Zu einem Rechtsstaat gehört die Unabhängigkeit der Judikative.

In Staatskunde, Kurs für Anfänger, wird gelehrt, dass sich ein Rechtsstaat durch eine Gewaltenteilung auszeichne. Es gebe die Legislative, also das Parlament, das Gesetze beschliesst. Es gibt eine Exekutive, diie Regierung, die im Rahmen dieser Gesetze regiert. Und es gibt die Judikative, also die Gerichtsbarkeit, die die Einhaltung der Gesetze überwacht.

Gewaltenteilung deshalb, weil dieses System nur dann gut funktioniert, wenn diese Instrumente der Machtausübung sorgfältig voneinander getrennt sind und unabhängig funktionieren. Besonders wichtig ist das im Fall der Judikative, die nur dann glaubwürdig die Einhaltung der Gesetze überprüfen kann, wenn sie keinerlei Berührungspunkte mit den anderen beiden Gewalten hat.

In Liechtenstein ist das gewaltig anders.

Da klafft eine beeindruckende Kluft zwischen Schein und Sein, zwischen Behauptung und Wirklichkeit, zwischen Sagen und Handeln, zwischen oberflächlicher PR und bitterer Realität.

Wer sich angesichts der teilweise unverständlichen Urteile der Liechtensteiner Justiz, die sogar von bedeutenden Liechtensteiner Treuhändern und Anwälten kritisiert werden, an den Fürstenhof wendet – in der richtigen Annahme, dass dort doch die wahre Macht in Liechtenstein hockt –, der bekommt dann vom «Sekretariat seiner Durchlaucht des Erbprinzen von Liechtenstein» eine durchlauchtige Antwort:

«Aus grundsätzlichen Fragen der Gewaltenteilung sehen Fürst und Erbprinz davon ab, eine Stellungnahme zur Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte zu geben.»

Das ist nobel und edel vom Fürsten und auch vom Erbprinzen Alois. Das zeugt von Respekt vor der Gewaltentrennung, das ist Ausdruck einer wahrhaft rechtsstaatlichen Gesinnung. Allerdings ist Papier, auch Büttenpapier, geduldig. denn in der Liechtensteiner Verfassung steht ein wenig anderes über grundsätzliche Fragen der Gewaltenteilung.

In Artikel 96 ist die Bestallung fürstlicher Richter für die fürstlichen Gerichte des Fürstentums fürstlich geregelt:

«Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten oder dessen Stellvertreter zum Richter ernannt.»

Das bedeutet auf Deutsch: Kandidaten für das Richteramt können nur mit Zustimmungen des Fürsten überhaupt empfohlen werden. Zuvor entscheidet ein Gremium über die Auswahl der Richter, in das der Fürst genau die Hälfte der Mitglieder entsenden kann. Und um jeden möglichen Unfall auszuschliessen, hat der Fürst dann erst noch den Stichentscheid, sollten es die übrigen Mitglieder des Gremiums wagen, nicht-fürstlicher Ansicht zu sein oder einen dem Fürsten nicht genehmen Richter vorschlagen zu wollen.

Aber das ist der Sicherungsmassnahmen noch nicht genug. Sollte es sich der Fürst selbst nach der erfolgten Wahl des Richters durch den Landtag doch nochmal anders überlegt haben, kann er schlichtweg dessen Ernennung nicht aussprechen.

Zudem darf der Fürst, angesichts eines solch aufmüpfigen Verhaltens, dann auch gleich den Landtag zusperren oder auflösen und die Regierung zum Teufel jagen.

Wie unter solchen Umständen gesäuselt werden kann, dass Fürst und Erbprinz keine Stellungnahmen zur Rechtsprechung dieser fürstlichen Richter abgeben wollen, das ist nun doch ein starkes Stück.

Plötzlich sehen da Fürst und Erbprinz grundsätzliche Fragen der Gewaltenteilung berührt, womit sie sagen wollen, dass sich der Fürstenhof selbstverständlich nicht in die Judikative einmischen möchte.

Nachdem er selbst die dort amtierenden Richter handverlesen ausgesucht hat? Nachdem niemand Richter in Liechtenstein werden kann, der auch nur den Anschein erweckt, er dürfe sich nicht der anhaltenden Huld ihrer Durchlauchtigkeiten erfreuen? Nachdem der Fürstenhof gleich drei Sicherungen eingebaut hat, nicht nur eine, dass ja nicht gegen seinen Willen jemand zum Richter ernannt werden kann?

Ist das ein grundsätzliches Einhalten der Gewaltenteilung – oder ist das mittelalterlicher Absolutismus? Ist das fürstliche Alleinherrschaft mit rechtsstaatlichen Zierleisten oder ist das ein Rechtsstaat mit Gewaltenteilung?

14 Kommentare
  1. marcus müller
    marcus müller sagte:

    Da ist die Erklärung des Fürsten und des Erbprinzen aber meilenweit von den Tatsachen entfernt. So etwas hätte ich von den Herrschaften nicht gedacht.

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  2. Scheinheilig
    Scheinheilig sagte:

    Was für ein gewaltiger Unterschied zwischen dem Schein, also der Erklärung «Aus grundsätzlichen Fragen der Gewaltenteilung sehen Fürst und Erbprinz davon ab….» und dem Sein, also der in Wirklichkeit fehlenden Gewaltenteilung. Man könnte fast meinen, die Erklärung sei scheinheilig.

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  3. Hermann
    Hermann sagte:

    Darüber, dass in Liechtenstein systematisch untreue Treuhänder mit Unterstützung der FL-Gerichte Stiftungen kapern und ausnehmen, liest man in letzter Zeit immer öfter und ist bekannt.

    Darüber, dass das Fürstenhaus etwas erklärt, was nicht mit den Tatsachen übereinstimmt, bin ich allerdings überrascht. Wobei, es würde ja ins Bild passen.

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  4. Florian Maier
    Florian Maier sagte:

    Wollten der Fürst und der Erbprinz da jemanden für dumm verkaufen? So etwas kommt doch auf und wirkt sich auf die Glaubwürdigkeit aus.

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  5. Checker Tobi
    Checker Tobi sagte:

    Man bekommt den Eindruck, in Liechtenstein wird man von jedem für dumm verkauft. Von Untreuhändern, von Richtern und wie es scheint auch vom Fürsten und vom Erbprinzen. Irgendwann hat es aber auch jeder kapiert, dass das dort so ist.

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  6. Rechtsstaat? Nein!
    Rechtsstaat? Nein! sagte:

    «Rechtsstaat» ist ein Konzept, das die Idee einer staatlichen Ordnung umfasst, in der die Macht durch das Recht begrenzt wird. Es beinhaltet die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, wie z. B. die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Justiz, Rechtssicherheit und den Schutz der Grundrechte. Wenn man nur von Gewaltenteilung spricht, aber diese nicht tatsächlich umsetzt, dann existiert keine Gewaltenteilung. Und ohne Gewaltenteilung existiert kein Rechtsstaat.

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