 1 Person im Bereich Recht)
Der Ausbau erfolgte, um den gestiegenen Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen, gerecht zu werden.
Ob das ausreichen wird für bevorstehende Sanktionen wird sich zeigen.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) in Liechtenstein ist für die Aufsicht über die 1’391 gemeinnützigen Stiftungen und die mit freiwilliger Unterstellung zuständig. Sie überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und stellt sicher, dass der Stiftungszweck eingehalten wird.
Dies mit lediglich 7 teilweise in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter*innen.
Selbst wenn alle Mitarbeiter*innen nichts anderes tun würden, als nur die Stiftungen zu überwachen, kann man sich vorstellen, dass diese „Überwachung“ nur Tapete ist.