So macht sich ein Anleger-Magazin über Liechtenstein lustig.

Endlich einmal wird dem Grössten von allen nochmals die Ehre erwiesen. Denn im «Private Banking Magazin» wird ausdrücklich festgehalten, dass Herbert Batliner die grossartige Idee mit der Stiftung hatte. Wie schreiben zwei Gastautoren launig:

«In Verbindung mit dem damals undurchdringlichen Bankgeheimnis des Fürstentums sorgte sein Stiftungsmodell früher dafür, dass die dortigen Banken und Treuhänder über Jahre wesentlich mehr Heu aus dem Ausland wenden konnten als nach dem Steuerrecht der Herkunftsländer zulässig.»

Dann werden die Selbstbeweihräucherungen des Stiftungsstandorts Liechtenstein Stück für Stück auseinandergenommen. Stabilität und Privatautonomie seien zwei wichtige Assets, die für Liechtenstein sprächen. Aber  Liechtenstein ist schliesslich der einzige der vier deutschsprachigen Stiftungsstandorte, der 2009, nach der Steueraffäre, nicht nur einen totalen Paradigmenwechsel machte, sondern «eine Totalrevision seines Stiftungsrechts zu Lasten der damaligen Stifterinnen und Stifter bzw. deren Familien und Destinatären durchgeführt hat».

Dann wird zu recht bemängelt, dass nur in Liechtenstein Vorschrift ist, dass ein dort ansässiger Rechtsanwalt oder Treuhänder in den Stiftungsrat aufgenommen werden muss. Das ist beispielsweise in Deutschland unvorstellbar. Mit der Beschäftigung von mindestens einem einheimischen Treuhänder «gibt es aber im Alpenstaat de facto eine zusätzliche Zwangsabgabe für Stiftungen».

Natürlich wird auch hier auf die grosse Schwachstelle in der Liechtensteiner Stiftungskonstruktion hingewiesen, nämlich auf die Selbstermächtigung der Liechtensteiner Treuhänder, so «können diese den Stifter selbst oder die von ihm benannten Personen im Stiftungsrat recht einfach mit Mehrheitsbeschluss abberufen und ihnen so jedes Mitbestimmungs- und Informationsrecht entziehen».

Dann gehen die Autoren auf den skandalösen Fall ein, dass ein Stiftungsrat wegen eines angeblichen «blossen Anscheins einer Interessenkollision» aus seiner eigenen Stiftung gekübelt wurde. Denn das sei nun wirklich stossend:

«Beim Demissionskriterium „Anschein einer Interessenkollision“ handelt es sich hingegen (nur) um Richterrecht ohne gesetzliche Grundlage. Diese Vorgänge passen jedenfalls nicht zu der von den Liechtensteiner Anbietern regelmäßig als Standortvorteil hochgehaltenen Privatautonomie. Viel schlimmer aber ist: Kein Stifter und kein Begünstigter, der auch eine Gremienfunktion innehat, kann sich noch sicher sein, ob er in dieser Funktion nicht den Anschein einer Interessenkollision erweckt. Denn diese ist bereits in der Konstellation angelegt.»

Bittere, aber richtige Schlussfolgerung: «Von Rechtssicherheit kann zumindest für die Familienstiftungen mit entsprechender Governance keine Rede mehr sein

Ein weiteres Beispiel für etwas Unverständliches. Es ist offenkundig und hat sich in Fachkreisen überall herumgesprochen, dass das unkontrollierte Wüten einiger Untreuhänder, das sogar von der fürstlichen Justiz gedeckt wird, schwere Zweifel an der Tauglichkeit des Stiftungsstandorts Liechtenstein aufkommen lässt.

Nach der berühmten Weissgeldstrategie ist inzwischen eine Selbstbereicherungsstrategie im Schwange. Dadurch entgeht Liechtenstein zunehmend ein immer grösser werdender Anteil am Stiftungsgeschäft.

Und da das Ländle eine absolutistische Monarchie ist, wo der Fürscht, bzw. der herrschenden Erbprinz schalten und walten können, wie sie wollen, wäre es eigentlich ein Leichtes, diesem üblen Treiben ein Ende zu bereiten.

