Schein und Sein einer Liechtensteiner Stiftung.
Der Schein kommt in wohlgesalbten Worten der Stiftungsaufsichtsbehörde, unterstellt dem Amt für Justiz im Fürstentum Liechtenstein, daher:
«Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.»
Das hört sich doch schon mal gut, solide und verständlich an. Es entsteht hier also ein Sondervermögen, das einem bestimmten Zweck dienen soll und das sich sozusagen als eigenständige juristische Person selbständig gemacht hat.
So geht’s dann munter weiter:
«Grundlage der Stiftung ist der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung festgelegte Wille des Stifters, welcher dauerhaft den Handlungsrahmen der Stiftungsorgane bestimmt.»
Macht doch auch Sinn. Der Stifter, also derjenige, der sein Geld reinsteckt, soll festlegen dürfen, wozu die Stiftung eigentlich da ist.
Noch deutlicher:
«Ein zentraler Bestandteil der Stiftungserklärung ist die Festlegung des Stiftungszweckes durch den Stifter zum Zeitpunkt der Gründung. Die Bestimmung des Stiftungszweckes kann nicht einem Stiftungsorgan überlassen werden und kann, wenn dies in der Stiftungserklärung vorgesehen wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Stiftungsorgan geändert werden.»
Der Stifter bestimmt den Zweck der Stiftung. Zum Beispiel, dass einem bestimmten Personenkreis, oftmals Verwandte, die Erträge der Stiftung zustehen.
Dann gibt es noch eine kleine Einstiegshürde, eine Stiftung braucht ein Mindestkapital. Als weltoffenes Land können das CHF, Euro oder Dollar sein, aber jeweils mindestens 30’000.
Jetzt kommt aber ein Punkt, der häufig gerne überlesen wird, aber seine fatale Wirkung entfalten kann: «Das verselbständigte Vermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet fortan das Vermögen der Stiftung.»
Damit das alles seinen ordentlichen Gang geht, gibt es ein Kontrollgremium: «Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.»
Jetzt kommt der entscheidende Punkt.
«Dieser Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, und ihm «muss zwingend ein Rechtsanwalt oder ein in Liechtenstein lizenzierter Treuhänder angehören».
Das ist sozusagen die Wurzel allen Übels. Denn es geht ja um Folgendes: ein Stifter will sein Vermögen (oder einen Teil davon) in eine Stiftung einbringen. Aus welchen Gründen auch immer, Steuerhinterziehung gehört seit der Einführung des AIA meistens nicht mehr dazu.
Sondern der Stifter will ein Gefäß schaffen, das es ihm erlaubt, die zukünftige Verwendung des von ihm dorthin transferierten Geldes zu bestimmen. Vornehmlich über seinen Tode hinaus. Also beispielsweise die finanzielle Unterstützung von Verwandten oder Freunden. Die Stiftung kann dabei schlichtweg ein Vermögen verwalten, oder aber auch aus Sachwerten bestehen, beispielsweise einer Firma oder Immobilien.
Über die korrekte Verwendung dieser Werte im Sinne des Stifters sollte der Stiftungsrat wachen. Befinden sich die Begünstigten nicht auch im Stiftungsrat, muss er ihnen natürlich Rechenschaft ablegen.
Das hat zum Entstehen eigentlicher Dunkelkammern geführt. Denn die genaue Verwendung des Stiftungsvermögens, die Honorargestaltung der Stiftungsräte, allfällige Kick-backs oder Kommissionen – je weniger Stiftungen es in Liechtenstein gibt, desto ingeniöser wurden die Liechtensteiner Stiftungsräte in ihren Formen der Selbstbereicherung. Bis hin zum Dekantieren, also dem Ausgiessen des Stiftungsvermögens in ein neues Gefäss, auf das die Begünstigten keinen Zugriff mehr hatten.
Daher entschlossen sich nicht wenige, in diesen Stiftungsrat einzutreten, um den Liechtensteiner Treuhändern auf die Finger schauen zu können. Das ist natürlich ärgerlich und stört beim Geldscheffeln. Also musste der Begünstigte aus dem Stiftungsart gekübelt werden.