Wieso geschieht das nicht? Dieses Geheimnis verbleibt ungelöst hinter den dicken Mauern der fürstlichen Trutzburg oberhalb von Vaduz.

 

14 Kommentare
  1. Deutliche Warnung
    Deutliche Warnung sagte:

    Das Private Banking Magazin ist das deutsche Magazin für Entscheider aus dem Private Banking und Private Wealth, Vertreter aus Family Offices, Stiftungen und institutionellen Einrichtungen. Vor einer liechtensteinischen Stiftung wird in dem Artikel deutlich gewarnt:

    «Sollte ein begünstigter Stiftungsrat eine unliebsame Entscheidung treffen wollen, etwa den Wechsel des Standorts oder des Treuhänders aus Kostengründen, lässt er sich ganz elegant vor die Tür setzen. Der Treuhänder muss sich dafür nicht einmal die Hände schmutzig machen. Das erledigt die gerichtliche Stiftungsaufsicht für ihn. Von Rechtssicherheit kann zumindest für die Familienstiftungen mit entsprechender Governance keine Rede mehr sein.»

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  2. Schein und Sein
    Schein und Sein sagte:

    Das Werbeversprechen in Liechtenstein lautet:
    „Die Rechtssicherheit steht über allem“,

    Die Recherche der Autoren des Artikels kommt zu einem ganz anderen Ergebnis:
    „Genau hier scheint aber eine Schwachstelle des Stiftungsstandorts Liechtenstein zu liegen.“

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  3. Nicolas
    Nicolas sagte:

    Der Artikel ist leider hinter einer Bezahlschranke, das Private Banking Magazin ist wohl mehr in Deutschland verbreitet als in der Schweiz.

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  4. Private Banking Magazin zu Rechtssicherheit in Liechtenstein
    Private Banking Magazin zu Rechtssicherheit in Liechtenstein sagte:

    Das sagen die Autoren des Artikels zum Thema Rechtssicherheit.

    Rechtssicherheit
    „Die Rechtssicherheit steht über allem“, konstatiert Patriz Ergenzinger, Partner im Bereich Private Client Services und Familienunternehmen bei Ernst & Young, im Kontext der Umfrage. Genau hier scheint aber eine Schwachstelle des Stiftungsstandorts Liechtenstein zu liegen. Zu dieser Einschätzung gibt zumindest die höchstrichterliche Rechtsprechung im Fürstentum Anlass. Der Begünstigte einer von einem Deutschen in Liechtenstein errichteten Stiftung hatte sich gerichtlich gegen seine Abberufung als Stiftungsratsvorsitzender zur Wehr gesetzt – und war damit 2022 letztinstanzlich vor dem Vaduzer Staatsgerichtshof gescheitert. Begründung: In seiner Rolle als Stiftungsratsmitglied bestehe der Anschein einer Interessenkollision. Anlass dafür war eine – am Ende erfolgreiche – Klage der Stiftung auf Rechnungslegung gegen einen Bevollmächtigten.
    Der abgesetzte Stiftungsrat hatte in der betreffenden Abstimmung im zweiköpfigen Stiftungsrat für die Klage gestimmt. Nach Auffassung der Gerichte im Fürstentum hätte er sich aber enthalten müssen, weil er als Begünstigter der Stiftung mittelbar von einem eventuell auf das Ergebnis der Rechnungslegungsklage gestützten Leistungsanspruch hätte profitieren können. Eine tatsächliche Pflichtverletzung, wie sie in Deutschland für eine Abberufung erforderlich wäre, lag hingegen nach einhelliger Auffassung nicht vor. Aus demselben Grund befand das Gericht den Rechtsuchenden auch als „Appointor“ untauglich, unabhängig davon, ob er sich in dieser Funktion etwas habe zuschulden kommen lassen.
    Damit war ihm auch die Möglichkeit genommen, einen aus seiner Sicht geeigneten Nachfolger für den Stiftungsrat zu benennen. Stattdessen setzte das fürstliche Landgericht einen lokalen Anwalt ein. „Wildwest-Justiz im Ländle“ titelt der Kolumnist René Zeyer im Medienportal „Die Ostschweiz“ angesichts dieser Rechtsprechung; „Im Ländle regiert Richter Kafka“, heißt es in der NZZ am Sonntag. Aus der Perspektive des deutschen Stiftungsrechtlers fällt an dem Urteil besonders auf, wie locker sich die Gerichte über den erkennbar entgegenstehenden Willen des vorverstorbenen Stifters hinwegsetzten, obwohl der Stifterwille auch in Liechtenstein gesetzlich geschützt ist.
    Beim Demissionskriterium „Anschein einer Interessenkollision“ handelt es sich hingegen (nur) um Richterrecht ohne gesetzliche Grundlage. Diese Vorgänge passen jedenfalls nicht zu der von den Liechtensteiner Anbietern regelmäßig als Standortvorteil hochgehaltenen Privatautonomie. Viel schlimmer aber ist: Kein Stifter und kein Begünstigter, der auch eine Gremienfunktion innehat, kann sich noch sicher sein, ob er in dieser Funktion nicht den Anschein einer Interessenkollision erweckt. Denn diese ist bereits in der Konstellation angelegt.
    Gestärkt wird wiederum die Position der Berufstreuhänder. Sollte ein begünstigter Stiftungsrat eine unliebsame Entscheidung treffen wollen, etwa den Wechsel des Standorts oder des Treuhänders aus Kostengründen, lässt er sich ganz elegant vor die Tür setzen. Der Treuhänder muss sich dafür nicht einmal die Hände schmutzig machen. Das erledigt die gerichtliche Stiftungsaufsicht für ihn. Von Rechtssicherheit kann zumindest für die Familienstiftungen mit entsprechender Governance keine Rede mehr sein.
    Fazit
    Die Ergebnisse der Standortumfrage von Liechtenstein Finance sprechen bei kritischer Betrachtung im Ergebnis nicht für die grundsätzliche Überlegenheit eines Stiftungsstandorts im deutschsprachigen Raum, sondern geben zu einer sehr differenzierten Betrachtung unter den Gesichtspunkten Wirtschaftlichkeit, Governance und Rechtssicherheit für jedes einzelne Stiftungsvorhaben Anlass.