Dafür erfand die fürstliche Justiz den abstrusen Begriff des «blossen Anscheins einer möglichen Interessenskollision». Was ein blosser Anschein von etwas Möglichem ist, das wissen nur die Götter und die fürstlichen Richter. Auf jeden Fall erfüllt es seinen Zweck; weg ist der Begünstigte, Treuhänder können wieder schalten und walten, wie sie wollen.
Allerdings schaden sie damit ungemein dem Ruf der Liechtensteiner Stiftung, was ihnen aber als Kollateralschaden völlig egal ist, schliesslich sitzt das eigene Portemonnaie näher am Herzen als der Ruf der Institution.




Was soll das denn sein, ein «blosser Anschein einer möglichen Interessenskollision»?
Wenn der Liechtensteiner Stiftungsrat behauptet, der ausländische Stiftungsrat könnte eventuell möglicherweise an einen Interessenskonflikt gedacht haben? Und schon wird der ausländische Stiftungsrat von Landrichter Rosenberger rausgeworfen. Hasta la vista Baby!
Stimmt nicht ganz. Landrichter Mag. Rosenberger wurde innnerhalb des Landgerichts in eine andere Abteilung versetzt und ist nicht mehr zuständig für «HG-Angelegenheiten», also ausserstreitige Angelegenheiten nach PGR wie insbesondere Trust- und Stiftungssachen. Die Neubesetzung der Abteilung durch zwei Richterinnen wird in der Anwaltschaft sehr positiv und hoffnungsvoll gesehen.
Am Obergericht, das für Rekurse gegen Entscheidungen des Landgerichts zuständig ist, gab es allerdings keine Änderung. Dieses hatte ja den «blossen Anscheins einer möglichen Interessenskollision» als neuen Massstab für eine Abberufung bestätigt.
Das ist die Theorie:
«Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.»
Und das ist die Praxis in Liechtenstein:
Im Skandal der Hartlaub Stiftung haben die Liechtensteiner Stiftungsräte Philipp Wanger und Martin Batliner ganz einfach die Statuten der Stiftung geändert, die Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) gestellt und damit den Begünstigten seit über eineinhalb Jahren deren gesetzliches informations- und Kontrollrecht entzogen. Damit haben sie sich der Rechnungslegungspflicht entledigt.
Grau, teurer Freund, ist alle Theorie, Und grün des Lebens goldner Baum.
Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)
«Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.»
Die Pflicht zur Vermögensverwaltung nehmen die beiden Stiftungsräte im Hartlaub-Skandal Philipp Wanger und Dr. Martin Batliner dadurch wahr, indem sie sich 50’000 – 75’000 monatlich pro Kopf aus der Kasse der von ihnen verwalteten Stiftung an Honoraren genehmigen. Das ist wohl eher Verwaltung ihres eigenen Vermögens.
Das sagt ChatGPT zum «Perry-Fall»
Der «Perry-Fall» bezieht sich auf einen bedeutenden Rechtsstreit in Liechtenstein, der im Zusammenhang mit der Verurteilung des ehemaligen Justizministers und ehemaligen Richters im Obersten Gerichtshof, Dr. Peter Batliner, stand. Batliner wurde wegen Amtsmissbrauchs und anderer Vergehen im Zusammenhang mit seinem Umgang mit einem Steuerhinterziehungsfall namens «Perry» angeklagt. Es gab auch Berichte über die mögliche Beteiligung seines Sohnes, Martin Batliner, der ebenfalls als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig war, an dem Fall. Es wurde jedoch keine offizielle Anklage gegen Martin Batliner erhoben.
„Bloßer Anschein einer möglichen Interessenkollision“ als Grund für eine Abberufung??? Soll das ein Witz sein? Was für ein Unsinn!
Media reports and posts on this blog increasingly lead to the conviction that Liechtenstein lacks transparency, an impartial and independent judiciary, and rule of law required for a reputable and trustworthy financial centre. Utmost caution is advised.