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  5. Vorsicht!
    Vorsicht! sagte:

    Wer sein Vermögen in eine liechtensteinische Stiftung, einen Trust oder eine andere Struktur überträgt, sollte sich bewusst sein, dass er ein signifikanter hohes Risiko eingeht, möglicherweise sogar einen Totalverlust des Vermögens zu erleiden.

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  6. Ferdinando
    Ferdinando sagte:

    Wenn schon das deutsche «Private Banking Magazin» vor Liechtensteiner Stiftungen warnt, dann sollte man Liechtenstein sicher meiden.

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  7. "Wie Stifter in Liechtenstein enteignet werden"
    "Wie Stifter in Liechtenstein enteignet werden" sagte:

    Das Private Banking Magazin warnt auch in einem anderen Artikel vor Liechtensteiner Stiftungen.

    Überschrift: «Wie Stifter in Liechtenstein enteignet werden»

    «So mancher findiger Anleger hatte in der Vergangenheit sein Geld mittels einer Liechtensteiner Stiftung vor dem Fiskus versteckt. Für manchen gibt es nun ein bösen Erwachen, nicht wegen Datenlecks, sondern weil er von den anderen Stiftungsräten aus der Stiftung verbannt wird.»

    https://www.private-banking-magazin.de/fehler-bei-stiftungsstatuten-wie-stifter-in-liechtenstein-enteignet-werden-1420651842/

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  8. "Wie Stifter in Liechtenstein enteignet werden"
    "Wie Stifter in Liechtenstein enteignet werden" sagte:

    Das Private Banking Magazin warnt auch in einem anderen Artikel vor Liechtensteiner Stiftungen.

    Überschrift: «Wie Stifter in Liechtenstein enteignet werden»

    «So mancher findiger Anleger hatte in der Vergangenheit sein Geld mittels einer Liechtensteiner Stiftung vor dem Fiskus versteckt. Für manchen gibt es nun ein bösen Erwachen, nicht wegen Datenlecks, sondern weil er von den anderen Stiftungsräten aus der Stiftung verbannt wird.»

    https://www.private-banking-magazin.de/fehler-bei-stiftungsstatuten-wie-stifter-in-liechtenstein-enteignet-werden-1420651842/

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