Inzwischen ist allgemein bekannt, dass ausländische Stiftungsräte systematisch vom Fürstlichen Landgericht mit den absurdesten Begründungen zeitnah abberufen wurden und dass selbst die absurdesten Entscheidungen vom Fürstlichen Obergericht bestätigt wurden. Liechtensteiner Stiftungsräte hingegen werden nie abberufen, und falls doch einmal in der Geschichte, dann hat sie das Obergericht in zweiter Instanz wieder im Amt belassen. Dies hat wohl der in Liechtenstein herrschende Chorgeist geboten. Der Fürst bzw. der Erbprinz wissen und dulden das.
Den Unsinn «blosser Anschein einer möglichen Interessenskollision» betitelte schon die NZZ «Im Ländle regiert Richter Kafka». https://www.nzz.ch/wirtschaft/im-laendle-regiert-richter-kafka-ld.1782602
ChatGPT zum „blossen Anschein einer möglichen Interessenskollision“, der Massstab mit dem der ausländische Stiftungsrat im Skandal der Hartlaub Stiftung abberufen wurde:
Der Ausdruck „bloßer Anschein einer möglichen Interessenskollision“ bezieht sich auf eine Situation, in der es den Anschein erweckt, dass eine Person oder Institution in eine Interessenkollision verwickelt sein könnte, selbst wenn tatsächlich keine konkrete Interessenkollision vorliegt. Es geht also um die Wahrnehmung und nicht zwingend um die tatsächlichen Verhältnisse.
Dann kann man also in Liechtenstein als Stiftungsrat einer Stiftung allein deswegen abberufen werden, weil jemand die Wahrnehmung hat, die Person könne eine Interessenskollision haben, auch wenn tatsächlich keine Interessenskollision vorliegt. So kann man ja JEDEN Stiftungsrat allein wegen einer „Wahrnehmung“ abberufen. Das ist ja irre!
Und warum werden dann die Liechtensteiner Stiftungsräte im Hartlaub Skandal Philipp Wanger und Martin Batliner, die den Begünstigten seit über eineinhalb Jahren deren gesetzliches informations- und Kontrollrecht entzogen und sich damit ihrer Rechnungslegungspflicht entledigt haben, nicht wegen des «blossen Anscheins einer möglichen Interessenskollision» abberufen? Da haben die doch weit mehr als nur einen «blossen Anschein einer möglichen Interessenskollision».
Und sind die 50’000 – 75`000 Franken im Monat Honorare aus der Stiftungskasse pro Stiftungsrat nicht auch nicht nur eine Wahrnehmung, sondern eine Tatsache einer Interessenskollision?
Verstehe ich nicht.
Der abberufene ausländische Stiftungsrat hat ja u.a wegen der exzessiven Honorare von 50’000 – 75’000 Franken im Monat pro Stiftungsrat, die sich die Liechtensteiner Stiftungsräte Philipp Wanger und Martin Batliner aus der von ihnen verwalteten Stiftung genehmigen und u.a. wegen des Entzugs seines informations- und Kontrollrechts einen Aberufungsantrag gegen die beiden Stiftungsräte gestellt. Das selbe Gericht hat auf die Frage des abberufenen Stiftungsrats, warum der Massstab «blosser Anschein einer möglichen Interessenskollision» für ihn herangezogen wurde, aber nicht für die Liechtensteiner Stiftungsräte gelten soll, geantwortet: «man muss nicht alles verstehen.»
Ach so, der ausländische Stiftungsrat wird also wegen des «blossen Anscheins einer möglichen Interessenskollision» abberufen, für die Liechtensteiner Stiftungsräte, die sich absurd exzessive Honorare aus der Stiftung nehmen und dem abberufenen ausländischen Stiftungsrat dessen Informations- ind Kontrollrecht entziehen, gilt dieser Massstab aber nicht.
Hat man in Liechtenstein schon einmal etwas von Gleichheit vor dem Gesetz, von gleichem Recht für alle oder von Rechtsstaatlichkeit gehört?
In dem Artikel in der NZZ «Im Ländle regiert Richter Kafka» (siehe Kommentar von ‚Richter Kafka‘) erklärt ja selbst der Partner Johannes Gasser der Liechtensteiner Kanzlei Gasser: «Die Gerichte schränken die Rechte von Begünstigten zusehends ein. Es gibt eine Ungleichbehandlung zwischen Familienbegünstigten und Berufstreuhändern.»
Eine Ungleichbehandlung durch Gerichte mitten in Europa ist eine Schande für Europa! Letztlich verantwortlich für eine systematsche (!) Ungleichbehandlung durch die Gerichte ist der Monarch, also der Fürst.
Wenn das so durchgeht, dass ein ausländischer Stiftungsrat wegen des «blossen Anscheins einer möglichen Interessenskollision» abberufen wird und in der selben Stiftung das selbe Gericht entscheidet, dass für die Liechtensteiner Stiftungsräte dieser Massttab nicht gelten soll und diese nicht abberufen werden, obwohl sie sich selbst exzessive Honorare genehmigen und den Begünstigten deren gesetzliches Informations- und Kontrollrecht entziehen, um einen Einblick der Begünstigten in ihre Machenschaften zu verhindern, sie also einen ganz massiven Interessenskonflikt haben, dann wäre Liechtenstein meiner Ansicht nach eine kriminelle Räuberhöhle.
Philipp Wanger und Martin Batliner machen am Beispiel des Hartlaub Skandals allen anderen Treuhändern vor, wie man es in Liechtenstein als Treuhänder richtig macht:
1. Man nehme sich aus der Stiftung, deren Interessen man wahren sollte, 75’000 Schweizer Franken pro Monat pro Person. Also für beide 150’000 Franken im Monat oder 1’800’000 Franken im Jahr.
2. Wenn der mithilfe des Gerichts abservierte Stiftungsrat und Begünstigte es tatsächlich wagt, mit einem Abberufungsantrag gegen sie vorzugehen,, dann entzieht man ihm eben dessen gesetzliches Informationsrecht. So ist er kalt gestellt und kann nicht mehr sehen, wie sich die beiden unkontrolliert aus der Stiftung bereichern.
3. Sollte der absservierte Stiftungsrat und Begünstigte sich immer noch nicht zermürben lassen, dann entzieht man ihm eben dessen Begünstigung und stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit der Stiftung nichts mehr zu tun und deswegen falle auch dessen Abberufungsantrag in sich zusammen.
4. Und solte der abservierte Stiftungsrat und Begünstigte sich immer noch nicht zermürben lassen, dann initiiert man eben eine Strafanzeige gegen ihn.
Und als Kriegskasse fürt all diese Aktionen nimmt man als Treuhänder natürlich das Stiftungsvermögen.
Wenn die beiden damit durchkommen, ohne abberufen zu werden, dann sind sie die besten und erfolgreichsten Treuhänder Liechtensteins aller Zeiten. Sich jeder etwa eine Million Schweizer Franken im Jahr aus einer Stiftung nehmen und den Begünstigten kalt stellen – das ist ein Meisterwerk!
Das ist ja unglaublich, was in Liechtenstein alles abgeht. Das alles hier, Bacardi, CODEX, die Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Liechtensteinische Landesbank, das ist ja heller Wahnsinn!
2 Mio. x 3 Mio. macht 4 Mio.
Widdewiddewitt
und Drei macht Neune !!
Ich Treuhänder mache mir die Welt
Widdewidde wie sie mir gefällt ….
Hey – Pippi Langstrumpf
trallari trallahey tralla hoppsasa
Hey – Pippi Langstrumpf,
ich Treuhänder mach, was mir gefällt.
Unsere Gesellschaft für Vermögensanlageberatung vertreibt Finanzanlageprodukte, u.a. auch von in Liechtenstein domizilierten Versicherungsgesellschaften. Hierfür ist unabdingbar, dass die Rechtssicherheit in Liechtenstein außer Frage steht, d.h., dass die Rechtsordnung in Liechtenstein vorhersehbar, klar und verlässlich ist und ein Anleger darauf vertrauen können muss, dass seine Rechte gewahrt sind und dass Gesetze gleichmässig und gerecht angewendet werden. Aufgrund der Medienberichte in letzter Zeit sehen wir dies in Liechtenstein nicht als sichergestellt an, so dass wir gezwungen sind, unsere Kunden auf rechtliche Risiken in Liechtenstein hinzuweisen.
Was kümmert uns der Ruf der Kollegen oder der von Liechtenstein –
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